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Ausgewhlte Rechtsprobleme
der
Mailbox-Kommunikation






Dissertation
zur Erlangung des Grades eines
Doktors der Rechte
der Rechts- und Wirtschafts-
wissenschaftlichen Fakultt
der Universitt des Saarlandes
Saarbrcken







vorgelegt von
Stephan Ackermann
Rechtsanwalt in Hamburg
1994






				Dekan:			Prof. Dr. Scheer
				Erstberichterstatter:	Prof. Dr. Herberger
				Zweitberichterstatter:	Prof. Dr. Rmann
				Tag der Disputation:	14.2.1995
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GLIEDERUNG
Seite


Teil 1: Grundlagen und Beschreibung der Problemkreise	1

	I	Einleitung	1

	II	Technische und medienspezifische Grundlagen der Mailbox	3
		1)	Begriffsbestimmung und Beschreibung der Mailbox	3
			a)	Electronic-Mail	3
			b)	Brettfunktion	4
			c)	Zusatzdienste	5
				aa)	Telekomdienste	6
				bb)	Online-Datenbanken	6
		2)	Medienspezifische Besonderheiten und Vorteile der Mailbox	7
			a)	Electronic-Mail	7
				aa)	Zeitversetzte Kommunikation	7
				bb)	Ortsunabhngigkeit	7
				cc)	Weiterverarbeitungsmglichkeiten der Daten	8
				dd)	bertragbarkeit von Daten aller Art	9
			b)	Brett-Funktion	9
				aa)	Publikationsmglichkeit fr jedermann	9
				bb)	Aktualitt der Informationen	10
				cc)	Online-Konferenzen	10
				dd)	Weiterverarbeitungsmglichkeit der Daten	10
				ee)	bertragbarkeit von Binrdaten	11
			c)	Zusatzdienste	11
				aa)	Telekomdienste	11
				bb)	Online-Datenbanken	12
			d)	Fazit	12
		3)	Mailboxlandschaft in Deutschland	14
			a)	Kommerzielle und nichtkommerzielle Mailboxen	14
				aa)	Kommerzielle Mailboxen	14
				bb)	Nichtkommerzielle Mailboxen	15
			b)	Benutzer- und Zielgruppen	17
				aa)	Kommerzielle Mailboxen	17
				bb)	Nichtkommerzielle Mailboxen	17
			c)	Brettinhalte	18
				aa)	Kommerzielle Mailboxen	18
				bb)	Nichtkommerzielle Mailboxen	19
			d)	Mailboxnetze	20
				aa)	Kommerzielle Mailboxen	20
				bb)	Nichtkommerzielle Mailboxen	20
			e)	Ausblick / Entwicklungstendenzen	21
         
	III	Problemkreise der Mailboxnutzung	23
		1)	Problemkreis Electronic-Mail	23
			a)	Datenschutz	23
			b)	Rechtsgeschfte ber Electronic-Mail	26
			c)	Rechtsbeziehung zwischen Maiboxbetreiber und -benutzer	26
			d)	Haftung des Mailboxbetreibers fr fehlerhafte bermittlung von E-Mail	26
			e)	Fernmeldegeheimnis	27
		2)	Problemkreis Brett-Funktion	27
			a)	Rechtliche Einordnung der Mailbox	27
			b)	Rechtsbeziehung zwischen Mailboxbetreiber und -benutzer	28
			c)	Urheberrechtlicher Schutz der Mailboxinhalte	28
			d)	Straf- und zivilrechtliche Haftung des Mailboxbetreibers fr Brett-Inhalte	28
			e)	Anbahnung und Abwicklung von Rechtsgeschften ber Bretter	29
		3)	Zusatzdienste	29
			a)	Haftung des Mailboxbetreibers fr fehlerhafte bermittlung	29
			b)	Haftung des Mailboxbetreibers fr Verfgbarkeit und Inhalte von Online-Datenbanken	29
		4)	Allgemeine Fragestellungen	30
       

Teil 2: Ausgewhlte Rechtsprobleme	31

	I	Auswahl der Rechtsprobleme	31
		1)	Erfordernis der Auswahl	31
		2)	Auswahlkriterien	31
    
	II	Rechtliche Einordnung der Mailbox	34
		1)	Einfhrung in die Problematik	34
		2)	Flle	35
		3)	Verfassungsrechtliche Einordnung der Mailbox (Art. 5 I 2 GG)	35
			a)	Einbeziehung in den Schutzbereich	35
			b)	Rechtliche Einordnung der Mailbox innerhalb des Art. 5 I 2 GG	36
				aa)	Herkmmliche Abgrenzungskriterien	36
				bb)	Kritik der herkmmlichen Ansicht	37
				cc)	Neue Abgrenzungskriterien	38
					aaa)	Lffler	38
						(1)	Lfflers Vorschlag	38
						(2)	Kritik an Lfflers Lsungsansatz	39
							(a)	Beispiel BTX	39
							(b)	Beispiel Mailbox	39
								(aa)	Terminalemulationen	40
								(bb)	Steuercodes	40
					bbb)	Eigener Lsungsansatz	41
						(1)	Selektionsmglichkeiten	41
							(a)	Herkmmliche Medien	41
							(b)	Neue Medien	42
								(aa)	Mailbox, BTX und Faksimile-Zeitung	42
								(bb)	Ton- und Bewegtbilddienste auf Abruf	43
						(2)	Abruf-/Verteilsystem	44
							(a)	Beispiele mit sachgerechten Ergebnissen	44
							(b)	Beispiele mit sachfremden Ergebnissen	44
						(3)	Schriftmedien	45
				dd)	Ergebnis	46
		4)	Einfachgesetzliche Einordnung der Mailbox	46
			a)	De lege lata	47
				aa)	BTX	47
					(1)	Informations- und Kommunikationsdienst	47
					(2)	Elektronische Speicherung und Abruf	48
					(3)	bertragung ber Fernmeldenetze	48
					(4)	Abruf ber BTX-Vermittlungsstellen	49
						(a)	Definition der BTX-Vermittlungsstellen	49
						(b)	Die Mailbox als BTX-Vermittlungsstelle	49
							(aa)	Hierachische Gliederung	49
							(bb)	(Grafisches) Textsystem	50
							(cc)	Trennung zwischen Teilnehmer und Anbieter; Anbieterorientierung	51
					(5)	Zwischenergebnis	51
					(6)	Inhaltlich sachgerechte Erfassung der Mailbox durch den BTX-StV	52
					(7) Ergebnis	52
				bb)	Rundfunk	53
					(1)	Baden-Wrttemberg	53
					(2)	Bayern	54
					(3)	Berlin	54
					(4)	Brandenburg	54
					(5)	Bremen	55
					(6)	Hamburg	55
					(7)	Hessen	55
					(8)	Mecklenburg-Vorpommern	55
					(9)	Niedersachsen	55
					(10)	Nordrhein-Westfalen	56
					(11)	Rheinland-Pfalz	57
					(12)	Saarland	58
					(13)	Sachsen	58
					(14)	Sachsen-Anhalt	58
					(15)	Schleswig-Holstein	58
					(16)	Thringen	59
				cc)	Presse	59
					(1)	Schriften	60
					(2)	Stoffliche Verkrperung	60
						(a)	Herkmmliche Auslegung des  7 der LPGe	60
							(aa)	Erfordernis der stofflichen Verkrperung	60
							(bb)	Stoffliche Verkrperung bei der Mailbox	60
						(b)	Verfassungskonforme Auslegung des  7 der LPGe	61
							(aa) Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung	61
							(bb) Optimaler Grundrechtsschutz	62
						(c) Ergebnis	63
				dd)	Ergebnis	63
			b)	De lege ferenda	63
				aa)	Bedarf einer gesetzlichen Regelung	63
				bb)	Ausformung einer gesetzlichen Regelung	64
					(1)	Geltungsbereich des Gesetzes	65
					(2)	Die aus Art. 5 I 2 GG resultierenden besonderen (Vor-) Rechte der Mailbox	66
						(a)	Problemkreis Informationsrecht	66
						(b)	Lsungsansatz	67
					(3)	Einschrnkungen der Rechte	67
						(a)	Problemkreis des verantwortlichen Redakteurs	67
						(b)	Lsungsvorschlag	68
							(aa)	Verzicht auf verantwortlichen Redakteur	68
							(bb)	Verhinderung anonymer Nachrichten	68
							(cc)	Persnliche Anforderungen an den Mailboxbetreiber	69
					(4)	Strafrechtliche Haftung	70
						(a)	Fehlende bertragbarkeit der Regelungen der LPGe	70
						(b)	Regelung des Nichthaftens des Mailboxbetreibers	70
					(5)	Zivilrechtliche Haftung	71
						(a) Problem des Gegendarstellungsanspruchs	71
							(aa)	Regelungsbedarf fr Gegendarstellungsanspruch in der Mailbox	71
							(bb)	Anspruchsgegner	72
						(b)	Haftung aus den allgemeinen Regeln	72
		5) Fallsungen	73

	III	Rechtsbeziehungen zwischen Mailboxbetreiber und -nutzer	74
		1)	Flle	74
		2)	Kommerzielle Mailboxen	74
			a)	Mietvertrag	75
				aa)	Grnde fr mietrechtliche Einordnung der Mailbox	75
				bb)	Grnde gegen mietrechtliche Einordnung der Mailbox	76
					(1)	Nutzungsinteresse des Benutzers	76
					(2)	Fehlende Besitzeinrumung	77
					(3)	Zwischenergebnis	77
				cc)	Mietrechtskomponente fr Teilbereich der Mailbox	78
				dd)	Ergebnis	78
			b)	Dienstvertrag	78
				aa)	Dauerschuldverhltnis	79
				bb)	Versprechen von Diensten gegen Entgelt	79
				cc)	Abgrenzung zum Werkvertrag	80
					(1)	E-Mail	80
					(2)	Schwarze Bretter	81
					(3)	Externe Datenbanken	82
						(a)	Grnde gegen Erfolgshaftung	82
						(b)	Grnde fr Erfolgshaftung	82
							(aa)	Nhe des Mailboxbetreibers zum Datenbankanbieter	82
							(bb)	Gefahrenverteilung nach Risikobereich	84
							(cc)	Keine reine Vermittlungsttigkeit des Mailboxbetreibers	85
					(4)	Sonstige Telekommunikationsdienste	85
				dd)	Ergebnis	86
			c)	Werkvertrag	86
			d)	Ergebnis	87
		3)	Nichtkommerzielle Mailboxen	88
			a)	Unentgeltliche Mailboxen	88
				aa)	Fehlender ausdrcklicher Vertragsschlu	88
					(1)	"Einfache" Eintragung	89
						(a)	Beschreibung der Systeme	89
						(b)	Vertragsschlu	89
					(2)	"Qualifizierte" Eintragung	90
						(a)	Beschreibung der Systeme	90
						(b)	Vertragsschlu	91
							(aa)	Rechtsbindungswillen des Mailboxbetreibers	91
							(bb)	Rechtsbindungswillen des Mailboxbenutzers	92
				bb)	Ausdrcklicher Vertragsschlu	93
			b)	Entgeltliche Mailboxen	93
				aa)	Ausdrcklicher Vertragsschlu	94
				bb)	Fehlender ausdrcklicher Vertragsschlu	95
					(1)	"Einfache" Eintragung	96
					(2)	"Qualifizierte" Eintragung	97
		4)	Fallsungen	98

	IV	Haftung des Betreibers fr Inhalt der Mailbox	99
		1)	Einfhrung in die Problematik	99
		2)	Flle	100
		3)	Strafrechtliche Haftung	100
			a)	Haftungstatbestnde	101
				aa)	Presseinhaltsdelikte	101
					(1)	Allgemeines	101
					(2)	Strafbarkeit fr Schriften	101
						(a)	"Schriften"	102
						(b)	Den "Schriften" gleichgestellte Medien	102
							(aa)	Tontrger	103
							(bb)	Bildtrger	103
							(cc)	Abbildungen	103
							(dd)	Darstellungen	104
							(ee)	Zwischenergebnis	104
						(c)	Schriften de lege ferenda	104
					(3)	"ffentliche" Straftaten	105
					(4)	Ehrschutzdelikte	106
						(a)	Allgemeines	106
						(b)	Wahrnehmung berechtigter Interessen ( 193 StGB)	106
						(c)	Bekanntmachung der Verurteilung ( 200 StGB)	107
							(aa)	Anspruchsvoraussetzungen	107
							(bb) Anspruchsgegner	108
					(5)	Verbreitung pornographischer Schriften ( 184 StGB)	109
						(a)	Allgemeines	109
						(b)	De lege lata	110
						(c)	De lege ferenda	111
					(6)	Jugendgefhrdende Schriften	112
						(a)	De lege lata	112
						(b)	De lege ferenda	113
					(7)	Sonderprobleme bei Software	114
						(a)	Verbreitung von "Schwarzkopien"	114
						(b)	Verbreitung von virenverseuchter Software	114
				bb)	Presseordnungsdelikte	116
					(1)	De lege lata	116
					(2)	De lege ferenda	116
			b)	Tterschaft und Teilnahme	116
				aa)	Problemstellung	117
				bb)	Tterschaft	117
					(1)	Direkte Verffentlichung durch Mailboxbenutzer	117
						(a)	Handlungstterschaft	118
						(b)	Unterlassungstterschaft	118
							(aa)	Allgemeines	118
							(bb)	Unrechtstatbestand	119
								(aaa)	Tatsituation	119
								(bbb)	Garantenstellung	119
								(ccc)	Unterlassen der Rettungshandlung	121
								(ddd)	Erfolgsunwert	123
								(eee)	Gleichstellungsproblematik	123
							(cc)	Unrechtsausschlu	124
							(dd)	Schuldtatbestand	126
					(2)	Indirekte Verffentlichung durch Mailboxbenutzer	127
						(a)	Problemstellung	127
						(b)	Handlungstterschaft	128
							(aa)	Unrechtstatbestand	128
							(bb)	Unrechtsausschlu	128
						(c)	Unterlassungstterschaft	130
				cc)	Teilnahme des Mailboxbetreibers	130
					(1)	Anstiftung	130
					(2)	Beihilfe	130
						(a)	Unrechtstatbestand	131
						(b)	Unrechtsausschlu	131
			c)	Verjhrung	133
				aa)	De lege lata	133
				bb)	De lege ferenda	134
			d)	Gerichtsstand	135
				aa)	De lege lata	135
				bb)	De lege ferenda	136
		4)	Zivilrechtliche Haftung	136
			a)	Haftung gegenber Dritten	137
				aa)	Haftungstatbestnde	137
					(1) Anwendung der allgemeinen presserechtlichen Grundstze auf die Mailbox	137
					(2)	Der Gegendarstellungsanspruch	137
				bb)	Tterschaft und Teilnahme des Mailboxbetreibers	140
					(1)	Haftung des Mailboxbetreibers als Tter	140
					(2)	Haftung des Mailboxbetreibers als Teilnehmer	142
			b)	Haftung gegenber eingetragenen Benutzern	142
				aa)	Deliktische Haftung	142
				bb)	Vertragliche Haftung	142
					(1)	Anspruchsgrundlagen	142
						(a)	Kommerzielle Mailboxen	142
						(b)	Nichtkommerzielle Mailboxen	143
					(2)	Anspruchsvoraussetzungen	143
				cc)	Gerichtsstand	144
						(1)	Unvernetzte Mailboxen	144
						(2)	Vernetzte Mailboxen	145
		5)	Fallsungen	146
    
	V	Zusammenfassung	148
		1)	These 1	148
		2)	These 2	148
		3)	These 3	148
		4)	These 4	148
		5)	These 5	148
		6)	These 6	148
		7)	These 7	149

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Literatur-Verzeichnis

Ackermann, Stephan, Die Rechtslage, in: Ralf Burger, Das groe Computer-Viren-Buch, 2. Auflage, Dsseldorf 1988, S. 113 ff
(zitiert: "Ackermann")

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(zitiert: "Ackermann/Austmann, jur-PC 1989, 13")

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(zitiert: "Bach")

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Bullinger, Martin, Rechtsfragen der elektronischen Textkommunikation (Videotext, BTX, Kabeltext, Medien- und Urheberrecht in rechtsvergleichender Sicht), Mnchen 1984 
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Bullinger, Martin, Strukturwandel von Rundfunk und Presse, rechtliche Folgewirkungen der neuen elektronischen Medien, in: NJW 1984, 385 ff.
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Burger, Ralf, Das groe Computer-Viren-Buch, 2. Auflage, Dsseldorf 1988
(zitiert: "Burger")

Das Brgerliche Gesetzbuch mit besonderer Bercksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (RGRK), Kommentar, Band II, 5. Teil  812 - 831, 12. Auflage Berlin, New York 1989 
(zitiert: "RGRK-Bearbeiter")

Dolzer, Rudolf / Vogel, Klaus, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: November 1992, Heidelberg 
(zitiert: "Bonner Kommentar")

Dreher, Eduard / Trndle, Herbert, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 46. Auflage, Mnchen 1993 
(zitiert: "D/Trndle")

Erman, Walter, Handkommentar zum Brgerlichen Gesetzbuch, 1. Band, 9. Auflage, Mnster 1993 
(zitiert: "Erman")

Franke, Einhard, Strukturmerkmale der Schriftenverbreitungstatbestnde des Strafgesetzbuches, in: Goltdammer's Archiv fr Strafrecht, 1984, S. 452 ff
(zitiert: "Franke, GA 1984, 452")

Fuhr, Ernst W. / Rudolf, Walter / Wasserberg, Klaus, Recht der neuen Medien, Ein Handbuch, Heidelberg 1989 
(zitiert: "Fuhr/Rudolf/Wasserberg")

Glaeser, siehe Schmitt Glaeser 

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(zitiert: "Gro")

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Hoeren, Thomas, Softwareberlassung als Sachkauf, Dissertation Mnchen 1988
(zitiert: "Hoeren")

Hofer, Thomas, Computer-Viren - Herkunft, Begriff, Eigenschaften, Deliktsformen, in: jur-PC 1991, S. 1367 ff.
(zitiert: "Hofer, jur-PC 1991, 1367")

Kleinknecht, Theodor / Meyer, Karlheinz, Strafprozeordnung, 40. Auflage, Mnchen 1991
(zitiert: "Kleinknecht/Meyer")

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(zitiert: "Kohl")

Kuhlmann, Wolf-Dieter, Rechtsfragen des Bildschirmtext-Staatsvertrages vom 18. Mrz 1983, Dissertation Bochum 1985 
(zitiert: "Kuhlmann")

Lackner, Karl, Strafgesetzbuch mit Erluterungen, 19. Auflage, Mnchen 1991 
(zitiert: "Lackner")

Laufhtte, Heinrich, Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts, 2. Teil: Pornographische, gewaltverherrlichende und jugendgefhrdende Schriften, in: JZ 1974, 46 ff
(zitiert: "Laufhtte, JZ 1974, 46")

Leibholz, Gerhard / Rinck, Hansjustus / Hesselberger, Dieter, Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, Band I, 6. Auflage, 23. Lieferung, Kln 1992
(zitiert: "Leibholz/Rinck/Hesselberger")

Leipziger Kommentar, 
-	 80 - 92 b, 11. Auflage, Berlin New York 1992 
-	 80 - 184, 10. Auflage, Berlin New York 1988
(zitiert: "LK-Bearbeiter")

Lffler, Martin, Anmerkung zum BGH Urteil vom 23.09.1960 - 3 StR 29/60 -, in: NJW 1960, 2349 
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Lffler, Martin, Presserecht, Kommentar, Band I Landespressegesetze, 3. Auflage, Mnchen 1983 
(zitiert: "Lffler")

Lffler, Martin, Rechtsprobleme der Jugendpresse, insbesondere der Schler- und Studentenzeitungen, in: AfP 1980, 184 ff
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Lffler, Martin / Ricker, Reinhart, Handbuch des Presserechts, 2. Auflage, Mnchen 1986 
(zitiert: "Lffler/Ricker")

Mangoldt, Hermann v. / Klein, Friedrich, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, Band 1, Prambel, Artikel 1 - 5, 3. Auflage, Mnchen 1985 
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Marly, Jochen P., Die Verteilung von Artikeln und Programmen in Datennetzen aus urheber- und wettbewerbsrechtlicher Sicht, in: jur-PC 1992, S. 1442 ff.
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Marly, Jochen P., Klagen im Mailbox-Betrieb: Probleme des Gerichtsstands, in: jur-PC 1989, S. 355 ff.
(zitiert: "Marly, jur-PC 1989, 355")

Marly, Jochen P., Public Domain-Software: Rechtliche, insbesondere vertragsrechtliche Probleme, in: jur-PC 1990, S. 612 ff. (Teil 1) und 671 ff. (Teil 2)
(zitiert: "Marly, jur-PC 1990, 612 bzw. 671")

Marly, Jochen P., Shareware - Ein neues Vertriebskonzept fr Computersoftware und seine juristische Bewltigung, in: jur-PC 1991, S. 940 ff.
(zitiert: "Marly, jur-PC 1991, 940")

Marly, Jochen, Softwareberlassungsvertrge, Mnchen 1991
(zitiert: "Marly")

Maunz, Theodor / Drig, Gnter, Grundgesetz Kommentar, Band I, Artikel 1 - 12, 6. Auflage, Mnchen 1991 
(zitiert: "Maunz/Drig-Bearbeiter")

Maunz, Theodor / Zippelius, Reinhold, Deutsches Staatsrecht, Ein Studienbuch, 28. Auflage, Mnchen 1991 
(zitiert: "Maunz/Zippelius")

McLuhan, Marshall, Die magischen Kanle, "Understanding Media", Dsseldorf 1968
(zitiert: "McLuhan")

Mnch, Ingo v. / Kunig, Philip, Grundgesetzkommentar, Band 1 (Prambel - Artikel 20), 4. Auflage, Mnchen 1992 
(zitiert: "v.Mnch/Kunig-Bearbeiter")

Mnchener Kommentar zum Brgerlichen Gesetzbuch, Herausgeber: Kurt Rebmann, Franz Jrgen Scker, 
-	Band 1, Allgemeiner Teil ( 1 - 240), 2. Auflage, Mnchen 1984 
-	Band 2, Schuldrecht Allgemeiner Teil ( 241 - 432), 2. Auflage, Mnchen 1985 
-	Band 3, Schuldrecht Besonderer Teil ( 433 - 651k), 1. Halbband, 2. Auflage, Mnchen 1988 
-	Band 3, Schuldrecht Besonderer Teil ( 652 - 853), 2. Halbband, 2. Auflage, Mnchen 1986 
(zitiert: "MKo-Bearbeiter")

Palandt, Brgerliches Gesetzbuch, 52. Auflage, Mnchen 1993 
(zitiert: "Palandt-Bearbeiter")

Partikel, Holger, Juristische Mailboxen, in: CR 1990, S. 855 ff.
(zitiert: "Partikel, CR 1990, 855")

Pawlik, Axel / Schneider, Michael, EUnet: Ein Netz wird "erwachsen", in: jur-PC 1991, S. 1249 ff.
(zitiert: "Pawlik/Schneider, jur-PC 1991, 1249")

Ratzke, Dietrich, Handbuch der neuen Medien, Information und Kommunikation, Fernsehen und Hrfunk, Presse und Audiovision heute und morgen, Stuttgart 1982 
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Redeker, Helmut, Der Abruf von Informationen im Btx-System als Rechtsgeschft in: DB 1986, 1057 
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Redeker, Helmut, Geschftsabwicklung mit externen Rechnern im Bildschirmtextdienst, in: NJW 1984, 2390 ff
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Redeker, Helmut, Vertragsgestaltung fr die Benutzung privater Telematikdienste, in: Joachim Scherer (Hrsg.), Telekommunikation und Wirtschaftsrecht, Kln 1988, S. 111 ff
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Redeker, Helmut, Zivilrechtliche Probleme in der Telekommunikation, in: Valk, R. (Hrsg.), GI - 18. Jahrestagung I, Vernetzte und komplexe Informatik-Systeme, Hamburg 17. - 19. Oktober 1988, Proceedings, Berlin, New York, London, Paris, Tokio 1988 
(zitiert: "Redeker, Zivilrechtliche Probleme in der Telekommunikation")

Ring, Wolf-Dieter, Medienrecht, Deutsches Presse- und Rundfunkrecht, 32. Ergnzungslieferung, Stand September 1992 
(zitiert: "Ring, Medienrecht")

Rombach, Wolfgang, Killer-Viren als Kopierschutz, in: CR 1990, S. 101 ff. (Teil 1) und S. 184 ff. (Teil 2)
(zitiert: "Rombach, CR 1990, 101 bzw. 184")

Rtter, Peter M., Die Telekommunikationsleistungsfreiheit und ihre rechtlichen Rahmenbedingungen, in: jur-PC 1991, S. 1306 ff. (Teil 1) und 1357 ff. (Teil 2)
(zitiert: "Rtter, jur-PC 1991, 1306 bzw. 1357")

Rtter, Peter M., Inhaltskontrolle und Inhaltsverantwortlichkeit bei Telekommunikationsdiensten aus Sicht der deutschen Bundespost Telekom, in: jur-PC 1992, S. 1812 ff. 
(zitiert: "Rtter, jur-PC 1992, 1812")

Scheer, Bernhard, Deutsches Presserecht, Kommentar, Hamburg 1966 
(zitiert: "Scheer")

Scherer, Joachim, Telekommunikationsrecht und Telekommunikationspolitik, Baden-Baden 1985 
(zitiert: "Scherer")

Scherer, Joachim, Rechtsprobleme des Staatsvertrags ber Bildschirmtext, in: NJW 1983, 1832 ff.
(zitiert: "Scherer, NJW 1983, 1832")

Schmidhuser, Eberhard, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Tbingen 1984 
(zitiert: "Schmidhuser AT")

Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Klein, Franz, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Auflage, Bonn, Mnchen-Neuwied 1990 
(zitiert: "Schmidt-Bleibtreu/Klein-Bearbeiter")

Schmitt Glaeser, Walter, Kabelkommunikation und Verfassung, Das privatrechtliche Unternehmen im "Mnchner Pilotprojekt", Berlin 1979 
(zitiert: "Glaeser")

Schneider, Michael, Brokommunikation und Mailbox-Systeme, in: jur-PC 1990, S. 624 ff. (Teil 1) und 689 ff. (Teil 2)
(zitiert: "Schneider, jur-PC 1990, 624 bzw. 689")

Schneider, Michael, Mode, Medium oder Inbegriff des Bsen?, in: jur-PC 1989, S. 326 ff.
(zitiert: "Schneider, jur-PC 1989, 326")

Schneider, Michael, Value-Added-Services im juristischen Bereich, in: Proc. GI - 18. Jahrestagung, Band 1, Berlin u.a. 1988, S. 673 ff.
(zitiert: "Schneider, S. 673")

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Schrder, Horst, Die sogenannte Rckkehrpflicht bei  142 StGB, in: NJW 1966, S. 1001 ff
(zitiert: "Schrder, NJW 1966, 1001")

Schulz, Bernd, Shareware, in: CR 1990, S. 296 ff.
(zitiert: "Schulz, CR 1990, 296")

Soergel, Th., Brgerliches Gesetzbuch mit Einfhrungsgesetzen und Nebengesetzen, 	
-	Band 1, Allgemeiner Teil ( 1 - 240), Stand: Sommer 1987, 12. Auflage, Stuttgart, Berlin, Kln, Mainz 1988 
-	Band 2, Schuldrecht I ( 241 - 432), Stand: Juli 1990, 12. Auflage, Stuttgart, Berlin, Kln 1990 
-	Band 3, Schuldrecht II ( 516 - 704), Stand: Mai 1980, 11. Auflage, Stuttgart, Berlin, Kln, Mainz 1980	
(zitiert: "Soergel-Bearbeiter")

Staudinger, Kommentar zum Brgerlichen Gesetzbuch mit Einfhrungsgesetzen und Nebengesetzen, 
-	1. Buch, Allgemeiner Teil,  90 - 240, 12. Auflage, Berlin 1979 
-	2. Buch, Recht der Schuldverhltnisse,  611 - 615, 12. Auflage, Berlin 1989 
(zitiert: "Staudinger-Bearbeiter")

Stein, Ekkehart, Staatsrecht, 13. Auflage, Tbingen 1991 
(zitiert: Stein")

Stenger, Hans-Jrgen, Mailboxen, in: CR 1990, S. 786 ff.
(zitiert: Stenger, CR 1990, 786")

Stern, Klaus, Neue Medien - neue Aufgaben des Rechts?, Verfassungsrechtliche Grundfragen, in: DVBl 1982, S. 1109 ff
(zitiert: "Stern, DVBl 1982, 1109")

Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (SK), von Hans Joachim Rudolphi, Eckhard Horn, Erich Samson, 
-	Band I, Allgemeiner Teil ( 1 - 79 b), Stand: 19. Lieferung (Dezember 1992), 5. Auflage, Neuwied, Kriftel, Berlin 1992 
-	Band II, Besonderer Teil ( 80 - 358), Stand: 29. Lieferung (Juli 1991), 4. Auflage, Neuwied, Kriftel, Berlin 1991 
(zitiert: "SK-Bearbeiter")

Tellis, Nikolas, Haftet juris fr fehlerhafte Online-Informationen?, in: CR 1990, S. 290 ff.
(zitiert: "Tellis, CR 1990, 290")

Tettinger, Peter, Neue Medien und Verfassungsrecht, Mnchen 1980 
(zitiert: "Tettinger")

Treffer, Gerd / Regensburger, Herrmann / Kroll, Fritz, Medienerprobungs- und Entwicklungsgesetz ber die Erprobung und Entwicklung neuer Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern, Handkommentar, Mnchen 1985 
(zitiert: "Treffer/Regensburger/Kroll")

Wolf, Manfred / Horn, Norbert / Lindacher, Walter F., AGB-Gesetz - Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschftsbedingungen - Kommentar, 2. Auflage, Mnchen 1989 
(zitiert: "Wolf/Horn/Lindacher-Bearbeiter")

Wrzburger Papier, 2. Bericht der Rundfunkreferenten der Lnder zur Frage des Rundfunkbegriffs, insbesondere der medienrechtlichen Einordnung von "Videotext", "Kabeltext" und "Btx-Text", in: Media Perspektiven 1979, 400 ff
(zitiert: "Wrzburger Papier")
-  -

Abkrzungs-Verzeichnis

	Paragraph
	Paragraphen
aA	anderer Ansicht
AfP	Archiv fr Presserecht (Jahr, Seite)
AGB	Allgemeine Geschftsbedingungen
AGBG	Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschftsbedingungen (AGB-Gesetz)
Anm.	Anmerkung
ANSI	American National Standards Institute
AR	Archiv fr ffentliches Recht (Jahr, Seite)
Art	Artikel
ASCII	American Standard Code for Information Interchange
AT	Allgemeiner Teil
Aufl.	Auflage
BayObLG	Bayerisches Oberstes Landesgericht
BB	Der Betriebs-Berater (Jahr, Seite)
BBS	Bulletin Board System
Bd	Band
BGB	Brgerliches Gesetzbuch
BGBl	Bundesgesetzblatt (Teil I/II/III, Jahr, Seite)
BGH	Bundesgerichtshof
BGHSt	Entscheidungen des Bundesgerichtshofesin Strafsachen (Band, Seite)
BGHZ	Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Band, Seite)
bps	bit per second
BPS	Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Schriften
BT	Besonderer Teil
BTX	Bildschirmtext
BTX-StV	BTX-Staatsvertrag
BVerfG	Bundesverfassungsgericht
BVerfGE	Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Band, Seite)
bzw	beziehungsweise
CCC	Chaos Computer Club e.V.
CL	ComLink
CPU	Central Prosessor Unit
CR	Computer und Recht (Jahr, Seite)
d.h.	das heit
DVBl.	Deutsches Verwaltungsblatt (Jahr, Seite)
E-Mail	Electronic Mail
Einl.	Einleitung
etc.	et cetera
f	folgende (Singular)
FAG	Gesetz ber Fernmeldeanlagen (Fernmeldeanlagengesetz)
ff	folgende (Plural)
Fn.	Funote
G	Gesetz
G10	Gesetz ber die Beschrnkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz)
GA	Goltdammer's Archiv fr Strafrecht (Jahr, Seite)
gem.	gem
GG	Grundgesetz fr die Bundesrepublik Deutschland
ggf.	gegebenenfalls
GI	Gesellschaft fr Informatik e.V.
GjS	Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften
GRUR-Int	Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht International (Jahr, Seite)
hM	herrschende Meinung
HmbLPG	Hamburger Landespressegesetz
HmbPG	Hamburger Pressegesetz
i.d.R.	in der Regel
i.S.d.	im Sinne des
i.V.m.	in Verbindung mit
ISDN	Integrated Services Digital Network
jur-PC	jur-PC (Jahr, Seite)
JZ	Juristen Zeitung (Jahr, Seite)
Kap.	Kapitel
LAN	Local Area Network
LG	Landgericht
lit.	litera (Buchstabe)
LMedienG	Landesmediengesetz
LPG	Landespressegesetz
LPGe	Landespressegesetze
LRG	Landesrundfunkgesetz
LRGe	Landesrundfunkgesetze
LRundfunkG	Landesrundfunkgesetz
MDR	Monatsschrift fr Deutsches Recht (Jahr, Seite)
MEG	Medienerprobungsgesetz
mwN	mit weiteren Nachweisen
NJW	Neue Juristische Wochenschrift (Jahr, Seite)
Nr.	Nummer
OLG	Oberlandesgericht
OWiG	Gesetz ber Ordnungswidrigkeiten
PAD	Packet Assembly Device
PC	Personal Computer
PM	Personal Mail
pVV	positive Vertragsverletzung
RBBS	Remote Bulletin Board System
Rdn.	Randnummer
Rdz.	Randziffer
RG	Reichsgericht
RGZ	Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen (Band, Seite)
S.	Seite
s.o.	siehe oben
StGB	Strafgesetzbuch
StPO	Strafprozeordnung
u.a.	unter anderem
u.U.	unter Umstnden
UHF	Ultra High Frequency
UrhG	Urheberrechtsgesetz
USA	United States of America
usw.	und so weiter
V.i.S.d.P.	Verantwortlicher im Sinne der Pressegesetze
VG	Verwaltungsgericht
vgl.	vergleiche
VHF	Very High Frequency
Vorbem.	Vorbemerkung
z.B.	zum Beispiel
z.T.	zum Teil
ZPO	Zivilprozeordnung


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Teil 1: Grundlagen und Beschreibung der Problemkreise

I	Einleitung

Die Mailbox ist ein neuartiges, noch relativ junges Informations- und Kommunikationsmedium. Sie gewinnt in Deutschland zunehmend an Verbreitung, wenn auch deutlich langsamer und spter als im Mailboxmutterland USA. Dennoch ist die Mailbox weiten Bevlkerungskreisen entweder noch gnzlich oder doch zumindest weitgehend unbekannt. Gerade bei den technisch eher konservativen Juristen hat sie bislang nicht nur eine recht geringe Verbreitung gefunden, sondern ist dieser Berufsgruppe im besonderen Mae unbekannt geblieben.

Dies mag neben der noch relativ geringen Verbreitung und Akzeptanz der Mailbox in Deutschland wohl auch der Grund dafr sein, da sich im juristischen Schriftum - ebenso wie in der Rechtsprechung - kaum Material zur Mailbox findet. Das Fehlen von juristischer Literatur und Rechsprechung zum Thema Mailbox fhrt bei potentiellen oder tatschlichen Betreibern und Nutzern von Mailboxen zu groer Rechtsunsicherheit, da die Mailbox sich scheinbar im "rechtsfreien Raum" bewegt.

Die vorliegende Arbeit will versuchen, die Rechtsfragen der Mailboxnutzung zu klren und somit zu einem juristisch angemessenen Verstndnis der Mailbox beizutragen, was - wie zu hoffen ist - auch die verbreitete Rechtsunsicherheit bezglich der Mailbox verringern mag. Wegen dieser Zielsetzung sollen mit dieser Arbeit nicht nur Juristen, sondern auch Betreiber und Nutzer von Mailboxen angesprochen werden.

Wie zu zeigen sein wird, sind die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Medium Mailbox stellen, so zahlreich und von vielfltiger Art, da nur einige wenige Problemkreise angesprochen werden knnen. Dies sollen solche sein, die nicht nur rechtsdogmatisch interessant, sondern auch und gerade von besonderer praktischer Relevanz fr dieses junge und aufstrebende Medium sind.

Schon das Festlegen dieser Problemkreise, insbesondere aber ihre Lsung, bereitet Schwierigkeiten. Angemessene Ergebnisse in beiderlei Hinsicht lassen sich nur bei einer sachgerechten Herangehensweise an das Problem finden. Dafr ist von ausschlaggebender Bedeutung, da die Mailbox als das begriffen wird, was sie tatschlich ist: ein Medium!

Die berhmte Aussage von Marshall McLuhan, "the Medium is the message", ist (oder sollte zumindest) bei einem "gesunden" und sinnvollen Medium grundlegend falsch sein. Richtig ist das genaue Gegenteil dieser Aussage. Das Medium ist lediglich Transportmittel fr die Inhalte, um die es in Wirklichkeit einzig und allein geht. Es hat also nur eine untergeordnete, rein dienende Funktion.  Allerdings kommt es - und das darf in diesem Zusammenhang nicht verschwiegen werden - natrlich zwischen Medium und den zu transportierenden Inhalten zu einer gegenseitigen Beeinflussung, zu einer Art Wechselwirkung. Dies gilt in bemerkenswertem Mae fr die Mailbox.

Um sich mit einem Medium, sei es in medialer oder rechtlicher Hinsicht, angemessen auseinandersetzen und zu sachgerechten Ergebnissen kommen zu knnen, ist eine mglichst gute Kenntnis dieses Mediums und seiner Besonderheiten erforderlich. Nur so lassen sich berhaupt erst die mageblichen Fragestellungen finden, ohne die sich zutreffende und sach- (medien-) gerechte Lsungen nicht erarbeiten lassen.

Da das Medium nur eine rein dienende Funktion fr die zu transportierenden Inhalte hat, kann und darf sich die erforderliche Kenntnis des Mediums nicht auf ein knappes und abstraktes technisches (Grund-) Verstndnis beschrnken. Dies ist nur eine Grundvoraussetzung. Magebend ist vielmehr darauf aufbauend das Herausarbeiten nicht nur der technischen, sondern auch und gerade der medialen Besonderheiten des zu untersuchenden Mediums. Hierfr ist dann von nicht zu vernachlssigender Bedeutung, auch die Inhalte zu kennen, um deren bermittlung es bei diesem Medium gehen kann und soll.

Der vorliegenden Arbeit lag diese Sicht der Dinge zu Grunde. Deshalb ist dem eigentlichen Hauptteil (Teil 2: Ausgewhlte Rechtsprobleme) der Arbeit ein relativ umfangreicher Grundlagenteil vorgelagert (Teil 1: Grundlagen und Beschreibung der Problemkreise). Er schafft nicht nur die Grundlage fr die Auswahl der zu behandelnden Rechtsprobleme, sondern auch das erforderliche (Vor-) Verstndnis, um zu sachgerechten - hier also mediengerechten - Lsungen der Rechtsprobleme kommen zu knnen.



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II	Technische und medienspezifische Grundlagen der Mailbox

Fr die Beurteilung der wichtigsten Rechtsfragen der Mailboxkommunikation sind die technischen und medienspezifischen Grundlagen der Mailbox herauszuarbeiten.

Hierzu sind im folgenden eine Begriffsbestimmung und Beschreibung des Mediums Mailbox vorzunehmen, die medienspezifischen Besonderheiten und Vorteile der Mailbox zu wrdigen, und schlielich ist ein kritischer Blick auf die derzeitige Mailboxlandschaft in Deutschland angezeigt.

1)	Begriffsbestimmung und Beschreibung der Mailbox

Die Mailbox, so wie sie sich heute in der Regel als ffentliches Informations- und Kommunikationsmedium darbietet, ist ein mehrteiliger Dienst. Die Mailbox besteht aus zwei, oft auch aus drei Komponenten, die nicht nur an sich auch jeweils als Einzeldienst denkbar wren und Bestand haben knnten, sondern frher auch hatten.

a)	Electronic-Mail
Die erste Funktion der Mailbox, die heute meist Electronic-Mail (E-Mail) genannt wird, hat der Mailbox ihren Namen gegeben.

Das englische Wort Mailbox bedeutet im Deutschen Brief- oder Postkasten. Etwas freier bersetzt heit Mailbox Postfach. Der Begriff Postfach beschreibt die Grundfunktion der Mailbox recht plastisch. Die Mailbox ist nmlich - soweit es die Komponente der E-Mail betrifft - die elektronische Nachbildung des klassischen Postfachs, wie es jeder Kunde bei seinem Postamt mieten kann.

Das Postfach bei der "gelben Post" ist ein Fach im Postamt, in das die Post die eingehenden Postsendungen (Briefe, Postkarten etc.) des Kunden einlegt, anstatt die Sendungen, wie sonst blich, an den Wohn- oder Geschftssitz des Kunden auszuliefern. Das Postfach besitzt zum Kundenraum hin eine Tr, die durch ein Schlo gesichert ist. Nur der Mieter des Faches verfgt ber den Schlssel, mit dem er es jederzeit ffnen und damit auf seine Sendungen zugreifen kann.

Genau dies wird mit der Mailbox in elektronischer Form nachgebildet. Die Mailbox ist ein Computer, der ber ffentliche Netze, insbesondere das Telefon-, das Datex-P- und das ISDN-Netz der Deutschen Bundespost Telekom, durch andere Computer kontaktiert werden kann. Auf dem Mailboxcomputer luft ein Mailboxprogramm, das es erlaubt, Benutzer einzutragen und jedem eingetragenen Benutzer einen bestimmten Speicherbereich, eben das elektronische Postfach, zuzuweisen.

Jeder Inhaber eines solchen Postfachs in einer Mailbox kann von dort aus elektronische Nachrichten an die Fcher anderer Mailboxbenutzer senden, bzw. von den anderen Teilnehmern solche elektronischen Nachrichten in seinem Fach empfangen.

Ebenso wie beim "gelben" Postfach ist das elektronische Postfach durch einen Schlssel vor unberechtigtem Zugriff geschtzt. Der Mailboxbenutzer mu sich beim Verbindungsaufbau der Mailbox mit seinem Benutzernamen ("Username") zu erkennen geben. Als Sicherheit, da der Anrufer auch der ist, der er zu sein vorgibt, ist nach der Eingabe des Benutzernamens noch ein geheimes Passwort einzugeben. Erst dann lt die Mailbox den Anrufer in das System und leitet ihn meist sogleich in sein persnliches Fach.

Dort werden dem Mailboxbenutzer alle vorhandenen Nachrichten aufgelistet. Diese kann er dann lesen, indem er sich die Nachrichten auf dem Bildschirm anzeigen lt, er kann sie auch an andere Benutzer durch einen einfachen Befehl weiterleiten oder direkt beantworten. Selbstverstndlich knnen vom persnlichen Fach aus auch Nachrichten fr den Versand an andere Mailboxbenutzer vllig neu eingegeben werden.

Wie eingangs erwhnt, verdankt die Mailbox ihren Namen dieser Nachbildung eines herkmmlichen Postfachs. Denn ursprnglich bot die Mailbox ihren Benutzern ausschlielich die hier kurz beschriebenen Mglichkeiten der E-Mail.

b)	Brettfunktion
Die zweite wesentliche Komponente der Mailbox ist heute die sog. Brettfunktion. Sie war ursprnglich - ebenso wie die E-Mail bei der "Ur-Mailbox" - ein eigenstndiger Dienst. Dieser Dienst wurde in seinem Herkunftsland USA kurz "RBBS" genannt. RBBS steht fr "Remote Bulletin Board System". Zu deutsch also etwa entferntes (oder entfernt stehendes) Mitteilungs-Brett System.

"Bulletin Boards" sind zu deutsch schlicht "Schwarze Bretter". Solche sind Bretter oder Tafeln, die meist an gut zugnglichen Orten hngen, und an die jedermann Zettel mit Nachrichten oder Mitteilungen hngen kann, die dann von jedem Passanten gelesen werden knnen und sollen. Gerade an Universitten sind diese Schwarzen Bretter auch heute noch sehr verbreitet und werden rege genutzt.

Ein RBBS ist ein entfernt stehendes, nmlich in elektronischer Form auf einem Computer simuliertes schwarzes Brett. Dieser RBBS-Rechner ist ber die ffentlichen Netze - ebenso wie bei der frheren Mailbox - von anderen Computern anwhlbar. Der Anrufer kann sich dann Nachrichten in den schwarzen Brettern auf dem Bildschirm anzeigen lassen. Selbstverstndlich hat der Anrufer die Mglichkeit, auch selbst Nachrichten in den Brettern zu verffentlichen.

Diese elektronischen schwarzen Bretter sind heute neben der E-Mail-Funktion integraler Bestandteil fast jeder Mailbox. Dabei existiert meist eine Vielzahl schwarzer Bretter, die jeweils bestimmten Themen vorbehalten sind, wobei es um die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Belange geht.

Grundstzlich stehen die schwarzen Bretter jedem Mailboxbenutzer offen. Doch gibt es heute auch mehr und mehr Ausnahmen von diesem Grundsatz. So sind manche Bretter nur fr bestimmte Gruppen, etwa Angehrige eines Unternehmens oder eines Vereins, offen. Weiterhin gibt es Bretter, die zwar von einer Vielzahl von Benutzern gelesen werden knnen, aber nur von einzelnen, beispielsweise vom Systembetreiber oder den Mitgliedern einer Art Redaktion, zu beschreiben sind.

c)	Zusatzdienste
Eine Reihe von Mailboxen, insbesondere viele kommerzielle Systeme, bieten neben den beiden Hauptdiensten, E-Mail und Brettern, auch Zusatzdienste an. Diese Zusatzdienste bestehen regelmig in der Mglichkeit, auf bestimmte Telekomdienste oder Online-Datenbanken zuzugreifen.

aa)	Telekomdienste
Zu den Telekomdiensten, die per Mailbox fr den Mailboxbenutzer angeboten werden, ohne da er entsprechender Dienstteilnehmer der Deutschen Bundespost Telekom sein und ber die dazugehrigen Endgerte verfgen mte, gehren insbesondere Telex, Teletex und Telefax.

Beim Telex ist es dem Mailboxbenutzer mglich, Nachrichten ber diesen Dienst zu versenden und zu empfangen. Einige Mailboxen bieten ihren Teilnehmern sogar eine eigene Telexnummer und -kennung an. Bei Teletex ist der Versand von Nachrichten mglich. Doch ist ein Empfang von Teletex-Nachrichten nur ber entsprechende Gateways per Telex mglich. Dagegen kann Telefax ber Mailbox bislang nur gesendet werden, und auch das nur mit Einschrnkungen: es ist nur der Versand von Text mglich, der sich aus dem ASCII-Zeichensatz zusammensetzt, so da besondere Schriften, Auszeichnungen etc. nicht verwendet werden knnen. Ein Groteil der besonderen Vorzge von Telefax geht also bei der Nutzung ber Mailbox verloren.

bb)	Online-Datenbanken
Weltweit gibt es mehrere tausend Online-Datenbanken, die Informationen zu den verschiedensten Themen bereithalten. Die in Deutschland fr Juristen bekannteste und interessanteste ist die juristische Datenbank "juris" in Saarbrcken.

Eine Reihe von kommerziellen Mailboxen bietet ihren Benutzern eine Auswahl der wichtigsten Online-Datenbanken an. Der Mailboxteilnehmer kann sich von der Mailbox zu der Datenbank seiner Wahl mittels Eingabe eines entsprechenden Kommandos durchschalten lassen, ohne da er - wie sonst zwingend erforderlich - zuvor einen Nutzungsvertrag mit dem Anbieter der Datenbank zu schlieen und meist - auch ohne Nutzung - regelmig Gebhren zu entrichten hat.

2)	Medienspezifische Besonderheiten und Vorteile der Mailbox

Nachdem vorstehend in relativer Krze eine Begriffsbestimmung und Beschreibung der Mailbox vorgenommen wurde, gilt es nun, die medienspezifischen Besonderheiten und Vorteile, die die Mailbox aufweist, darzustellen. Dies soll getrennt nach den drei Grundfunktionen der Mailbox geschehen.

a)	Electronic-Mail
aa)	Zeitversetzte Kommunikation
Eine der wesentlichsten Vorteile der E-Mail ist es, da die Kommunikation zwischen den Kommunikationspartnern zeitversetzt erfolgen kann (und allerdings auch mu). Das bedeutet, da nicht beide Kommunikationspartner zur gleichen Zeit kommunikationsbereit sein mssen.

Der Absender sendet seine Nachricht zu einer bestimmten Zeit an den Empfnger. Diese Nachricht erreicht den Empfnger in Bruchteilen einer Sekunde. Der Empfnger kann die Nachricht zu jedem in seinem Belieben stehenden Zeitpunkt nach Eingang der Sendung zur Kenntnis nehmen. Diese zeitversetzte Kommunikation ist besonders dann von groem Vorteil, wenn ber Zeitzonen hinweg oder mit Partnern kommuniziert werden soll, die hufig unterwegs und daher entsprechend schwer und selten "live" zu erreichen sind.

Den Vorteil der zeitversetzten Kommunikation bieten freilich auch eine Reihe anderer Medien, wie z.B. die herkmmliche Briefpost oder Telegramme, aber auch Telex, Teletex und Telefax. Doch die E-Mail ist erheblich schneller als etwa ein Brief oder Telegramm, meist auch deutlich preiswerter. Gegenber dem stark an Verbreitung gewinnenden Telefax hat die Mailbox insoweit keine Vorteile zu verzeichnen. Vorteile ergeben sich aber in Verbindung mit den unten dargestellten Vorzgen der Ortsunabhngigkeit und bertragbarkeit von Daten aller Art.

bb)	Ortsunabhngigkeit
Einen fr manche Anwenderkreise unschtzbaren Vorteil, der - abgesehen vom Mobiltelefon - auer der Mailbox wohl kein anderes verbreitetes Medium der Individualkommunikation bietet, ist die Mglichkeit der ortsunabhngigen Kommunikation.

Die Mailbox ist von jedem Ort der Welt aus jederzeit erreichbar. Voraussetzung hierfr ist nur, da ein Telefon erreichbar ist und der Anwender ber einen Computer mit Modem oder Akustikkoppler verfgen kann. Ein (evtl. mobiles) Telefon oder eine Telefonzelle ist heute wohl fast berall in zeitlicher und rumlicher Nhe vorhanden. Die Mitnahme eines Computers stellt derzeit ebenfalls kein Problem mehr dar, weil sog. Laptop-, Notebook- oder Palmtop-Computer immer leistungsfhiger, kleiner, leichter und billiger werden. Das gleiche gilt fr Modems und Akustikkoppler, die z.T. sogar schon in den tragbaren Computern integriert sind.

Die Mglichkeit der ortsunabhngigen Kommunikation erlaubt es beispielsweise Geschftsleuten auf besonders einfache Weise, selbst auf Reisen mit ihrem Bro und den Geschftspartnern in stndigem Kontakt zu bleiben. Dies ist auch mit solchen Kommunikationspartnern mglich, die ihrerseits auf Reisen sind, ohne da beide Partner wissen (mssen), wo der andere wann erreichbar ist.

cc)	Weiterverarbeitungsmglichkeit der Daten
Mailboxnachrichten werden in elektronischer Form bertragen. Regelmig sind Mailboxnachrichten Texte im standardisierten ASCII-Format.

Dies ermglicht es, da Texte, die auf einem Computer erstellt werden, ohne weitere Zwischenschritte - wie etwa ein Ausdrucken auf Papier - versandt werden knnen. Dies kann mit entsprechender Software sogar automatisch erfolgen.

Von weitaus grerer Bedeutung ist aber, da empfangsseitig die Mailboxnachrichten ebenfalls regelmig im Standard-ASCII-Format vorliegen. So besteht die Mglichkeit, die eingegangenen Nachrichten ohne weiteres im Computer weiterzuverarbeiten. Die Daten knnen daher, ohne sie neu eingeben zu mssen, in die Textverarbeitung, in ein Datenbankprogramm oder ein Volltext-Retrival-System bernommen werden. Das kann eine groe Arbeits-, Zeit- und Kostenersparnis bewirken.

dd)	bertragbarkeit von Daten aller Art
Neben dem Regelfall des Versands von Texten im ASCII-Format besitzt die Mailbox meist auch die Mglichkeit, Daten in jeder beliebigen elektronischen Form zu versenden. So knnen also auch sog. Binrdateien bertragen werden.

Solche Binrdateien lassen sich ansonsten nur per Versand von Datentrgern mittels Brief- oder Paketpost bermitteln. Dagegen ist die Mailbox erheblich schneller, dazu meist auch komfortabler und - zumindest wenn die Datenmengen nicht sehr gro sind - preiswerter.

Die bertragbarkeit von binren Daten ist ein nicht zu unterschtzender Vorteil in einer Zeit, in der Computer in einer Vielzahl von Unternehmen, ffentlichen Verwaltungen und Privathaushalten bereits Einzug gehalten haben und noch weiter Einzug halten werden.

b)	Brett-Funktion
aa)	Publikationsmglichkeit fr jedermann
Whrend die E-Mail unzweifelhaft der Individualkommunikation zuzurechnen ist, bietet die Brett-Funktion die Mglichkeit, Nachrichten von einem Absender an eine unbestimmte Vielzahl von Rezipienten zu verbreiten. In Bezug auf die Brett-Funktion ist die Mailbox daher als Massenmedium einzustufen.

Bislang standen Publikationsmglichkeiten in Massenmedien nur einem sehr kleinen Kreis von finanzkrftigen Medienunternehmen und ihren Mitarbeitern zur Verfgung. Dies gilt insbesondere in Bezug auf groe Zeitungen, Zeitschriften, Radio- und Fernsehsender. Oder aber es konnte ber herkmmliche Schwarze Bretter, das Verteilen von Flugblttern etc. nur ein sehr kleiner Empfngerkreis erreicht werden, trotz eines relativ groen Zeitaufwandes und nicht unerheblicher finanzieller Aufwendungen.

ber ffentliche Bretter der Mailboxen kann schnell und einfach fr nur wenige Pfennige eine groe und flchenmig weit gestreute Anzahl von potentiellen Rezipienten erreicht werden.  Eine hnlich groe Verbreitung kann der (potentielle) Gelegenheitspublizist auf zumutbare Weise anderweitig kaum erreichen.

Damit ist die Mailbox (natrlich nur in Bezug auf die Brett-Funktion) das erste Massenmedium, welches es jedermann tatschlich ermglicht, vllig ungehindert und mit wenig Aufwand so zu publizieren, da auch eine groe Rezipientenzahl erreichbar ist.

bb)	Aktualitt der Informationen
Mailboxbretter enthalten Informationen zu den unterschiedlichsten Themenbereichen. Neben Kauf- und Verkaufsgesuchen, Austausch von Tips und Tricks vor allem zu smtlichen Problemstellungen der Computernutzung sind auch Bretter zu finden, die alle Themenbereiche abdecken, die in Zeitungen und Zeitschriften blicherweise abgedeckt werden.

Gerade im letztgenannten Fall kommt die hohe Aktualitt der Brettnachrichten zum Tragen. Anders als bei den Printmedien knnen neue Nachrichten schon Minuten oder sogar Sekunden nach Eingang dem Rezipienten zugnglich gemacht werden. Insoweit knnten Mailboxen als eine hervorragende Ergnzung herkmmlicher Print-Medien genutzt werden. Dieser Gedanke ist in der Mailboxszene recht verbreitet, allerdings hierzulande noch kaum realisiert worden.

cc)	Online-Konferenzen
Mailboxbretter lassen sich auch fr Konferenzen nutzen. In speziell hierfr eingerichteten Brettern kann von einem bestimmten Teilnehmerkreis ein Thema in einer "Online-Konferenz" diskutiert werden. Solche Konferenzen knnen vllig frei ablaufen oder aber - meist schneller und effektiver - durch einen Konferenzleiter moderiert werden.

Es hat sich erwiesen, da sich durch Online-Konferenzen oftmals herkmmliche Konferenzen gnzlich ersetzen oder zumindest soweit vorbereiten lassen, da die Konferenz erheblich schneller und fruchtbarer verluft.

Durch Online-Konferenzen knnen die Konferenzteilnehmer zeit- und ortsunabhngig an einer Diskussion teilnehmen. Dies erspart organisatorische Probleme, Reisekosten sowie Zeit und Kosten fr einen konferenzbedingten Arbeitsausfall. Gerade Unternehmen bedienen sich daher mehr und mehr der Online-Konferenzen.

dd)	Weiterverarbeitungsmglichkeit der Daten
Wie bei der E-Mail liegen Brettnachrichten meist im ASCII-Format vor. Die Daten lassen sich daher in jedem Computer unproblematisch speichern oder weiterverarbeiten. Somit kann sich der Rezipient ber Mailboxbretter nicht nur frei und hochaktuell informieren, sondern diese Informationen fr sein Interessen- oder Arbeitsgebiet sogleich einfach und effizient erfassen, archivieren oder weiterverarbeiten. Der Nutzen der Informationen kann dadurch erheblich grer sein als bei den gleichen Informationen aus herkmmlichen Medien.

ee)	bertragbarkeit von Binrdaten
Ebenso wie bei der E-Mail knnen in Brettnachrichten neben ASCII-Texten grundstzlich auch Binrdaten aller Art bertragen werden. Dadurch lassen sich Mailboxbretter zum schnellen, einfachen, preiswerten und weitrumigen Publizieren nicht nur von Texten benutzen. Gerade die Programmierer von sog. Public-Domain-, Freeware- und Shareware-Programmen bedienen sich besonders gern und mit hervorragenden Erfolgen der Mailboxen, um ihre Programme zu verbreiten. ber kein anderes bekanntes Medium wre dies so schnell fr so wenig Geld zu realisieren.

c)	Zusatzdienste
aa)	Telekomdienste
Die von einer Reihe von kommerziellen Mailboxen gebotene Mglichkeit, ber die Mailbox auf bestimmte Telekommunikationsdienste der Deutschen Bundespost Telekom zuzugreifen, bietet gerade Freiberuflern und kleinen bis mittleren Unternehmen oftmals einige Kostenvorteile.

Am deutlichsten ist dies beim mittlerweile durch das Telefax mehr und mehr verdrngten Telex zu verzeichnen. Die Kosten fr eine Telexmaschine und die monatlichen Grundgebhren, die die Deutsche Bundespost Telekom von Dienstteilnehmern erhebt, sind gerade fr kleinere Unternehmen und Freiberufler betrchtlich und rechnen sich kaum, zumal das Telex zunehmend vom Telefax verdrngt wird und heute nur noch in Randbereichen von praktischer Bedeutung ist. Bei der Nutzung von Telex ber die Mailbox knnen diese Kosten vermieden werden, ohne auf das Telex gnzlichverzichten zu mssen.

Fr Teilnehmer, die auf Telex (noch) nicht verzichten knnen oder wollen, diesen Dienst aber nur sehr selten oder in geringem Umfang in Anspruch nehmen, entstehen durch die Verfgbarmachung dieses Dienstes durch die Mailbox gravierende Kostenvorteile. Fr viele ist es durch die Mailbox berhaupt erstmals finanziell mglich geworden, an diesem Kommunikationsdienst teilzunehmen.

Ein weiterer Vorteil bei der Bewertung der Nutzung der genannten Telekomdienste ber die Mailbox ist, da die Daten direkt aus dem Computer in die Netze, etwa das Telexnetz, eingespielt werden knnen. Empfangene Telexnachrichten knnen direkt auf dem Computer weiterverarbeitet werden.

bb)	Online-Datenbanken
Das Angebot von weltweit mehreren tausend Online-Datenbanken ist fr den potentiellen Datenbankbenutzer kaum zu berschauen. Hinzu kommt, da fr bestimmte Problemstellungen Recherchen in mehreren Datenbanken von verschiedenen Anbietern erforderlich oder jedenfalls sinnvoll sind.

Whrend gewhnlich mit jedem Datenbankanbieter vor der ersten Recherche ein Nutzungsvertrag geschlossen werden mu und in aller Regel jeden Monat hierfr meist recht hohe Grundgebhren zu zahlen sind, kann ber die Mailbox auf die von ihr angebotenen Datenbanken sofort zugegriffen werden. Auch entfallen die hohen Grundgebhren; zu zahlen sind lediglich die jeweiligen Recherchegebhren, blicherweise mit einem geringen Aufschlag, den der Mailboxbetreiber fr seinen Service erhebt.

So entstehen gravierende Kostenvorteile insbesondere fr solche Datenbankbenutzer, die nur selten oder in relativ geringem Umfang auf Online-Datenbanken zugreifen wollen.

d)	Fazit
Wie sich aus den vorstehenden Ausfhrungen ergibt, bietet die Mailboxkommunikation in allen ihrer drei Teilbereiche - zumindest fr bestimmte (potentielle) Nutzergruppen - zahlreiche, mitunter sehr beachtliche Vorteile.

Bei einer kritischen Bewertung der einzelnen Vorteile und Besonderheiten wird deutlich, da sich bei der E-Mail und auch den Zusatzdiensten die Vorteile im wesentlichen auf einen Gewinn an Geschwindigkeit, Komfort und Preiswrdigkeit der Kommunikation beschrnken. Dies stellt einen unbersehbaren Fortschritt, nicht aber einen wahren Qualittssprung bei der Kommunikation dar.

Grundlegend anders verhlt es sich bei der Brettkommunikation. Auch hier wird zwar ein Gewinn an Geschwindigkeit, Komfort und Preiswrdigkeit erzielt. Doch in Bezug auf die Mglichkeit fr jedermann, mit einem absoluten Minimum an Kosten und Aufwand ungehindert zu publizieren, so da er eine sehr groe Rezipientenschaft (zumindest potentiell) erreichen kann, stellt eine vllig neue Qualitt der (Massen-) Kommunikation dar. Denn bislang hat kein anderes Massenmedium auch nur annhernd eine derart einfache, preiswerte und effektive Publikationsmglichkeit fr breite Bevlkerungsschichten geschaffen.

Art. 5 I 1 GG gibt jedermann das (Grund-) Recht, seine Meinung nicht nur frei uern, sondern sie auch frei verbreiten zu drfen. Da in jeder Meinungsuerung vor Publikum zugleich auch eine Meinungsverbreitung liegt, macht das gesondert in Art. 5 I 1 GG geschtzte Meinungsverbreitungsrecht nur bei einer weiten Auslegung Sinn: Das Meinungsverbreitungsrecht umfat das Recht, seine Meinung mglichst effektiv und weitreichend verbreiten zu drfen. Dieses Grundrecht ist zufrderst allerdings kein Leistungs-, sondern ein Abwehrrecht. Jede staatliche Beschrnkung der Errichtung oder Benutzung von geeigneten Kommunikationsmedien und -einrichtungen mu daher als ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG angesehen werden.

Da Art. 5 I 1 GG ein reines Abwehrrecht ist, hat der Brger keinen Anspruch auf Erschlieung oder Zugnglichmachung von Massenmedien. Aber staatliche Zugangsbeschrnkungen oder -erschwernisse knnen abgewehrt werden.

Doch solche staatlichen Beschrnkungen waren bislang nicht das Problem. Das Problem lag vielmehr im technisch/konomischen Bereich: Die vorhandenen Massenmedien sind entweder ineffektiv oder extrem teuer und daher von dem publikationswilligen Brger nicht nutzbar. Deswegen war die in Art. 5 I 1 GG geschtzte Meinungsverbreitungsfreiheit bislang weitgehend ein reiner "Papiertiger". Erst durch die Brett-Funktion der Mailbox kann dieses fr einen demokratischen Rechtsstaat, der sich von einer Industrie- zu einer Informations- und Kommunikationsgesellschaft entwickelt, schlichtweg konstituierende Grundrecht erstmals von tatschlicher Seite her seine Schutzwirkung in mageblichem Umfang entfalten.

Das hier zur Meinungsverbreitungsfreiheit Festgestellte gilt selbstverstndlich im wesentlichen entsprechend auch fr die Presse- und Rundfunkfreiheit, die in Art. 5 I 2 GG gesondert geschtzt sind.

Die Brett-Funktion lt also erstmals vom Tatschlichen her zwei elementare Grundrechte nicht nur fr einige "Mediengewaltige", sondern - wie im GG geregelt - fr jedermann zur Entfaltung kommen. Dies ist eine vllig neue Qualitt, und damit ist auch - ohne andere Vorzge der Mailbox vernachlssigen zu wollen - dargelegt, da die grte Bedeutung der Mailbox in ihrer Brett-Funktion begrndet liegt.

Diese Sicht der Dinge hat fr den weiteren Verlauf der Arbeit in zweierlei Hinsicht Auswirkungen. Zum einen sollen im zweiten Teil der Arbeit in erster Linie nur solche Rechtsprobleme behandelt werden, die fr die Brett-Funktion der Mailbox von Bedeutung sind. Zum zweiten wird aus der Sicht der besonderen Grundrechtsrelevanz der Brett-Funktion - also der massenkommunikativen Komponente der Mailbox - insoweit versucht gerecht zu werden, als immer eine besonders grundrechtsfreundliche Lsung angestrebt wird. Denn die beiden durch die Mailbox erstmals nicht nur auf dem Papier fr jedermann geltenden, besonders bedeutsamen Grundrechte aus Art. 5 I 1 und 5 I 2 GG knnen und drfen nicht durch eine mailboxfeindliche oder jedenfalls mailboxgleichgltige Rechtsanwendung wieder fr breite Bevlkerungskreise zu "Verfassungsruinen" oder "Papiertigern" degradiert werden.

3)	Mailboxlandschaft in Deutschland
Fr die rechtliche Beurteilung des Mediums Mailbox ist als Hintergrundinformation eine Kenntnis der Mailboxlandschaft in Deutschland bedeutsam.

a)	Kommerzielle und nichtkommerzielle Mailboxen
Die Mailboxlandschaft (nicht nur) in Deutschland unterteilt sich in kommerzielle und nichtkommerzielle Systeme. Zwar sind genaue Zahlen nicht verfgbar, aber als grobe Schtzung kann von etwa zwanzig (im engeren Sinne) kommerziellen und mehreren tausend nichtkommerziellen ffentlichen Mailboxen in Deutschland ausgegangen werden.

Als kommerzielle Mailboxen im engeren Sinne werden solche Mailboxen bezeichnet, die von ihrem Betreiber in der Absicht betrieben werden, aus den erhobenen Nutzungsgebhren einen Gewinn zu erzielen. Kommerzielle Mailboxen im weiteren Sinne sind solche Systeme, bei denen sonstwie kommerzielle Interessen des Mailboxbetreibers im Vordergrund stehen. Nichtkommerzielle Mailboxen hingegen werden (vielfach - aber keineswegs immer - gebhrenfrei) nicht zur Gewinnerzielung, sondern aus rein ideellen Grnden betrieben.

aa)	Kommerzielle Mailboxen
Bislang liegt der Schwerpunkt der kommerziellen Mailboxen bei dem E-Mail-Dienst und den Zusatzfunktionen. Hier bieten die Systeme meist ein recht breites und auch - fr den professionellen Einsatz besonders wichtig - zuverlssiges Angebot. Postfcher werden oft in grerer Stckzahl an Unternehmen vermietet, die die ffentliche Mailbox als "externes Inhouse-System" benutzen, also nicht fr die ffentliche, sondern fr die rein unternehmensinterne Kommunikation.

Die kommerziellen Mailboxen bieten durchaus eine ganze Anzahl von Brettern zu unterschiedlichen Themen, die aber regelmig kaum beschrieben und dementsprechend wenig gelesen werden. Wenn nun in einer Mailbox primr ein modernes Massenmedium fr jedermann gesehen wird, so mssen die kommerziellen Mailboxen in Deutschland ganz berwiegend als unattraktiv eingestuft werden.

Grnde fr die fehlende Attraktivitt der Bretter liegen wohl zu einem guten Teil an der Werbung und Gebhrenstruktur der Mailboxanbieter. Beide sind vorwiegend auf gewerbliche Interessenten ausgerichtet und sprechen Privatpersonen kaum an. Die gewerblichen Benutzer haben - ganz anders als in Amerika - die Bretter fr sich kaum entdeckt. Vor allem haben sie wohl weder Zeit noch Interesse, Informationen in die Bretter einzuspielen. Vor allem haben die Mailboxanbieter - wieder vllig anders als in Amerika - noch nicht erkannt, da auch bei einer Mailbox von seiten des Betreibers eine redaktionelle Arbeit zu leisten ist.

bb)	Nichtkommerzielle Mailboxen
Bei der groen, kaum zu berschauenden Anzahl der nichtkommerziellen Mailboxen verhlt es sich im Gegensatz zu den kommerziellen Mailboxen genau umgekehrt: Hier liegt der Schwerpunkt auf der Brett-Funktion.

Zusatzdienste, wie sie die kommerziellen Mailboxen anbieten, stellen die nichtkommerziellen Mailboxen kaum zur Verfgung. Das wre fr diese rein ideell und oftmals vllig kostenlos betriebenen Boxen finanziell und technisch kaum zu realisieren. Auerdem sind die Zusatzdienste fr das berwiegende Publikum dieser Mailboxen, das vorwiegend aus Privatleuten, oft jugendlichen Alters, besteht, weniger interessant.

Die E-Mail wird von den nichtkommerziellen Mailboxen selbstverstndlich auch angeboten, aber selten fr "ernsthafte" oder wichtige Korrespondenz verwendet. Dies liegt darin begrndet, da die Systeme oft technisch nicht hinreichend zuverlssig und hufig berlastet sind, so da es sehr lange dauern kann, bis der Anrufer das System tatschlich erreicht. Und schlielich hat der Systembetreiber stets die Mglichkeit, die privaten Nachrichten zu lesen. Von dieser Mglichkeit machen erfahrungsgem auch viele Systembetreiber regen Gebrauch, so da schon von daher die E-Mail bei den nichtkommerziellen Mailboxen nur von eingeschrnktem Wert ist.

Dafr ist die Anzahl der Bretter bei den nichtkommerziellen Systemen oft sehr beachtlich, mitunter auch Quantitt und Qualitt der Brettinhalte. Grundstzlich finden alle denkbaren Themenbereiche Beachtung, doch liegt der Schwerpunkt bislang fast immer bei Computer-Themen. Aber es ist eine Tendenz zu erkennen, die Computer-Themen in den Mailboxen zurckzudrngen.

Anders als in den kommerziellen Mailboxen werden von den Benutzern der nichtkommerziellen Systeme Brettnachrichten in groer Zahl verfat. Freilich knnen viele davon qualitativ nicht berzeugen, da sie oft sehr spontan "eingetippt" werden, ohne da der Gedanke noch einmal berprft und der Text Korrektur gelesen wird. Es wird geschrieben wie gesprochen, was auf den Leser dann eine eher abschreckende Wirkung entfaltet. Wegen dieser zwar wohl im Rckgang befindlichen, aber immer noch verbreiteten Unart sind die nichtkommerziellen Systeme - leider nicht ganz zu Unrecht - als uninteressante "Laber-Systeme" ein wenig in Verruf geraten.

Auf der anderen Seite wird sich demgegenber auch viel Mhe gegeben, und es werden sehr lesenswerte Beitrge verfat. In so mancher Mailbox existiert eine (rein ideell arbeitende) "Redaktion", die sich um aktuelle und ansprechende Inhalte zu bestimmten Themenbereichen bemht. Je nach Mailbox und Interessengebiet des Betreibers knnen also sehr wertvolle Informationsangebote ber die nichtkommerziellen Systeme erschlossen werden.

Das Problem fr den Benutzer ist dabei zum einen die Unbersichtlichkeit der Mailboxlandschaft, zum anderen das Herausfiltern der interessanten und guten Beitrge aus dem oftmals groen "Informationsgerll".

Die Hohe Rate an "Informationsgerll" ist wohl der Preis dafr, da wirklich jeder in den Mailboxen ohne jegliche Vorprfung durch den Betreiber oder eine Redaktion publizieren darf. Dies ist ein bislang ungelstes Problem: Einerseits soll jeder das Recht und die Mglichkeit behalten, vllig ungehindert zu publizieren. Andererseits werden, wenn keinerlei "Zensur" besteht, die Bretter leicht "zugemllt", so da auch die ernsthaften und guten Beitrge unterzugehen drohen und Leser abschreckt werden. Hier eine Lsung zu finden, ist hauptschlich ein medientechnisches und medienpolitisches Problem. Das Recht sollte allerdings sinnvolle Lsungen nach Mglichkeit untersttzen und keinesfalls behindern.

b)	Benutzer- und Zielgruppen
Die Benutzer- und Zielgruppen der kommerziellen und nichtkommerziellen Mailboxen in Deutschland differieren.

aa)	Kommerzielle Mailboxen
Wie bereits oben aufgezeigt, sprechen die kommerziellen Mailboxen in Deutschland bislang primr gewerbliche Kunden an. Ihnen werden vor allem die Vorteile der E-Mail, insbesondere zur unternehmensinternen ("Inhouse-") Kommunikation sowie die Vorzge der Zusatzdienste der Mailbox angepriesen.

Die Benutzergruppen in den kommerziellen Mailboxen in Deutschland setzen sich dementsprechend im wesentlichen auch aus diesen angesprochenen Zielgruppen zusammen. Private Nutzer gibt es in diesen Systemen nur vereinzelt.

In Amerika versuchen die kommerziellen Mailboxen zwar auch besonders die geschftlichen Interessenten anzusprechen. Darber hinaus wollen die Mailboxanbieter aber gleichfalls Privatpersonen in ihre Systeme ziehen, und sprechen diese insbesondere ber ein attraktives Brettangebot mit groem Erfolg an.

bb)	Nichtkommerzielle Mailboxen
Die nichtkommerziellen Mailboxen sind wegen der eingeschrnkten Zuverlssigkeit der E-Mail und der fehlenden Zusatzdienste fr gewerbliche Anwender weitgehend uninteressant. Demenstprechend ist diese Benutzergrupper auch kaum in den nichtkommerziellen Mailboxen zu finden.

Die gewerblichen Anwender gehren in der Tat nicht zu der Zielgruppe, die diese Mailboxen ansprechen wollen. Zielgruppe sind vielmehr private Anwender, zum Teil auch Gruppen, Vereine und Institutionen. Bei den privaten Anwendern, die angesprochen werden sollen, unterscheiden sich die nichtkommerziellen Mailboxen. Viele sprechen gezielt "Computer-Freaks" im allgemeinen, oftmals auch Anwender ganz bestimmter Computertypen an. Dabei wird in einer Reihe von Mailboxen gezielt versucht, jugendliche Nutzer anzusprechen. Dies gilt insbesondere bei solchen Mailboxen, deren Betreiber sich gleichfalls im jugendlichen Alter befinden.

Eine geringere Anzahl von nichtkommerziellen Mailboxen versucht, anstatt oder neben den "Computer-Freaks" "normale" Benutzer fr ihre Systeme zu interessieren. Manche versuchen zugleich, spezielle Interessengruppen anzusprechen und diesen in ihren Mailboxen eine "Heimat" zu geben.

Diese Versuche haben allerdings bislang meist vergleichsweise wenig Erfolg. Zwei Grnde drften hierfr ausschlaggebend sein. Zum einen begegnen die "normalen Benutzer" ("Nicht-Freaks") der Mailbox oft mit Vorurteilen oder sogar schlichter Unkenntnis. Zum anderen schrecken die "Freaks", von denen die Bretter der nichtkommerziellen Mailboxen regelmig dominiert werden, andere Benutzerkreise oft - und dies vielfach bedauerlicherweise durchaus zu recht - ab.

Es stellt sich das Problem, da die "Freaks" die Mailboxszene anfangs stark befruchtet und vorangetrieben haben, heute aber fr eine strkere Verbreitung der Mailbox durch ihre thematisch sehr einseitigen und qualitativ hufig fragwrdigen Brettbeitrge andere Benutzerkreise abschrecken und der weiteren Verbreitung der Mailbox von daher keinen guten Dienst erweisen.

Mitschuld hieran tragen aber zugleich die Betreiber der nichtkommerziellen Mailboxen, die die "Freaks" nicht nur gezielt ansprechen, sondern diesen auch weitgehenden Spielraum in der Box gewhren.

c)	Brettinhalte
Hinsichtlich der Brettinhalte gibt es zwischen den kommerziellen und nichtkommerziellen Mailboxen in Deutschland ebenfalls starke Unterschiede.

aa)	Kommerzielle Mailboxen
Wie bereits dargestellt, verfgen die kommerziellen Mailboxen ber eine ganze Anzahl von Brettern, die jedoch oftmals weitgehend brach liegen. Nur die Bretter "Angebote" und "Gesuche" werden durchaus regelmig beschrieben, sind allerdings mit ihren meist gewerblichen "Kleinanzeigen" verhltnismig uninteressant.

Die relativ wenigen Brettnachrichten, die in den brigen Brettern zu finden sind, heben sich indes vielfach qualitativ von dem Durchschnitt der Brettnachrichten in den nichtkommerziellen Mailboxen wohltuend ab. Sie sind inhaltlich zum Teil sehr informativ und sprachlich, orthographisch und grammatikalisch kaum zu beanstanden. Dies drfte auf die andere Alters- und Bildungsstruktur des Benutzerkreises kommerzieller Mailboxen zurckzufhren sein.

bb)	Nichtkommerzielle Mailboxen
Die nichtkommerziellen Mailboxen verfgen hufig ber eine sehr groe Anzahl von Brettern, die auch recht rege beschrieben und gelesen werden. Themenbereiche sind meist in erster Linie die verschiedensten Computer-Themen, daneben aber zugleich politische, kulturelle und gesellschaftliche Themen. Insbesondere der Umweltschutz ist in diesem Bereich ein hufig anzutreffendes Brettthema.

Qualitativ sind die Brettinhalte sehr uneinheitlich. Zum Teil finden sich Beitrge, die Artikeln in vielen Printmedien qualitativ in jeder Hinsicht zumindest ebenbrtig sind.

Doch zahlreiche - wohl die groe Mehrzahl - Brettnachrichten knnen inhaltlich nicht berzeugen. Vielfach fehlt es schon an einer nennenswerten inhaltlichen Aussage der Artikel. Hinzu kommen dann oft noch schwere sprachliche Mngel, unzureichende Orthographie und Grammatik, die das Lesen und Verstehen der Beitrge sehr erschweren.

Grnde hierfr liegen wohl in der Alters- und Bildungsstruktur der Nutzer nichtkommerzieller Mailboxen, deren aktivste Benutzer meist Jugendliche sind. Aber damit ist das Phnomen mutmalich nicht vollstndig erklrt, da sich - wenn auch weit weniger ausgeprgt - das gleiche Phnomen auch in den von der Benutzerstruktur her vllig anders gearteten kommerziellen Mailboxen findet.

Viele Mailboxbenutzer scheinen noch nicht verstanden zu haben, da ein geschriebener Beitrag ganz anders aussehen mu als ein entsprechender mndlicher, der etwa im Rahmen einer spontanen Diskussion vorgetragen wird. Dieses (Trivial-) Wissen mag vielleicht latent vorhanden sein, wird aber gerade bei der Mailboxnutzung nur relativ selten angewandt. Die Schnelligkeit und Direktheit der Mailbox verleitet viele Benutzer, was ihnen spontan in den Sinn kommt, ebenso spontan ("online") einzutippen.

Problematisch ist all dies fr die weitere Verbreitung der Mailbox und ihre Akzeptanz bei breiten Bevlkerungskreisen. Denn durch das viele "Informationsgerll" wird die Sicht auf die guten Beitrge verstellt. Gleichzeitig gert die Mailbox in den schlechten Ruf eines unserisen oder uninteressanten Mediums, was gravierende Akzeptanzprobleme bereitet.

Doch das Problem ist schon weitgehend erkannt worden und drfte sich mit der Zeit lsen. In den USA - wo die Mailbox einige Jahre frher populr wurde als in Deutschland - tritt das Problem kaum noch auf. Auch in Deutschland gibt es mehr und mehr Mailboxen, deren Systembetreiber (oder auch erfahrene Benutzer) Schreiber von inhaltsleeren oder sprachlich unzumutbaren Artikeln zur Ordnung rufen. In krassen Fllen lscht der Systembetreiber auch derartige Nachrichten. Das Ergebnis in solchen Boxen ist, da es zwar weniger, aber deutlich bessere Brettinhalte gibt.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, da der Inhalt der Brettnachrichten nicht nur ein mediales Problem ist, sondern auch und gerade ein juristisches. Denn es finden sich in den Nachrichten oft Inhalte, die nicht nur wenig ansprechend wirken, sondern auch rechtlich zumindest als bedenklich erscheinen. U.a. sind hier beleidigende Texte, solche mit pornografischen Inhalten oder aus anderen Medien schlicht bernommene Beitrge zu nennen.

d)	Mailboxnetze
Einzelne Mailboxen sind - sowohl im Hinblick auf die E-Mail als auch bezglich der Bretter - Kommunikationsinseln. Nur innerhalb der jeweiligen Mailbox kann kommuniziert werden, wwodurch nur die meist relativ geringe Teilnehmerzahl der jeweiligen Mailbox als potentielle Kommunikationspartner erschlossen wird. Deshalb geht der Trend immer mehr zu Mailboxnetzen.

Ein Mailboxnetz ist ein Verbund aus Mailboxen, die sowohl E-Mail als auch Brettinhalte untereinander austauschen. Ein Mailboxnetz aus einer Vielzahl von Einzel-Mailboxen kann somit als eine groe virtuelle Mailbox angesehen werden. 

Weiterhin gibt es einen Trend zur Vernetzung der unterschiedlichen Mailboxnetze. ber sog. "Gateways" werden E-Mail und oft auch die Brettinhalte zwischen Mailboxnetzen ausgetauscht. Es wird angestrebt, da ein Teilnehmer eines Netzes die Teilnehmer in jedem beliebigen anderen Netz per E-Mail erreichen kann. Dieses Ziel ist schon zu einem guten Teil realisiert, wenn auch noch etwas unzuverlssig und mit fr Normalbenutzer schwierig zu handhabenden Adressierungsformalitten.

Wie so oft im Bereich der Mailboxen empfiehlt sich auch bei den Mailboxnetzen eine Differenzierung zwischen den kommerziellen und den nichtkommerziellen Mailboxen.

aa)	Kommerzielle Mailboxen
Bei den wenigen kommerziellen Mailboxen in Deutschland handelt es sich vorwiegend um unvernetzte Einzelsysteme oder um sehr kleine Netze mit Mailboxen von Tochter- und Partnerunternehmen. Auf diese Netze soll wegen ihrer geringen Bedeutung nicht nher eingegangen werden.

bb)	Nichtkommerzielle Mailboxen
Bei den nichtkommerziellen Mailboxen gibt es eine ganze Reihe von konkurrierenden Netzen. Es kann bei ihnen unterschieden werden zwischen Netzen von vorwiegend rein nationaler, teilweise sogar nur regionaler Bedeutung, und weltweiten Netzen, die auch in Deutschland von Bedeutung sind.

Die Netzlandschaft unterliegt einem stndigen und sehr kurzfristigen Wandel. Festzustellen ist jedoch die Tendenz, da sich immer mehr nichtkommerzielle Mailboxen einem oder mehreren der rasch wachsenden Netze anschlieen. Die unvernetzten Mailboxen verlieren zunehmend an Bedeutung. 

Weiter ist zu beobachten, da immer mehr Mailboxen bemht sind, nicht nur an einem Netz, sondern an mglichst vielen Netzen zugleich teilzunehmen, obwohl sich die meisten Netze inhaltlich kaum voneinander unterscheiden.

e)	Ausblick / Entwicklungstendenzen
Die Technik der Mailboxen wird immer ausgereifter. Das Angebot an Mailboxen steigt, und die Verbreitung der Mailboxen und Mailboxnetze untereinander nimmt immer weiter zu.

Die Akzeptanz der Mailboxen in Deutschland wchst allerdings nur relativ langsam. Der grte amerikanische Mailboxanbieter ("CompuServe") hat inzwischen auch den deutschen Markt entdeckt. Da sich diese Mailbox aufgrund ihrer hochattraktiven Brettinhalte in Amerika einer groen Beliebtheit erfreut, knnte sie mglicherweise auch in Deutschland fr eine grere Akzeptanz der Mailbox sorgen. Dies bleibt jedoch abzuwarten.

Im brigen ist festzuhalten, da die Mailboxszene (nur) allmhlich erwachsener und seriser wird, was der Akzeptanz des Mediums auch frderlich sein drfte.

In technischer Hinsicht ist eine stndige Verbesserung der Mailboxkommunikation durch bessere Programme auf seiten der Mailbox wie auch auf seiten der Anwender sowie durch vereinfachte Adressierungsmglichkeiten in und zwischen den Netzen zu erkennen. Dies wird die Praktikabilitt der E-Mail zur weltweiten und netzbergreifenden Kommunikation einen groen Vorschub bieten und ebenfalls zu einer Akzeptanzsteigerung des Mediums Mailbox beitragen.

Schlielich hat sich das frhere Postmonopol im Endgertebereich sehr hemmend auf die Verbreitung der Datenkommunikation in Deutschland ausgewirkt. Hier ist die Gesetzgebung zwar immer noch restriktiver als das in anderen fhrenden Industrienationen der Fall ist, aber immerhin im Vergleich zu frher schon ausgesprochen liberal. Mit Einfhrung des europischen Binnenmarktes werden insoweit die letzten Hemmnisse bei den Endgerten in Krze wegfallen. Auch dies wird die Mailboxkommunikation in Deutschland technisch vereinfachen, komfortabler sowie erheblich preiswerter machen. Dadurch wird der weiteren Verbreitung der Mailboxkommunikation sicherlich ebenfalls ein zustzlicher Vorschub gewhrt.

Es steht zu erwarten, da die Mailbox in Deutschland, wenn auch mit einigen Jahren Verzgerung, hnliche Verbreitung und Beliebtheit erfahren wird, wie dies in den USA und anderen Lndern bereits heute der Fall ist.


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III	Problemkreise der Mailboxnutzung

Die Mailboxkommunikation wirft in rechtlicher Hinsicht vielfltige Probleme auf. Diese Rechtsfragen lassen sich groteils in Problemkreise zusammenfassen, die den einzelnen Funktionen der Mailbox, also der E-Mail, der Brett-Funktion und den Zusatzdiensten, zugeordnet werden knnen. 

Wie schon im vorangegangenen Kapitel festgestellt, ist die Brett-Funktion der Mailbox das medial herausragende Element der Mailbox. Deswegen sind Rechtsfragen, die sich aus der Brett-Kommunikation ergeben, fr die Mailbox von besonderer Bedeutung. Im 2. Teil der Arbeit werden daher vorwiegend solche rechtlichen Problemkreise behandelt, die von wesentlicher Bedeutung fr die Brett-Funktion der Mailbox sind.

Dennoch soll an dieser Stelle aufgezeigt werden, welche rechtlichen Problemkreise sich aus der Mailboxkommunikation insgesamt ergeben. Dabei sollen und knnen nicht alle erdenklichen Rechtsprobleme genannt werden, doch die wesentlichen sollen in den folgenden Ausfhrungen enthalten sein. Freilich mu sich die Darstellung darauf beschrnken, die Problemkreise zu benennen und darzustellen, welche Rechtsprobleme sich fr die Mailboxkommunikation aus welchen Grnden ergeben. Auf alle diese Fragen Antworten zu geben, sprengte bei weitem den Rahmen der vorliegenden Arbeit.

1)	Problemkreis E-Mail
a)	Datenschutz
Einer der hervorragenden Problemkreise im Bereich der E-Mail ist der Datenschutz.

Bei der Nutzung der Mailbox, insbesondere bei der Nutzung von E-Mail, werden von der Mailbox zahlreiche personenbezogene Daten gespeichert.

Zunchst sind die persnlichen Daten der eingetragenen Benutzer gespeichert. Dazu gehren regelmig der (brgerliche) Name, Benutzername, Passwort, Anschrift, Telefonnummer, evtl. Bankverbindung sowie verschiedene Verbindungsdaten fr die Gebhrenabrechnung. Dazu gehrt u.a. auch das Festhalten der Zeit des letzten Anrufs.

Hier stellt sich die Frage, welche Daten der Systembetreiber (noch) speichern darf und welche nicht (mehr). Darber hinaus ist fraglich, ob und wenn ja welche dieser Daten vom Systembetreiber ausgewertet werden drfen. Die grten Schwierigkeiten bereitet wohl die Frage, ob und welche dieser Daten von ihm unter welchen Umstnden an Dritte weitergegeben werden drfen.

Diese Frage ist praktisch von groer Relevanz und wird unter Systembetreibern oftmals kontrovers diskutiert. Eine solche Diskussion entsteht insbesondere dann in den unterschiedlichen Mailboxnetzen hufig, wenn ein Benutzer von seinem Mailboxbetreiber wegen eines Verstoes gegen die Verffentlichungsregeln des Netzes (z.B. Verffentlichung von rechtsradikaler Propaganda) ausgeschlossen wurde. Die Mailboxbetreiber der anderen Mailboxen des Netzes begehren in solchen Fllen vielfach die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des betreffenden Benutzers, um sich so davor schtzen zu knnen, da er in ihrer Mailbox ein Benutzerverhltnis unter einem anderen Benutzernamen erffnet und so seine Regelverste fortsetzen kann.

Ein weiteres Problem stellt die von vielen Mailboxen gebotene Mglichkeit dar, durch Eingabe eines entsprechenden Befehls festzustellen, zu welcher Zeit ein bestimmter Teilnehmer die Mailbox angerufen hat. Diese Praxis hat durchaus ihren Sinn, doch erscheint es unter Datenschutzgesichtspunkten - insbesondere im Hinblick auf das Persnlichkeitsrecht - zweifelhaft, ob solche Daten ohne weiteres weitergegeben werden drfen.

Bei einer Reihe von Mailboxen lassen sich auch Name, Adresse und Telefonnummer eines bestimmten Mailboxbenutzers anzeigen. Der betreffende Mailboxbenutzer kann durch Eingabe eines einfachen Befehls die Freigabe seiner Daten sperren oder zulassen. Insoweit scheint die Sache unbedenklich zu sein. Schweren Bedenken unterliegt jedoch die Praxis einiger Mailboxen, die Adressdaten eines neuen Benutzers zunchst freizugeben und dies sogar, ohne den Benutzer - der die entsprechende Mailboxfunktion vielleicht (noch) gar nicht kennt - davon zu unterrichten.

Weiterhin werden von jeder Mailbox zwangslufig die als E-Mail zu versendenden Nachrichten - und damit personenbezogene Daten - gespeichert. Im Zusammenhang mit der E-Mail stellen sich daher eine Reihe von rechtlich interessanten Fragen des Datenschutzes.

So hat rein technisch jeder Systembetreiber die Mglichkeit, in seinem System gespeicherte E-Mails anzusehen, auszudrucken oder sonstwie zu kopieren, weiterzuverarbeiten oder weiterzugeben. Hier stellt sich die Frage, welche der von den ihm gegebenen tatschlichen Mglichkeiten der Systembetreiber ausschpfen darf.

Die Mglichkeit des Systembetreibers, jede Mailboxsitzung am Monitor "live" mitzuverfolgen, bietet ihm die Gelegenheit, ohne auf gesicherte Daten in irgendeiner Weise selbst zugreifen zu mssen, ein- und ausgehende E-Mails des Benutzers mitzulesen. Bei der rechtlichen Bewertung dieses Problems ist zu beachten, da diese hufig von Systembetreibern genutzte Mglichkeit nicht nur anrchig, sondern auch sehr sinnvoll ist oder jedenfalls sein kann. Denn es stellt oft eine - z.T. gerade bei den technisch oft sehr einfachen nichtkommerziellen Mailboxen die einzige - sinnvolle Mglichkeit dar, Systemfehler oder eine vom Benutzer nicht zu meisternde Benutzerfhrung zu entdecken und entsprechende Abhilfe schaffen zu knnen.

Ein weiteres datenschutzrechtliches Problem bei der E-Mail ergibt sich aus der bei vielen Mailboxen gebotenen Option, da der Absender feststellen kann, ob und wann der Empfnger der E-Mail die an ihn gesandte Nachricht gelesen hat. Dies geht weit ber das hinaus, was etwa bei Einschreibebriefen oder sonstigen Telekommunikationsdiensten dem Anwender mitgeteilt wird. Denn dort kann der Absender nur Datum und ggf. Uhrzeit der Zustellung in Erfahrung bringen, also wann die Nachricht in den Empfangsbereich des Empfngers gelangt ist. Bei der Mailbox wird darber hinaus mitgeteilt, zu welcher Zeit der Nachrichteninhalt tatschlich zur Kenntnis genommen wurde. Hieraus kann - insbesondere bei hufiger Korrespondenz mit einem Partner - ein Persnlichkeitsbild entstehen, was unter dem Gesichtspunkt des Persnlichkeitsrechtschutzes bedenklich erscheint.

Ein weiteres datenschutzrechtliches Problem stellt sich in Bezug auf eine mgliche berwachung des E-Mailverkehrs durch die Strafverfolgungsbehrden und den Bundesverfassungsschutz nach  12 FAG, 100a, 100b StPO und dem G10. Insbesondere die Neufassung des G10, das nun auch die Mitwirkungspflichten privater Telekommunikationsanbieter festlegt, fhrte bei Betreibern und Nutzern von Mailboxen zu groen Irritationen, die teilweise bis heute noch anhalten.

Dies waren einige der wesentlichen Problemkreise des Datenschutzes, die sich bei der Nutzung der E-Mail ergeben. Bei ihrer Bewertung kommt es mageblich darauf an, ob und welche Datenschutzgesetze auf die E-Mail der Mailbox anwendbar sind. Weiterhin ist fraglich, ob ggf. allgemeine Bestimmungen auf die Mailbox anwendbar sind, etwa auch Nebenpflichten aus einem Mailboxnutzungsvertrag. Ein interessantes rechtliches Problem ergibt sich auch in Bezug auf die oben dargestellte Mitlesemglichkeit des Systembetreibers: Es stellt sich die Frage, ob dieses "Aussphen von Daten" gegen  202a StGB verstt.

b)	Rechtsgeschfte ber Electronic-Mail
Wie bereits dargestellt, werden gerade in den kommerziellen Mailboxen in entsprechenden Brettern viele Waren und Dienstleistungen angeboten. Nicht nur die Werbung fr die Produkte, sondern auch das tatschliche Geschft wird dann hufig per Mailbox, genauer mittels E-Mail, abgeschlossen. Unabhngig von der Geschftsanbahnung ber Bretter kann grundstzlich immer das Rechtsgeschft per E-Mail geschlossen und abgewickelt werden, anstatt dafr die sonst blichen Telekommunikationsmedien nutzen zu mssen.

Bei der Anwendung der Grundstze der Rechtsgeschftslehre, um die es hierbei im wesentlichen geht, auf die E-Mail der Mailbox entstehen zahlreiche Probleme. Doch sowohl diese Probleme als auch die daraufhin zu entwickelnden Lsungen sind weitgehend identisch mit denen beim Mitteilungsversand im BTX. Deswegen soll es an dieser Stelle gengen, das Problem der Rechtgeschfte per E-Mail kurz erwhnt zu haben und im brigen auf die schon relativ zahlreiche Literatur zu Rechtsgeschften per BTX zu verweisen.

Ergnzend anzumerken in diesem Zusammenhang bleibt allerdings, da der unkrperliche Nachrichtenversand das Schrifterfordernis nicht erfllt und grundstzlich Beweisprobleme aufwirft. Doch an dieser Problematik wird auf technischem Gebiet bereits gearbeitet. Nationale und internationale Gremien bemhen sich um technische Standards, die es erlauben sollen, der E-Mail die gleiche Beweisfunktion zukommen zu lassen, wie etwa Einschreiben (mit Rckschein). Wenn diese Entwicklungen erfolgreich sein und sich durchsetzen sollten, gbe das der E-Mail einen weiteren Akzeptanzschub und lste praktisch einige bislang brisante Rechtsprobleme von der tatschlichen Seite her.

c)	Rechtsbeziehung zwischen Mailboxbetreiber und -benutzer
Von besonderer Bedeutung ist auch das Problem der Art der Rechtsbeziehung zwischen Mailboxbetreiber und -benutzer. Fraglich ist bei nichtkommerziellen Boxen z.T. schon, ob berhaupt ein Vertragsverhltnis zwischen Betreiber und Benutzer der Mailbox vorliegt. Im brigen ist zweifelhaft, welche Vertragsart der "Mailboxnutzungsvertrag" darstellt.

Die Qualifizierung dieses Vertragsverhltnisses ist mageblich, um die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien ermitteln zu knnen. Insbesondere handelt es sich um eine wichtige Vorfrage, um evtl. Primr- und Sekundransprche der beiden Vertragsparteien prfen zu knnen.

d)	Haftung des Mailboxbetreiber fr fehlerhafte bermittlung von E-Mail
Es liegt im Bereich des Mglichen, da die E-Mail eines Benutzers den Adressaten nicht, verflscht oder versptet erreicht. Daraus knnen sowohl dem Absender als auch dem Adressaten Schden entstehen.

Von daher stellt sich die Frage, ob und ggf. wie der Mailboxbetreiber dem Anwender und/oder dem Empfnger einer E-Mail fr bermittlungsfehler haftet. Wesentliche Vorfrage hierfr ist sicherlich die vorangehend angesprochene Problematik, ob bzw. welche Vertragsbeziehung zwischen Mailboxbetreiber und -nutzer besteht. Bei Mailboxnetzen drfte auch entscheidend sein, wie die Rechtsbeziehungen der Mailboxbetreiber der vernetzten Mailboxen untereinander ausgestaltet und zu bewerten sind.

e)	Fernmeldegeheimnis 
Eine Problematik, die in Mailboxen immer wieder rege errtert wird, ist, ob und inwieweit das Fernmeldegeheimnis auf die E-Mail der Mailbox anwendbar ist. In den letzten Jahren wird darber hinaus besonders diskutiert, inwieweit das neugefate G10 auch auf die Mailbox anwendbar ist, und welche Konsequenzen sich daraus fr Betreiber und Benutzer der Mailbox ergeben.

Beide Rechtsfragen betreffen die E-Mail-Funktion der Mailbox ganz entscheidend. Denn der Benutzer einer Mailbox erwartet vielfach, da seine E-Mail genauso gut und effektiv rechtlich vor einem staatlichen oder sonstigen Geheimnisbruch geschtzt wird, wie das sowohl beim fernmndlich gesprochenen Wort als auch beim Briefverkehr gewhrleistet ist.

Mailboxbetreiber wiederum scheinen sich nicht nur sehr unsicher zu sein, welche Eingriffe sie selbst in das Geheimnis des E-Mail-Verkehrs vornehmen drfen, sondern auch und gerade, was Polizei, Staatsanwaltschaft und Geheimdienste von ihnen an berwachungsmanahmen, Weitergabe von Daten etc. verlangen knnen bzw. drfen.

2)	Problemkreis Brett-Funktion
a)	Rechtliche Einordnung der Mailbox
Von geradezu grundstzlicher Bedeutung fr die Brett-Funktion ist, wie die Mailbox in Bezug auf diese Komponente sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich einzuordnen ist.

Wegen der grundstzlichen Bedeutung ist dies ausfhrlich in Teil 2 der vorliegenden Arbeit diskutiert worden. Daher sei hier nur auf die Problemstellung hingewiesen.

b)	Rechtsbeziehung zwischen Mailboxbetreiber und -benutzer
Die Frage nach der Rechtsbeziehung zwischen Mailboxbetreiber und -benutzer ist zunchst - wie oben dargestellt - fr die E-Mail-Funktion der Mailbox relevant. Darber hinaus kommt ihr - auf den ersten Blick wohl weniger einsichtig - auch in Bezug auf die Brett-Funktion der Mailbox eine groe Bedeutung zu. Deswegen ist dieser Problemkreis ausfhrlich in Teil 2 der vorliegenden Arbeit errtert worden. An dieser Stelle sei daher nur der Vollstndigkeit halber auf die Problemstellung hingewiesen.

c)	Urheberrechtlicher Schutz der Mailboxinhalte
Wie bereits eingangs erwhnt, dient ein (Massen-) Medium zur bertragung von Inhalten. Bei einem Massenmedium stellt sich dabei immer die Frage, wie die eigenen Inhalte vor bernahme von Dritten geschtzt sind, und, wohl noch wichtiger, welche fremden Inhalte unter welchen Bedingungen bernommen werden drfen.

Dies ist fr die Mailbox insoweit von besonderer praktischer Bedeutung, als es dort ein weit verbreiteter und seit Anbeginn blicher Brauch ist, Texte aus Zeitungen, Zeitschriften und Bchern abzutippen oder einzuscannen und sodann in einem Mailboxbrett zu verffentlichen. Auch werden Verffentlichungen von Mailboxbenutzern gern mitgespeichert und dann in einer anderen Mailbox verffentlicht.

In Bezug auf die letztgenannte Fallgestaltung wre zu erwgen, ob aufgrund des entsprechenden Brauchs nicht davon ausgegangen werden kann, da Eigenverffentlichungen in Mailboxbrettern ohne gegenteiligen Vermerk gewissermaen (analog zu entsprechenden Softwareprodukten) als "Freeware" oder "Public Domain" zu betrachten sind.

d)	Straf- und zivilrechtliche Haftung des Mailboxbetreibers fr Brett-Inhalte
Wie bei jedem anderen Massenmedium auch, knnen Verffentlichungen in den Brettern einer Mailbox eine straf- und/oder zivilrechtliche Haftung nach sich ziehen. Bei der Mailbox, bei der die Verffentlichungen i.d.R. von den Benutzern ohne Vorprfung durch den Mailboxbetreiber erfolgen, ist von besonderer Bedeutung, wie der Mailboxbetreiber fr solche Verffentlichungen seiner Benutzer mglicherweise zu haften hat.

Auch diese Problematik ist wegen ihrer herausragenden Bedeutung fr die Brett-Funktion der Mailbox im Teil 2 ausfhrlich geprft. An dieser Stelle mge daher wiederum nur der kurze Hinweis auf diese Problematik gengen.
 
e)	Anbahnung und Abwicklung von Rechtsgeschften ber Bretter
Wie bereits weiter oben angesprochen, wird (jedenfalls in kommerziellen Mailboxen) in Mailbox-Brettern hufig geworben. Es stellt sich dabei die Frage, inwieweit solche Werbung berhaupt zulssig ist oder ob sie evtl. - wie in BTX - wenigstens vor dem Lesen der Nachricht als Werbung erkennbar sein mu.

Wenn und soweit auf ein Angebot in einem ffentlichen Brett durch einfachen Aufruf einer Antwort-Option eine Bestellung aufgegeben werden kann, stellen sich zahlreiche Fragen bezglich der Zulssigkeit, Wirksamkeit und Abwicklung solcher Rechtsgeschfte.

Diese Problematik spielt (zumindest derzeit) bei der Mailbox allerdings im Vergleich zu BTX eine sehr untergeordnete Rolle, da direkte Bestellungen aus dem Brett heraus in Mailboxen heute kaum mglich sind. 

3)	Zusatzdienste
a)	Haftung des Mailboxbetreibers fr fehlerhafte bermittlung
Ebenso wie bei der E-Mail ist bei dem bergang zu den Telekomdiensten Telex, Teletex und Telefax fraglich, ob, durch wen und wie dem Mailboxbenutzer fr nicht, falsch oder zu spt erfolgte bermittlung von Nachrichten gehaftet wird. Da sich die Dienstbergnge in der Praxis als sehr fehleranfllig erwiesen haben, ist diese Rechtsfrage fr Betreiber wie Benutzer von Mailboxen gewi von hoher praktischer Relevanz.

b)	Haftung des Mailboxbetreibers fr Verfgbarkeit und Inhalt von Online-Datenbanken
Zu den von kommerziellen Mailboxen hufig zur Verfgung gestellten Zusatzdiensten zhlt die Durchschaltmglichkeit zu verschiedenen Online-Datenbanken.

Es kommt aus den unterschiedlichsten Grnden vor, da einzelne oder alle der angebotenen Datenbanken zeitweise oder dauerhaft nicht verfgbar sind. Hier stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Umstnden der Mailboxbenutzer mglicherweise sein Entgelt fr die Mailbox mindern oder Schadensersatzansprche gegen den Mailboxbetreiber geltend machen kann.

Die Ergebnisse einer Recherche in einer Online-Datenbank knnen fehlerhaft sein, wenn der Datenbestand der Datenbank unvollstndig, veraltet, verflscht oder sonstwie fehlerhaft ist. Nicht unproblematisch ist bereits die Frage, wie bei einem direkten Vertragsverhltnis zwischen Datenbankanbieter und Rechercheur die Rechtslage bei solchen Fehlern der Datenbank ist. 

Noch weitaus schwieriger und interessanter wird dieses Problem, wenn die Datenbank vom Rechercheur ber die Mailbox genutzt wird. Hier ist fraglich, ob der Mailboxbenutzer Ansprche gegenber dem Mailboxbetreiber und/oder dem Datenbankanbieter geltend machen kann. Im Anschlu an diese Problematik stellt sich ggf. die Frage nach Regreansprchen des Mailboxbetreibers gegen den Datenbankanbieter.

4)	Allgemeine Fragestellungen
Es gibt in Bezug auf die Mailbox auch Fragestellungen von allgemeiner Natur, die sich keinem der Funktionskreise der Mailbox zuordnen lassen.

Hier soll nur der wohl in den Mailboxen am hufigsten diskutierte Erwhnung finden: nach  1a I FAG sind private Anbieter von Fernmeldediensten zur Anzeige ihres Dienstes gegenber dem Bundesministerium fr Post und Telekommunikation verpflichtet. Fraglich ist, inwieweit diese Verpflichtung auch die Betreiber insbesondere von nichtkommerziellen Mailboxen betrifft.

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Teil 2:	Ausgewhlte Rechtsprobleme

I	Auswahl der Rechtsprobleme

Nachdem im vorstehenden Teil 1 die technischen und medienspezifischen Grundlagen der Mailbox dargestellt und die einzelnen Rechtsverhltnisse beim Betrieb einer Mailbox mit den daraus resultierenden Problemen skizziert wurden, sind nun die Rechtsprobleme im einzelnen zu diskutieren.

1)	Erfordernis der Auswahl
Wie die Darstellung in Teil 1 zeigt, sind die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Mailboxen (zumindest potentiell) auftretenden Probleme uerst vielfltig und kaum berschaubar. Schon von daher ist es unerllich, aus der Vielzahl der Rechtsprobleme eine Auswahl fr die weitere Begutachtung zu treffen.

2)	Auswahlkriterien
Bei der Auswahl der zu behandelnden Rechtsprobleme ist von folgenden Erwgungen ausgegangen worden:

Wie in Teil 1 ausfhrlich dargelegt, sind die Mailbox-Bretter und damit die massenkommunikative Komponente der Mailbox von besonderem Interesse. Alle Themen, die sich allein oder doch ganz berwiegend auf die brigen Komponenten der Mailbox beziehen, waren daher schon wegen ihrer bei dieser Betrachtungsweise fr das Medium nachrangigen Bedeutung auszuscheiden.

Im Vordergrund stehen demnach also solche Problemkreise, die ausschlielich oder jedenfalls wesentlich fr die massenkommunikative (Brett-) Komponente der Mailbox bedeutsam sind. Bei der erforderlichen weiteren Einschrnkung der zu behandelnden Problemkreise ist davon ausgegangen worden, da diejenigen Problemkreise der ausfhrlichen Errterung bedrfen, die fr die Mailbox und ihre weitere Entwicklung (insbesondere in Bezug auf ihre Brett-Funktion) nicht nur von praktisch hoher Relevanz, sondern schlichtweg prgend sind.

Dabei ist der Mailboxbetreiber in den Mittelpunkt der Betrachtungen zu stellen. Die Mailbox unterscheidet sich zwar von anderen Massenmedien grundlegend dadurch, da jeder Rezipient zugleich auch Publizist sein kann und soll. Die Inhalte der Bretter werden regelmig sogar ganz berwiegend oder sogar ausschlielich vom Mailboxnutzer gestaltet. Damit hat dieser fr das Medium Mailbox eine sehr viel grere Bedeutung als die Rezipienten bei anderen Medien. 

Gleichwohl wird die Gestaltung der Mailbox und selbst Art, Umfang sowie die Qualitt der Inhalte letztlich am strksten durch den Mailboxbetreiber beeinflut. Durch die Ausgestaltung seiner Mailbox und vor allem durch die Festlegung, wer unter welchen Umstnden was und wie in welchen Brettern seiner Mailbox verffentlichen darf, ist es der Betreiber, der die Mailbox letztlich prgt. Der Mailboxbetreiber ist daher als das prgende Element fr das Medium anzusehen.

Der Mailbox-Betreiber kann die Mailbox auf unterschiedlichste Weise prgen und sich dabei von einer Vielzahl von rationalen oder auch emotionalen Beweggrnden leiten lassen. Ein besonnener und (auch gegenber sich selbst) verantwortungsvoller Mailbox-Betreiber wird dabei in mageblichem Umfang zugleich die etwaigen rechtlichen Folgen seines Handelns zu bercksichtigen haben und sich davon jedenfalls zu einem guten Teil leiten lassen. Fr einen solchen Mailbox-Betreiber mssen dabei die folgenden Fragen im Vordergrund stehen:

-	Wie ist die Mailbox in Bezug auf ihre Brettfunktion rechtlich einzuordnen? Insbesondere stellt sich fr den Betreiber die Frage, ob die Mailbox sowie die an ihr beteiligten Personen einerseits die gleichen rechtlichen Freiheiten genieen und andererseits den gleichen rechtlichen Beschrnkungen unterliegen, wie die Medienschaffenden bei anderen Massenmedien. Dabei ist speziell die Frage bedeutsam, ob und welche gesetzlichen Vorschriften insoweit einschlgig und zu beachten sind.

-	Wie haftet der Mailbox-Betreiber dem Benutzer gegenber? Hier ist von besonderem Interesse, ob und welche Leistungen der Betreiber dem Benutzer vertraglich schuldet. Daran schliet sich die Frage nach der geschuldeten Qualitt und Zuverlssigkeit der Leistungen sowie nach den rechtlichen Folgen einer Nicht- oder Schlechterfllung dieser Leistungsverpflichtungen an.

-	Inwieweit mu der Mailbox-Betreiber fr die Verffentlichungen seiner Nutzer straf- und zivilrechtlich haften? Bei dieser Fragestellung ist von besonderer Bedeutung, inwieweit der Mailboxbetreiber verpflichtet ist, die Verffentlichungen seiner Nutzer rechtlich zu berprfen.

Dies sind die wichtigsten Fragenkomplexe, von deren Beantwortung der vernnftige Mailboxbetreiber es abhngig machen mu, ob und in welchem Rahmen er seine Mailbox den Benutzern zur Verfgung stellen kann und will. Insbesondere hngt von diesen Fragen ab, welche Freiheiten der Mailboxbetreiber den Benutzern beim publizieren in den ffentlichen Brettern einrumen kann und soll. 

Diese aufgrund der drei vorgenannten Fragenkomplexe zu treffenden Entscheidungen werden die Mailbox und ihre knftige Entwicklung prgen. Deshalb sollen die damit verbundenen Problemkreise im folgenden den Gegenstand der Untersuchung bilden. Dabei wird aber nicht jede der genannten Fragenkomplexe bis ins letzte Detail geklrt werden knnen. Andererseits sollen aber auch interessante Fragestellungen, die fr eine Beantwortung dieser Fragenkomplexe nicht zwingend erforderlich sind, nicht von vornherein ausgeblendet werden.

    
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II	Rechtliche Einordnung der Mailbox
1)	Einfhrung in die Problematik
Die dogmatisch wichtigste und (jedenfalls mittelbar) praktisch relevanteste Frage im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung von Mailboxen ist, wie die Mailbox rechtlich einzuordnen ist.

Wie bereits im Teil 1 ausfhrlich dargestellt, ist die interessanteste Komponente der Mailbox die Brett-Funktion. Hinsichtlich dieser Funktion ist die Mailbox als ein Massenmedium einzustufen. In Bezug auf diese Teileigenschaft als Massenmedium stellt sich die Frage, wie die Mailbox rechtlich einzustufen ist. Auswirkung hat die Frage der rechtlichen Einordnung der Mailbox in verfassungsrechtlicher als auch einfachgesetzlicher Hinsicht.

Verfassungsrechtlich ist in Art. 5 I 2 GG sowohl die Presse als auch die Berichterstattung durch Rundfunk (und der Film) unter besonderen Grundrechtsschutz gestellt. Zu prfen ist, ob auch die Mailbox unter den Schutz des Art 5 I 2 GG fllt, und ob sie dabei der Presse oder dem Rundfunk bzw. dem "rundfunkhnlichen Dienst" zuzurechnen ist. Die Zuordnung der Mailbox zur Presse oder zum Rundfunk / "rundfunkhnlichen Dienst" ist im Hinblick auf die Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes sowie der Gesetzgebungskompetenz von Bedeutung. Nach Art. 75 Nr. 2 GG hat der Bund fr die Rechtsverhltnisse der Presse (und des Films) die Gesetzgebungskompetenz zum Erla von Rahmenvorschriften. Fr den Rundfunk dagegen haben die Lnder nach Art. 70 I GG die ausschlieliche Gesetzgebungskompetenz.

Einfachgesetzlich ist die Einstufung der Mailbox als Presse i.S.d. Landespressegesetze (LPGe), als Rundfunk i.S.d. Landesrundfunkgesetze (LRundfGe), als BTX i.S.d. BTX-Staatsvertrages (BTX-StV) oder als in sonstigen Mediengesetzen geregeltes "neues Medium" sowohl zivilrechtlich als auch straf- und ffentlich-rechtlich von Bedeutung.

Danach entschiede sich zivilrechtlich beispielsweise, ob und nach welcher Norm Gegendarstellungsansprche bestnden. Strafrechtlich relevant ist die Presse- oder Rundfunkeigenschaft im Hinblick auf die besondere Zurckhaltung, zu der die Strafjustiz der Presse und dem Rundfunk gegenber verpflichtet ist. Auch gibt  53 StPO den Mitarbeitern von Presse und Rundfunk ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht. ffentlich-rechtlich relevant wird die rechtliche Einordnung der Mailbox etwa im Hinblick auf eine mgliche Genehmigungspflicht fr den Betrieb einer Mailbox, der Impressumspflicht und der Sorgfaltspflichten der Mailbox sowie in Bezug auf die persnlichen Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur.

2)	Flle
a)	Das Mailbox-Netz C whlt den P, einen ihrer Mailboxbetreiber, zum "V.i.S.d.P" (Verantwortlichen im Sinne des Pressegesetzes"). Als ein namentlich nicht zu ermittelnder Nutzer von einer anderen Mailbox aus in einem ffentlichen Brett dieses Netzes eine Nachricht, in der der Bundesprsident verleumdet wird, verffentlicht, fragt P, ob die Staatsanwaltschaft ihn als "V.i.S.d.P" anklagen werde.

b)	Zu dieser Verleumdung des Bundesprsidenten gibt die Staatsanwaltschaft eine Presseerklrung heraus. Der Student S ist Mailboxbenutzer und mchte ber den Vorgang einen ausfhrlichen Bericht schreiben, um diesen in seiner Mailbox zu verffentlichen. Die Staatsanwaltschaft verweigert die Herausgabe der Presseerklrung an ihn unter Hinweis darauf, da es blich sei, solche Erklrungen ausschlielich an durch Presseausweis legitimierte Berufs-Journalisten abzugeben. S fragt, ob die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, ihm die Presseerklrung zu berlassen.

3)	Verfassungsrechtliche Einordnung der Mail-box (Art. 5 I 2 GG)
Art. 5 I 2 GG garantiert die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Zu prfen ist, ob die Mailbox dem Grundrechtsschutz des Art. 5 I 2 GG unterfllt und ob sie dabei als "Presse" oder "Rundfunk" zu gelten hat.

a)	Einbeziehung in den Schutzbereich
Das Grundgesetz schtzt "Presse" und "Rundfunk", definiert diese Begriffe jedoch nicht. Es besteht aber wohl Einigkeit darin, da der Grundrechtsschutz des Art. 5 I 2 GG weit auszulegen ist. Durch das ausschlieliche Erwhnen von Presse, Rundfunk und Film ist vom Grundgesetzgeber nicht gesagt worden, da er nicht an neue Medien gedacht habe oder diese nicht dem Grundrechtsschutz unterstellen wolle. Wie sich aus einer uerung des Abgeordneten Dr. Eberhard im Grundsatzausschu des Parlamentarischen Rates ergibt, hat der Grundgesetzgeber bewut darauf verzichtet, eine dezidierte Beschreibung der Massenmedien vorzunehmen, um so eine flexible Anpassung des Grundrechtsschutzes an neue Medien und Techniken zu ermglichen.

In der Kommentarliteratur zu Art. 5 GG wird daher und wegen der besonderen Bedeutung der Massenmedien fr den demokratischen Rechtsstaat zutreffend davon ausgegangen, da alle Massenmedien unter Art. 5 I 2 GG fallen. Soweit sie nicht der Presse zuzuordnen sind, seien sie als Rundfunk oder zumindest als "rundfunkhnlicher Dienst" geschtzt.

Somit knnen keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, da die Mailbox - soweit sie ein Massenmedium ist - in den Schutzbereich des Art. 5 I 2 GG fllt.

b)	Rechtliche Einordnung der Mailbox innerhalb des Art. 5 I 2 GG
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, fllt die Mailbox in den Schutzbereich des Art. 5 I 2 GG. Allerdings ist damit nicht entschieden, ob die Mailbox als "Presse", "Rundfunk", "rundfunkhnlicher Dienst" oder etwa "Medium sui generis" in den Schutzbereich fllt. Diese Frage ist aber nicht nur aus Grnden einer Herausarbeitung klarer Begriffe und sauberer Dogmatik bedeutsam. Vielmehr knnen sich aus der Zuordnung Konsequenzen bei der Auslegung der einfachgesetzlichen Mediengesetze ergeben, mglicherweise auch das Erfordnis, die Mediengesetze im Hinblick auf verfassungsrechtliche Vorgaben anzupassen bzw. neue Mediengesetze zu erlassen. Auf die Auswirkungen dieser Frage auf die Gesetzgebungskompetenz ist bereits oben hingewiesen worden.

aa)	Herkmmliche Abgrenzungskriterien
Die Literatur und Rechtsprechung machen es sich bislang einfach, die Medien den vorgegebenen Verfassungsbegriffen zuzuordnen. Es wird dabei von dem (nicht im Grundgesetz definierten) Begriff der Presse ausgegangen. Was nicht Presse ist, wird dann unter Rundfunk oder "rundfunkhnliche Dienste" subsumiert.

Ausgangspunkt ist dabei ein traditioneller, auf vordergrndigem Wortsinn beruhender Pressebegriff. Es wird argumentiert, da "Presse" von "pressen" komme, was gleichbedeutend mit "drucken" sei. Also knne Presse nur sein, was gedruckt oder - als Konzession an "neuere" technische Entwicklungen - doch jedenfalls anderweitig stofflich verkrpert sei. Diese Argumentation  wird zum Teil gesttzt auf eine entsprechende Fassung der LPGe. Ansonsten wird behauptet, die LPGe griffen insoweit die verfassungsrechtlichen Vorgaben zutreffend auf und spezifizierten sie weiter.

Nach diesem herkmmlichen Verstndnis wre die Mailbox in Bezug auf ihre Brett-Funktion als Rundfunk i.S.d. Art. 5 I 2 GG einzustufen, da die Wiedergabe der Texte auf dem Monitor des Rezipienten zu keiner stofflichen Fixierung fhrt.

bb)	Kritik der herkmmlichen Ansicht
Vor dem Aufkommen neuer, elektronischer Medien war die rein wortlautorientierte Auslegung des Pressebegriffs, der nach allgemeiner Ansicht dazu fhrt, da Presse nur vorliegen kann, wenn das Presseerzeugnis stofflich verkrpert ist, sicherlich sachgerecht und zweckmig. Alle nichtstofflichen Massenmedien fielen so aus dem Pressebegriff heraus und wurden dem Rundfunk zugerechnet. Da es vor dem Aufkommen neuer elektronischer Medien keine nichtstofflichen Medienformen gab, die nicht typischerweise als Rundfunk einzuordnen gewesen wren, wurden so unproblematisch zutreffende Ergebnisse erzielt.

Heute gibt es jedoch Textmedien, die in allen Punkten der klassischen Presse zugerechnet werden knnten oder mten, wenn sie nicht "zufllig" nichtstofflich publiziert werden wrden. So gibt es in Japan bereits eine "elektronische Zeitung", die der "normalen" Zeitung vllig gleicht, mit dem einzigen Unterschied, da sie nicht vom Zeitungsverleger gedruckt wird, sondern elektronisch an den Kufer der Zeitung bermittelt wird, bei dem sie dann auf dem Bildschirm dargestellt und/oder ausgedruckt wird. 

Dies ist eine moderne, an neue technische Mglichkeiten angepate Vertriebsmethode, die nicht geeignet sein kann, dieser Zeitung den Pressestatus abzusprechen und sie als Rundfunk oder sonstiges "neue Medium" einzustufen. Widersinnig wre es insbesondere, einen Zeitungsverlag, der einen Teil seiner Auflage als "elektronische Zeitung" vertreibt, wegen dieser Publikationsform des ansonsten identischen Produkts insoweit als Rundfunkanstalt einzuordnen. Dies wrde den medialen Gegebenheiten nicht gerecht und nur wegen des Festhaltens an berkommenen und verbrauchten Begriffen zu rechtfertigen sein. Ergebnis wre eine Begriffsjurisprudenz, die den tatschlichen Gegebenheiten der modernen Gesellschaft nicht mehr gerecht wird.

Von daher erscheint es erforderlich, bei der Bestimmung des Pressebegriffs nicht mehr auf das Transportmittel wie Papier, Tontrger etc. abzustellen. Es gilt, sich vom ersten Wortlautverstndnis des Pressebegriffs frei zu machen und zumindest den Versuch zu unternehmen, sachgerechtere Abgrenzungskriterien zu finden.

cc)	Neue Abgrenzungskriterien
aaa)	Lffler
Lffler hat, wohl als bislang einziger in der presserechtlichen Literatur, erkannt, da die alten Abgrenzungskriterien der Medien untereinander nicht mehr zeitgem sind.

(1)	Lfflers Vorschlag
Als Lsungsansatz schlgt Lffler vor, die Abgrenzung zwischen Presse und Rundfunk/Film nach der Rezeptionsform vorzunehmen. Bei den klassischen Presseprodukten Buch und Zeitung ist das Betrachten stehenden Textes mit und ohne Bilder aus der Sicht des Rezipienten kennzeichnend. Dagegen ist bei Rundfunk und Film das Hren bzw. das Ansehen bewegter Bilder bestimmendes Wesensmerkmal. Dabei ist das Hren beim Hrfunk allein, beim Fernsehen und Film neben dem Sehen der Bewegtbilder wesenseigen.

Dieser Definitionsversuch ergbe, da bei bermittlung stehender Texte, die zum Lesen bzw. bei (stehenden) Bildern zum Betrachten bestimmt sind, "Presse" vorliegt. So kommt Lffler bei seinem Beispiel der Faksimile-Zeitung zu dem sachgerechten Ergebnis, da es sich bei ihr um Presse handele.

(2)	Kritik an Lfflers Lsungsansatz
Diese von Lffler erarbeiteten Einordnungskriterien und die daraus resultierenden Ergebnisse scheinen in die richtige Richtung zu weisen. Doch bei nherer Betrachtung, insbesondere bei berprfung an einigen praxisnahen Beispielen, knnen sie nicht immer berzeugen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 

(a)	Beispiel BTX
BTX dient der bertragung von stehendem Text und stehender Bilder aus (recht bescheiden wirkenden) Grafikzeichen und -symbolen. Soweit es nicht die Individualkommunikationskomponente von BTX (Mitteilungsversand), sondern die allen oder bestimmten Benutzergruppen zugnglichen ffentlichen Nachrichten betrifft, wre BTX als "Presse" zu qualifizieren.

Der bekannte Hamburger Chaos Computer Club e.V. (CCC) ist nicht nur einer der bekanntesten BTX-Kritiker ("Bildschirm-Trix", "Bildschirm-Pest"), sondern galt lange Zeit auch als einer der innovativsten BTX-Anbieter. In seinem Angebot befand sich ein "BTX-Movie", bei dem der CCC das ursprnglich offiziell Unmgliche mglich macht: bewegte Grafikbilder ber BTX ("Posthrnchen schieen"). Wrde der von Lffler erarbeiteten Definition gefolgt, so knnte sich die findige technische Spielerei des Hamburger Computerclubs BTX seines soeben erworbenen Pressestatus wieder berauben, zumindest aber der BTX-Anbieter CCC wre nicht mehr - wie andere BTX-Anbieter - der Presse zuzurechnen. Es bedarf wohl keiner nheren Begrndung, da dies ein Zufallsergebnis wre, das nicht zu berzeugen vermag.

(b)	Beispiel Mailbox
Die mangelnde Praktikabilitt von Lfflers Lsungsansatz lt sich auch am hier besonders interessierenden Beispiel der Mailbox verdeutlichen.

(aa)	Terminalemulationen
Mailboxen bieten mitunter sog. Terminalemulationen an. Der Text wird dann auf dem Bildschirm des Benutzers - hnlich wie bei BTX - seitenweise aufgebaut und "steht" nach erfolgtem Aufbau auf dem Monitor, bis der Benutzer durch Drcken einer bestimmten Taste zu erkennen gibt, da er nun die nchste Bildschirmseite angezeigt bekommen mchte. Wegen des stehenden Textes wre die Mailbox insoweit nach Lffler als Presse einzuordnen.

Viele Mailboxen bieten jedoch keine Terminalemulationen an, oder der Benutzer kann der Mailbox mitteilen, da er keine Terminalemulation wnscht. Dann wird der Bildschirm Zeile fr Zeile mit Text gefllt, bis der Bilschirm keinen Platz fr weitere Zeilen bietet. Danach stoppt aber die Textausgabe nicht, sondern der Bildschirm "scrollt". Das bedeutet, da die oberste Bildschirmzeile gelscht wird, alle vorhergehenden Bildschirmzeilen eine Zeile nach oben verschoben werden (sog. "Scrolling"), und auf der frei werdenden untersten Bildschirmzeile erscheint der neue Text.  Dieser Vorgang wiederholt sich solange, bis kein neuer Text mehr zur Ausgabe gelangt. Insbesondere bei den heute mehr und mehr blichen hheren bertragungsgeschwindigkeiten entsteht so das Bild eines stndig bewegten Textes. Nach Lfflers Lsungsansatz wre die Mailbox dann nicht als Presse einzustufen.

Wenn nach Lfflers Vorschlag auf die Unterscheidung bewegter/unbewegter Text abgestellt wrde, ergbe sich das verwunderliche Ergebnis, da Mailboxen ohne Terminalemulation keine Presse wren, whrend Mailboxen mit Terminalemulationen unter den Pressebegriff fielen. Dies aber auch nur solange, wie der Benutzer von einem der angebotenen Emulationen Gebrauch macht; sobald der Benutzer auf die Emulation verzichtet, verlre die Mailbox wieder ihren Pressestatus. Es entstnden also stndig wechselnde Zufallsergebnisse, die eine vernnftige Qualifizierung der Mailbox unmglich machten.

Die Mailbox bietet auch in einem weiteren Punkt ein Beispiel dafr, da Lfflers Ansatz die Probleme nicht zu lsen vermag.

(bb)	Steuercodes
Die Mailbox bietet nicht nur die bertragung von darstellbaren Zeichen (Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen und Blockgrafiksymbolen), sondern auch von nicht darstellbaren Zeichen, sog. Steuercodes. Ein solches Zeichen ist das ASCII-Zeichen 7 (dezimal), auch "Control-G" oder "Bell" genannt. Letzterer Name bezeichnet die Funktion dieses Steuercodes: Es wird ein akustisches Klingelsignal gegeben. Bei manchen Mailboxen kann in der Betreffzeile einer Nachricht ein Ausrufezeichen verwendet werden, das dann beim Lesen ein Bell- (Klingel-) Signal auslst.

Wenn auch nur in einem sehr bescheidenen Rahmen, so ist die Mailbox dadurch doch auch hrbar. Die "akustische Mailbox" - bislang wohl noch nicht realisiert - ist technisch durchaus realisierbar. Bei entsprechender Definition von weiteren Steuersequenzen knnte die Mailbox dann ein breiteres Tonspektrum bertragen, welches zur Erzeugung von Geruschen, Melodien oder eventuell sogar von (synthetischer) Sprache dienen knnte. Damit wre es mglich, Textnachrichten der Mailbox mit Melodien oder sonstigen Geruschen zu untermalen oder zu ergnzen. Es liee sich sogar daran denken, die Nachrichten durch synthetische Sprache, etwa fr Blinde, hrbar zu machen.

Wre Lfflers Ansicht zu folgen, so wre die Mailbox, wenn und soweit sie auch hrbar ist, nicht mehr der Presse zuzuordnen. Die "stumme" Mailbox wre also Presse, whrend die (auch) akustische Mailbox nicht mehr Presse sein knnte, obwohl sie doch in erster Linie ein Textmedium fr unverkrperte Schriften bliebe. Auch unter diesem Gesichtspunkt knnte Lffler nur schwerlich gefolgt werden.

bbb)	Eigener Lsungsansatz
Anforderungsprofil fr ein hier zu entwickelndes Entscheidungskriterium zwischen Presse und Rundfunk (oder rundfunkhnlichen Diensten) ist, da nicht nur bei den herkmmlichen Medien die gleichen - durchaus sachgerechten - Ergebnisse erzielt werden wie nach dem Abgrenzungskriterium der allgemeinen Ansicht, sondern darber hinaus auch fr alle bestehenden und zu erwartenden neuen elektronischen Medien. Auszugehen ist dabei von dem bereits herausgearbeiteten Ergebnis, da das Abstellen auf das Transportmedium keinen tauglichen Lsungsansatz bietet.

(1)	Selektionsmglichkeiten
Zu erwgen wre, die vom Medium dem Rezipienten gebotenen Selektionsmglichkeiten als Unterscheidungskriterium zwischen Presse und Rundfunk heranzuziehen. Denn diesbezglich scheinen die herkmmlichen Medien deutlich von einander abgrenzbar zu sein.

(a)	Herkmmliche Medien
Die der Presse zugeordneten Printmedien wie Zeitung, Zeitschrift und Buch geben dem Rezipienten in aller Regel recht ausgeprgte Selektionsmglichkeiten. Der Rezipient kann die Publikation vollstndig oder nur beliebige Teile davon lesen, und dies zu jeder gewnschten Zeit und in frei gewhlter Reihenfolge. 

Dies verhlt sich grundlegend anders bei den typischen Vertretern des Rundfunks, dem Hrfunk und dem Fernsehen. Dort hat der Rezipient kaum Selektionsmglichkeiten. Zwar kann er zwischen verschiedenen Hrfunk- und Fernsehprogrammen whlen. Doch innerhalb eines Programms besteht die einzige Selektionsmglichkeit darin, dieses Programm zu rezipieren oder aber es zu unterlassen. Auf Zeitpunkt, Inhalt oder sonstige Eigenheiten des Programms bestehen keinerlei Einflumglichkeiten.

Somit lassen sich diese verbreiteten herkmmlichen Medien zutreffend und im Ergebnis mit der allgemeinen Ansicht der Presse und dem Rundfunk zuordnen. Dies gilt auch noch fr die "neueren" Medien, die von der allgemeinen Ansicht und in bereinstimmung damit auch von den LPGen ebenfalls als stofflich verkrpertes Medium der Presse zugeordnet werden. Namentlich sind hier insbesondere die besprochenen Tontrger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift sowie die Musikalien mit Text oder Erluterungen zu nennen.

(b)	Neue Medien
Zu untersuchen bleibt, ob so auch die neuen elektronischen Medien sachgerecht der Presse und dem Rundfunk zugeordnet werden knnen.

(aa)	Mailbox, BTX und Faksimile Zeitung
Bei den relevantesten neuen elektronischen Textmedien,  der Faksimile-Zeitung, der Mailbox und BTX, sind die Selektionsmglichkeiten des Rezipienten als regelmig sehr gro zu bezeichnen: Bei Mailbox und BTX werden von dem (oft sehr umfangreichen) Informationsangebot nur die Informationen bertragen, die vom Rezipienten selektiert und abgerufen werden. Bei den so empfangenen Informationen bestehen weiterhin ausgeprgte Selektionsmglichkeiten, da der Benutzer frei entscheiden kann, welche Informationen er in welcher Reihenfolge und zu welcher Zeit auf dem Bildschirm lesen oder vielleicht auch ausdrucken mchte. Letztere Selektionsmglichkeiten sind auch bei der Faksimile-Zeitung gegeben. Danach wren Mailbox, BTX und Faksimile-Zeitung der Presse zuzuordnen. 

Schwierigkeiten bereitet die Zuordnung von Videotext. Videotext erffnet dem Rezipienten groe Selektionsmglichkeiten, da er die freie Wahl hat, welche Teile der relativ umfangreichen Gesamtinformationen er wann und in welcher Reihenfolge lesen will. Unter diesem Gesichtspunkt wre Videotext der Presse zuzuordnen. Dies ist im Hinblick darauf, da es sich bei Videotext, ebenso wie bei Zeitung, Zeitschrift und Buch um ein reines Schriftmedium handelt, ein Ergebnis, das sich zumindest gut vertreten liee.

(bb)	Ton- und Bewegtbilddienste auf Abruf
Bei Betrachtung eines (noch) futuristischen Beispiels zeigt sich jedoch, da die hier erwogene Abgrenzung nach dem Grad der Selektionsmglichkeiten auch nicht immer zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen vermag.

Heute wohl noch nicht mglich, aber in Zukunft durchaus denkbar wre ein spezielles Fernsehprogramm, das seine Sendungen (wohl primr Filme, aber auch Nachrichtensendungen, Reportagen etc.) erst auf Abruf durch den Rezipienten hin an ihn verteilt (sendet). 

Dies knnte insbesondere als eine spezielle Ausgestaltung des schon existierenden "Pay-TV" nicht uninteressant sein. Die Selektionsmglichkeiten knnten bei einem solchen Abruf-Fernseh-System sehr umfangreich sein, wenn der Rezipient unter vielleicht hunderten oder sogar tausenden von Sendungen frei whlen und auch die Sendezeit frei bestimmen knnte.

Wegen dieser groen Selektionsmglichkeiten mte der Abruf-Fernsehkanal als "Presse" eingestuft werden. Dies wre ein unvertretbares Ergebnis, da der Abrufkanal praktisch keine Parallelen zu den der Presse zugehrigen Schriftmedien htte, dagegen aber viele hnlichkeiten und Gemeinsamkeiten mit dem herkmmlichen Fernsehen, also mit dem Rundfunk. Von daher kann das Abgrenzungskriterium nach der Gre der Selektionsmglichkeiten des Rezipienten nicht voll berzeugen, und es soll daher hier nicht weiter verfolgt werden.

(2)	Abruf-/Verteilsystem
Es ist zu erwgen, ob die Unterscheidung von Abruf- und Verteilsystem ein taugliches Kriterium darstellt, um die verschiedenen Medien der Presse oder dem Rundfunk bzw. den "rundfunkhnlichen Diensten" zuzuordnen.

Zur Presse knnte danach gezhlt werden, was vom Rezipienten abgerufen werden mu. Rundfunk dagegen wre bei Informationen, die vom Anbieter verteilt werden, gegeben.

(a)	Beispiele mit sachgerechten Ergebnissen
Typische Presseerzeugnisse wie Zeitschriften oder Zeitungen bekommt der Rezipient nicht "automatisch". Er mu sie abrufen, indem er das Produkt in einem Geschft kauft, oder er bekommt es auch regelmig ins Haus geliefert, doch nur, wenn er es zuvor abruft, indem er einen Abonnements-Vertrag abschliet.

Fernsehen und Hrfunk, als typische Vertreter des Rundfunks, senden ihr Pogramm kontinuierlich aus. Wenn der Rezipient ber eine Antenne oder einen Kabelanschlu verfgt, erhlt er die angebotenen Programme ohne weiteres. Ein Abruf der angebotenen Informationen bei den Rundfunkanstalten ist weder erforderlich noch mglich. 

(b)	Beispiele mit sachfremden Ergebnissen
Mit den hier erwogenen Unterscheidungskriterien scheinen sich also, wie soeben gezeigt, die herkmmlichen Medien sachgerecht der Presse oder dem Rundfunk zuordnen zu lassen. Doch trgt dieser erste Eindruck. So lassen sich die mancherorts etablierten Anzeigenbltter (zumeist mit redaktionellem Teil), die als Wurfsendungen kostenlos an alle Haushalte verteilt werden, so nicht sachgerecht erfassen. Sie brauchen (und knnen) gar nicht abgerufen zu werden, sondern werden ohne einen vorangegangenen Kauf- oder Abonnements-Vertrag einfach verteilt. Daher mten sie nach dem Abgrenzungskriterium Abruf-/Verteildienst dem Rundfunk zugeordnet werden. Da dieses Ergebnis in keiner Hinsicht zu berzeugen vermag, bedarf wohl keiner weiteren Erluterung.

Auch im Bereich der neuen elektronischen Medien knnen nur teilweise sachgerechte Lsungen erreicht werden.

Mailbox, BTX und Faksimile-Zeitung mssen ber Telefon-, Datex- oder sonstige Datennetze vom Rezipienten beim Anbieter abgerufen werden. Eine automatische Verteilung findet nicht statt. Danach wren Mailbox, BTX und Faksimile-Zeitung der Presse zuzuordnen. Bei diesen vorgenannten Beispielen wren problemlos sachgerechte Ergebnisse zu erzielen. Doch schon das Medium Videotext bereitet in der rechtlichen Einordnung Schwierigkeiten.

Videotext wird nicht abgerufen, sondern zusammen mit dem Fernsehbild bertragen, unabhngig davon, ob der Rezipient Videotext empfangen will oder auch nur die technischen Mglichkeiten hierfr hat. Es handelt sich also nicht, wie es auf den ersten Blick scheint, um einen Abruf-, sondern um einen Verteildienst, der insoweit dem Rundfunk zuzuordnen wre. Wie bereits oben dargestellt ist dies zwar ein Ergebnis, das vertretbar ist und (insbesondere von den Rundfunkanstalten) auch vertreten wird, aber weit weniger berzeugen kann als die Zuordnung des Videotextes zur Presse.

Schlielich ist noch einmal auf das (noch fiktive) Beispiel eines Abruf-Fernsehkanals zurckzukommen. Als Abrufsystem mte er der Presse zugeordnet werden. Da dieses Ergebnis verfehlt ist, wurde bereits oben dargelegt.

Somit kann das soeben diskutierte Unterscheidungskriterium Abruf-/Verteildienst noch weniger berzeugen als das zuvor errterte nach der Gre der Selektionsmglichkeiten des Rezipienten.

(3)	Schriftmedien
Abschlieend soll hier ein drittes Selektionskriterium vorgestellt und auf seine Praxistauglichkeit untersucht werden. 

Aufbauend auf die bisher erzielten Ergebnisse ist davon auszugehen, da nach bisheriger Einteilung Schriftmedien, sofern die Schriften stofflich verkrpert sind, der Presse zugeordnet werden. Schriftmedien, die stofflich unverkrpert sind, werden dem Rundfunk oder den "rundfunkhnlichen Diensten" zugerechnet, sollten aber zweckmiger Weise zur Presse gezhlt werden. Daher bietet es sich an, der Presse alle Medien zuzuordnen, die vornehmlich zur bertragung von Schriften - gleichviel ob stofflich verkrpert oder unverkrpert - oder stehender Bilder bestimmt sind.

Dieser Lsungsvorschlag gleicht sehr dem eingangs vorgestellten Ansatz Lfflers. Da auf die oben kritisierte untaugliche Unterscheidung zwischen "stehenden" und "bewegten" Schriften verzichtet wird, werden die dadurch indizierten falschen Ergebnisse vermieden. Wie bei Lffler wird auch hier auf "stehende" Bilder abgestellt. Dies ist erforderlich, um nicht das Fernsehen der Presse zuordnen zu mssen. Dadurch, da aber nur dann Medien mit "stehenden" Bildern der Presse zugeordnet werden, wenn das Medium vornehmlich zur bertragung von "stehenden" Bildern bestimmt ist, werden die sich nach Lfflers Ansatz ergebenden Zufallsergebnisse bei BTX und Mailbox vermieden. So ist bei BTX und Mailbox die bertragung von bewegten Bildern zwar mglich, doch sind diese Medien nicht vornehmlich hierzu bestimmt. Von daher sind sie weiterhin der Presse und nicht dem Rundfunk zuzuordnen.

Problematisch bliebe allein die Zuordnung von "besprochenen Tontrgern (...) und Musikalien mit Text oder Erluterungen". Diese Medien fallen nicht nur nach den LPGen ausdrcklich, sondern auch nach der herkmmlichen Ansicht als stofflich verkrperte Medien verfassungsrechtlich unter den Pressebegriff. 

Diese Zuordnung erscheint auch zutreffend, so da sie durch die hier vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien nicht gendert werden soll. Da Tontrger und Musikalien nicht vornehmlich der bertragung von Schriften dienen, wren sie nach den hier vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien in der vorliegenden Form nicht der Presse, sondern dem Rundfunk oder den "rundfunkhnlichen Diensten" zuzuordnen. 

Abhilfe ist mglich, indem die hier vorgeschlagenen Abgrenzungskriterien wie folgt erweitert werden: Der Presse sind alle Medien zuzuordnen, die vornehmlich zur bertragung von Schriften - gleichviel ob stofflich verkrpert oder unverkrpert - oder stehender Bilder bestimmt sind sowie Tontrger, soweit sie zumindest auch mit Text besprochen sind.

dd)	Ergebnis
Die Mailbox ist verfassungsrechtlich als Presse einzuordnen. Die Mailbox geniet damit als Presse Grundrechtsschutz aus Art. 5 I 2 GG. Der Bund hat gem. Art. 75 Nr. 2 GG die Gesetzgebungskompetenz zum Erla von Rahmenvorschriften.

4)	Einfachgesetzliche Einordnung der Mailbox
Nach dem vorangehend festgestellten Ergebnis ist die Mailbox verfassungsrechtlich als Presse einzuordnen. Damit ist aber noch nicht prjudiziert, da die entsprechenden einfachgesetzlichen Regelungen die Mailbox ebenfalls als Presse einstufen. Insbesondere ist nicht gesagt, da die Mailbox von den Landes-Pressegesetzen (LPGen) erfat wird. 

Es ist berhaupt fraglich, ob dies von Verfassungs wegen erforderlich oder zulssig wre, da die Mailbox sich trotz vieler Parallelen fraglos von den "klassischen" Presse-Medien wie Zeitung, Zeitschrift und Buch in einigen Punkten deutlich unterscheidet. Von daher knnte die Mailbox auch eine Regelung in einem Spezialgesetz erfahren, das dem verfassungsmigen Status der Mailbox als Presse ebenso Rechnung trgt wie ihrer Besonderheiten zu den herkmmlichen Printmedien. Eine solche Trennung der Medien auf einfachgesetzlicher Ebene knnte durchaus von Vorteil sein.

Bei der einfachgesetzlichen rechtlichen Qualifikation der Mailbox ist daher zunchst zu untersuchen, ob die Mailbox als BTX eine Regelung im BTX-Staatsvertrag der Lnder erfahren hat oder ob sie nach den geltenden landesrechtlichen Rundfunk- bzw. Mediengesetzen oder Pressegesetzen als Rundfunk bzw. Presse einzustufen ist. 

Anschlieend sind die erarbeiteten Ergebnisse daran zu messen, ob sie dem Medium Mailbox gerecht werden knnen, oder ob nicht de lege ferenda sachgerechtere Regelungen zu schaffen wren.

a)	De lege lata
aa)	BTX
Am 31. August 1991 haben die Lnder den Staatsvertrag ber Bildschirmtext (BTX-StV) neu geschlossen. In ihm werden im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Lnder alle Bereiche der BTX-Nutzung geregelt. Zu prfen ist, ob die Mailbox unter die Regelung des BTX-StV fllt.

Die Mailbox unterfllt dem BTX-StV, wenn sie BTX i.S.d. BTX-StV ist. Dies ist anhand des  1 BTX-StV zu prfen, der eine Begriffsbestimmung enthlt.

(1)	Informations- und Kommunikationsdienst
Nach  1 BTX-StV handelt es sich bei BTX um einen fr jeden als Teilnehmer und als Anbieter zur inhaltlichen Nutzung bestimmten Informations- und Kommunikationsdienst.

Dies trifft auch auf die Mailbox zu. Sie ist ebenso ein Informationsdienst wie BTX. Sowohl ihre Brett-Funktion dient der Information der Mailboxbenutzer als auch die in vielen Mailboxen vorhandene Datenbankfunktion. Ebenso ist sie ein Kommunikationsdienst, da sie durch ihre E-Mail-Funktion der individuellen Kommunikation ihrer Teilnehmer untereinander dient. Bei vielen kommerziellen Mailboxen werden darber hinaus Telekom-Dienste wie Telex, Teletex und Telefax zugnglich gemacht, die ebenfalls der individuellen Kommunikation dienen.

Auch steht die Mailbox jedem als Teilnehmer oder als Anbieter zur inhaltlichen Nutzung offen. Schon jetzt kann sich jeder als "Gast" in die meisten Mailboxen einwhlen, wenn die technischen Voraussetzungen dafr gegeben sind. 

Darber hinaus steht es grundstzlich jedem frei, gegebenfalls verbunden mit einem vorherigen Vertragsschlu und der Verpflichtung, Gebhren zu entrichten, eingetragener Benutzer der Mailbox zu werden und damit Zugriff auf den vollen Funktionsumfang des Systems zu erhalten. Damit ist der Mailbox-Benutzer passiver Teilnehmer, der Informationen abrufen kann. Zugleich ist er aber auch insoweit Informationsanbieter, als er die Mglichkeit hat, jederzeit in die ffentlichen Bretter Nachrichten zu schreiben, die von allen oder bestimmten Benutzergruppen gelesen werden knnen.

(2)	Elektronische Speicherung und Abruf
Die Informationen mssen nach  1 BTX-StV elektronisch zum Abruf gespeichert sein.

Dies trifft fraglos auch auf die Mailbox zu. Alle Informationen sind unverkrpert in elektronischer Form auf entsprechenden Speichermedien gespeichert. Diese elektronisch gespeicherten Informationen werden nicht (automatisch) verteilt, wie das etwa bei den typischen Rundfunkdiensten Fernsehen und Hrfunk der Fall ist, sondern zum Abruf durch den Benutzer bereitgehalten. Das bedeutet, da der Benutzer dem System mitteilen mu, welche Informationen er erhalten mchte. Erst auf eine Anforderung hin werden die bereitgehaltenen Informationen individuell bertragen.

(3)	bertragung ber das Fernmeldenetz
Gem.  1 BTX-StV mu das ffentliche Fernmeldenetz zur bertragung der Informationen dienen. Das ist bei der Mailbox grundstzlich der Fall. Die Mailboxen sind ber das Telefon- und/oder das DatexNetz der Telekom anzuwhlen. Neuerdings bedienen sich die Mailboxen teilweise auch des neuen Fernmeldenetzes ISDN.

(4)	Abruf ber BTX-Vermittlungsstellen
Des weiteren mu nach  1 BTX-StV der Abruf der Information von Bildschirmtextvermittlungsstellen oder vergleichbaren technischen Einrichtungen erfolgen.

(a)	Definition der BTX-Vermittlungsstellen
Das Erfordernis, da die Informationsvermittlung ber BTX-Vermittlungsstellen (oder vergleichbare technische Einrichtungen) erfolgen mu, knnte vermuten lassen, da es sich dabei nur um den von der Deutschen Bundespost Telekom unter dem Namen BTX angebotenen Dienst handeln soll. Aber schon aus der Formulierung "oder vergleichbaren technischen Einrichtungen", ohne den Betreiber zu nennen, wird deutlich, da nicht nur der von der Deutschen Bundespost Telekom als BTX angebotene Dienst erfat werden soll, sondern vielmehr - unabhngig vom Betreiber - jede vergleichbare Vermittlungsstelle. 

Dies wird in der Begrndung zum BTX-StV deutlich zum Ausdruck gebracht: Ausgangspunkt fr die Definition als BTX ist nicht, da es sich um ein von der Deutschen Bundespost Telekom zur Verfgung gestelltes System handelt, sondern "das technische System Bildschirmtext als solches in seiner Gesamtheit". Der BTX-StV gilt deshalb auch fr private Anbieter "dieser Art".

(b)	Die Mailbox als BTX-Vermittlungsstelle
Die Kardinalfrage ist somit, ob die Mailbox, genauer ihre Hard- und Software, "als solches in seiner Gesamtheit" ein Dienst "dieser Art" ist. Wenn dies der Fall wre, mte die Mailbox als BTX i.S.d. BTX-StV eigestuft werden, da die letzte Voraussetzung, da die abgerufenen Informationen typischerweise auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden, unzweifelhaft durch die Mailbox erfllt wird.

Zur Beantwortung dieser Frage ist BTX als der bekannte von der Deutschen Bundespost Telekom angebotene Dienst, der selbstverstndlich dem BTX-StV unterfllt, "als solches in seiner Gesamtheit" nher zu betrachten.

Dabei fllt auf, da - trotz der vielen vorstehend beschriebenen Gemeinsamkeiten - in technischer wie inhaltlicher Hinsicht einige bedeutsame Unterschiede bestehen.

(aa)	Hierarchische Gliederung
Das System der Deutschen Bundespost Telekom ist aufgebaut auf der Ulmer Leitzentrale, die durch elf BTX-Zentralen untersttzt wird, an die wiederum bis zu sechs weitere Zentralen angeschlossen werden knnen. Das System der Telekom beruht also auf einer Rechnerhierachie in drei Ebenen. Schon an einem derartigen technischen und organisatorischen Aufbau fehlt es allen bekannten Mailboxen.

(b)	(Grafisches) Textsystem
Des weiteren ist die Mailbox ein rein textorientiertes System. Es kommt allein auf die bertragung von in Schrift gefaten Texten an. Deshalb werden die Texte in (monochromen) Standard-ASCII-Zeichen bertragen. Einige Mailboxsysteme knnen auch technisch recht bescheidene Grafiken bermitteln, machen hiervon jedoch kaum Gebrauch. 

BTX ist zwar auch ein Textmedium, aber ein stark grafikorientiertes. Die Texte werden oft farbig auf einem ebenfalls farbig gestalteten Hintergrund dargestellt. Zum Teil bestehen die Texte in technischer Hinsicht nicht aus Schrift, sondern aus Grafik: Es handelt sich um aus einzelnen Pixeln individuell zusammengestellten Schriftsymbolen, um so Schriften in verschiedenen Stilen und Gren realisieren zu knnen. Weiterhin besteht bei BTX die hufig verwandte Mglichkeit, die Texte mit (verglichen zu den Mglichkeiten der Mailbox) relativ feinen Grafiken zu ergnzen und zu verzieren. Somit kann die Mailbox als reines Textsystem, BTX dagegen als grafikorientiertes Textsystem bezeichnet werden.

Als konsequente Folge dieser Unterscheidung ergibt sich auch die nchste Divergenz zwischen Mailbox und BTX. Die Mailbox will Texte bermitteln, bei denen es nicht auf das uere, sondern allein auf den Inhalt ankommt. Dabei soll es nach Mglichkeit keine Lngen- und sonstigen Beschrnkungen geben. Daher werden die Texte bei der Mailbox i.d.R. nicht seitenweise ausgegeben, sondern in einem Flu. 

BTX dagegen spricht mit seiner Grafikorientierung in strkerem Mae das Auge an. Damit diese Grafiken sinnvoll bertragen und betrachtet werden knnen, mu die bertragung seitenorientiert erfolgen. Die starke grafische Ausrichtung des Systems bewirkt auch, da eine Bildschirmseite nach bisherigem Standard maximal 20 Zeilen mit je bis zu 40 Zeichen aufnehmen kann. Als Preis fr die Grafikfhigkeit mu also der Text immer in kleinere Einheiten (Bildschirmseiten) aufgeteilt werden. Diese Unterscheidung ist nicht nur theoretischer Natur, sondern durchaus von hoher praktischer Bedeutung, wie sie bei Vergleichen der Inhalte in Mailbox und BTX zu beobachten sind.

(cc)	Trennung zwischen Teilnehmer und Anbieter; Anbieterorientierung
Die Mailbox unterscheidet weder in technischer noch in organisatorischer Hinsicht zwischen (passivem) Teilnehmer (Rezipienten) und Anbieter von Informationen. Jeder Mailboxbenutzer kann nicht nur ohne weiteres beides sein, er soll es geradezu. Die Mailbox lebt davon, da mglichst viele ihrer Benutzer Nachrichten in die ffentlichen Bretter "hngen". 

Im Gegensatz dazu kann bei BTX ein gewhnlicher Benutzer nicht ohne weiteres Informationsanbieter werden. Dies setzt nicht unerheblichen organisatorischen sowie technischen Aufwand voraus und ist mit recht hohen Kosten verbunden. 

Auerdem setzt die Gestaltung einer BTX-Seite einiges an Zeit, Arbeit und technischem Know-How voraus. Dies alles kann der normale Benutzer, der nur gelegentlich publizieren mchte, nicht leisten. Er soll es vermutlich auch nicht, da BTX wohl hnlich den klassischen Presseprodukten eine primr einseitig ausgerichtete Kommunikation der meist kommerziellen Anbieter zu den (privaten) Rezipienten sein soll.

Des weiteren ist BTX als Forum fr Informationsanbieter ausgelegt, die kommerzielle Interessen verfolgen. Deshalb besteht die technische Mglichkeit, die praktisch auch recht ausgiebig genutzt wird, den Aufruf von Seiten an die Entrichtung einer Gebhr fr diesen Anbieter zu koppeln. 

Dies ist den meisten Mailboxen vllig fremd. Hier erhlt allenfalls der Systembetreiber fr das zur Verfgungstellen seines Systems und/oder von Zusatzdienstleistungen (wie z.B. Telex, Telefax) ein Entgelt. Der Benutzer, der Informationen in den Brettern bereit stellt, kann von den die Information abrufenden Benutzern i.d.R. kein Entgelt einziehen. Dem (zumindest ursprnglichen) Konzept der Mailbox folgend, will und soll er das auch gar nicht knnen.

(5)	Zwischenergebnis
Dies waren nur einige der wesentlichen Unterschiede zwischen Mailbox und BTX. Aber schon diese sind ausreichend, um bei der in der Begrndung des BTX-StV - zutreffend - geforderten gesamtheitlichen Betrachtung  festzustellen, da die medialen Eigenschaften der Dienste Mailbox und BTX in vielfacher und bedeutsamer Hinsicht differieren. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, da BTX und Mailbox vergleichbare technische Systeme sind. Die Mailbox ist daher nicht als BTX i.S.d. BTX-StV anzusehen und unterfllt damit auch nicht den in dem BTX-StV festgelegten Regelungen.

(6)	Inhaltlich sachgerechte Erfassung der Mailbox durch den BTX-StV
Dieses Ergebnis mu als sachgerecht bezeichnet werden, wenn die Regelungen des BTX-StV etwas nher betrachtet werden. Denn diese Normen sind ganz deutlich auf den BTX-Dienst der Deutschen Bundespost Telekom (samt ihm ganz hnlicher Dienste) zugeschnitten und werden zum Teil der Mailbox nicht oder nur ungengend gerecht.

Schon  2 BTX-StV macht deutlich, da bei BTX - anders als bei der Mailbox - eine recht deutliche Trennung zwischen Teilnehmer und Anbieter vorliegt. Insbesondere  2 III BTX-StV verlangt fr natrliche, nicht unbeschrnkt geschftsfhige Personen einen Bildschirmtextbeauftragten, wenn sie sich als Anbieter bettigen wollen. Dies stellt eine Regelung dar, die bei einer Anwendung auf die Mailbox in Bezug auf die Verffentlichung von Nachrichten in den ffentlichen Brettern vllig unverstndlich erscheint. Sie drfte bei Anwendung auf die Mailbox im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 5 I 2 GG einer verfassungsrechtlichen Prfung im brigen auch kaum standhalten knnen.

berdies zeigt  4 BTX-StV, da es ein Wesensmerkmal von BTX ist, nicht nur seitenorientiert, sondern auch ein System zu sein, bei dem der Anbieter fr die von ihm zur Verfgung gestellten Informationen ein mit Aufruf der Seite fllig werdendes Entgelt erheben kann. Dies ist in dieser Form der Mailbox wesensfremd. Bei ihr erhebt allenfalls der Mailboxbetreiber ein (nach Zeit oder Volumen berechnetes) Entgelt, nicht aber ein Benutzer, der Informationen zur Verfgung stellt.

Schlielich kommt die dem BTX wesenseigene Seitenorientierung sowie die dem System immanente interne Menuestruktur und Benutzerfhrung in  8 BTX-StV nochmals sehr ausgeprgt zum Ausdruck.

(7)	Ergebnis
Aus den vorgenannten Grnden ist die Mailbox also nicht als BTX i.S.d. BTX-StV der Lnder anzusehen, und sie hat demzufolge durch den BTX-StV auch keine gesetzliche Regelung erfahren.

bb)	Rundfunk
(1)	Baden-Wrttemberg
In Baden-Wrttemberg sind der Rundfunk und die rundfunkhnliche Kommunikation im Landesmediengesetz Baden-Wrttemberg (LMedienG) vom 16.12.1985 geregelt, vgl.  1 I LMedienG.

Die Mailbox knnte der rundfunkhnlichen Kommunikation i.S.d.  1 III Nr. 1 LMedienG zuzurechnen sein.

Zur rundfunkhnlichen Kommunikation zhlt  1 III LMedienG (u.a.) insbesondere die Veranstaltung von Sendungen mit Texten und stehenden Bildern. Die Mailbox dient ganz primr der bertragung von Texten, sehr selten auch der bermittlung von stehenden Bildern. Fraglich ist allerdings, ob die Texte (und stehenden Bilder) als "Sendungen" verbreitet werden.

Zum Begriff der Sendung enthlt  2 Nr. 3 LMedienG eine Begriffsbestimmung. In Betracht kommt hier Lit. b) dieser Norm. Danach ist Sendung die einzelne Textseite oder die unmittelbar miteinander verknpften Textseiten eines Veranstalters, die zum Abruf oder Zugriff angeboten werden.

Das LMedienG geht danach offensichtlich von seitenorientierten Textmedien aus, wie etwa BTX oder Videotext. Wie schon ausfhrlich dargestellt, ist die Mailbox nicht seitenorientiert.

Bei einer strengen Wortlautauslegung fiele die Mailbox also nicht in den Anwendungsbereich des LMedienG. Fraglich ist jedoch, ob eine solche strenge Wortlautauslegung hier sachgerecht ist.

Der Gesetzgeber hat - wie schon aus dem Begriff "Sendung" und dessen Legaldefinition hervorgeht - die Mailbox ganz offensichtlich kaum bercksichtigen wollen, sie aber jedenfalls in ihrer Bedeutung und in Bezug auf ihre medialen Besonderheiten nicht richtig erfat. Dies wird besonders deutlich bei der in  41 LMedienG vorgesehenen Untersagung bei Versto gegen das Gesetz und Weisungen der Landesanstalt. Eine solche Rechtsaufsicht mit Untersagungsbefugnis ist fr als Presse grundrechtlich geschtzte Medien nicht nur vllig unblich, sondern wohl auch verfassungswidrig.

Von daher gebietet es der Grundsatz der mglichst grundrechtsfreundlichen Auslegung, die Mailbox nicht durch eine extensive Auslegung ber den Wortlaut hinaus in das Korsett eines nicht passenden (und bei Anwendung auf die Mailbox wohl auch teilweise verfassungswidrigen) Gesetzes zu zwngen. Es ist daher an dem Ergebnis der Wortlautauslegung festzuhalten.

(2)	Bayern
Im Freistaat Bayern knnte das Gesetz ber die Erprobung und Entwicklung neuer Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern (Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetz - MEG) in der Fassung vom 8.12.1987 auf die Mailbox anwendbar sein.

Der Anwendungsbereich des MEG wird in Art. 1 MEG festgelegt. Das MEG bestimmt in seinem Art. 1 I, da es neben Hrfunk und Fernsehen (Rundfunk) auch fr andere Dienste gilt. Nach Art. 1 I MEG werden jedoch keine Dienste erfat, die das schmalbandige Fernmeldenetz nutzen, mit Ausnahme der in Art. 32 und 33 MEG geregelten Dienste.

Die Mailbox ist ber Telefon- und/oder Datex-Netz zu erreichen. Dies sind schmalbandige Netze. Also kann die Mailbox nur unter das MEG fallen, wenn sie sich unter Art. 32 oder 33 MEG subsumieren lt.

Art. 33 MEG bezieht sich auf Fernwirkdienste und kommt daher fr die Mailbox nicht in Betracht. Art. 32 MEG erfat als weitere Dienste solche mit Bewegtbildangeboten, Filmen, Musik- oder Sprechdarbietungen. Solche Angebote stellt die Mailbox nicht bereit. Also ist die Mailbox nicht zu den vom MEG geregelten Diensten zu zhlen.

(3)	Berlin
In Berlin trifft bezglich neuer Medien das Kabelpilotprojektgesetz vom 18.12.1987 lediglich Regelungen ber Breitbandnetze (vgl. z.B.  1 II,  5). Die Mailbox nutzt jedoch nur schmalbandige Netze, so da sie dem Gesetz nicht unterfllt.

(4)	Brandenburg
Im Land Brandenburg sind noch keine mediengesetzlichen Regelungen getroffen worden.

(5)	Bremen
Die Freie Hansestadt Bremen hat im Landesmediengesetz vom 14.2.1989  lediglich Regelungen ber Rundfunkprogramme einschlielich Fernsehtext und damit ber unmittelbar verwandte Dienste getroffen (vgl.  1 LMedienG). Also ist die Mailbox in Bremen noch von keinem Gesetz erfat worden.

(6)	Hamburg
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt seit dem 3.12.1985 das Hamburgische Mediengesetz (HmbMedienG). Das HmbMedienG gilt gem.  1 I fr verschiedene Formen des Rundfunks.

Eine Regelung von rundfunkhnlichen Diensten, insbesondere von Text- und Abrufdiensten, hat der Hamburgische Gesetzgeber noch nicht vorgenommen, sondern, wie im  1 II HmbMedienG deutlich zum Ausdruck gebracht wird, sich fr einen spteren Zeitpunkt vorbehalten.

Damit besteht in Hamburg bislang keine gesetzliche Regelung, die auf die Mailbox anwendbar sein knnte.

(7)	Hessen
Das Land Hessen hat auer dem Gesetz ber den privaten Rundfunk in Hessen (HPRG) vom 30.11.1988 noch kein Gesetz zur Regelung neuer Medien erlassen. Dieses Gesetz gilt nach seinen  1 und 2 nur fr typische Rundfunk-Dienste einschlielich Fernsehtext.

Daher hat die Mailbox in Hessen bislang noch keine gesetzliche Regelung bekommen.

(8)	Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern regelt das Rundfunkgesetz fr das Land Mecklenburg-Vorpommern (RGMV) vom 9. Juli 1991 nach seinem  1 lediglich den Rundfunk einschlielich Fernsehtext. 

Weitere Gesetze zu Regelung neuer Medien sind nicht vorhanden. Deshalb hat die Mailbox in Mecklenburg-Vorpommern noch keine Regelung erfahren.

(9)	Niedersachsen
Im Land Niedersachsen hat das Niederschsische Landesrundfunkgesetz (LRG) in der Fassung vom 16.3.1987 Geltung.

Das LRG gilt fr Hrfunk und Fernsehen ( 1 I LRG), aber auch fr elektronisch gespeicherte Programme, bei denen die einzelnen Sendungen jeweils zum Empfang bereit gestellt werden ( 1 II LRG).

Es wre zu erwgen, die Mailbox unter  1 II LRG zu subsumieren, da sie ihr Angebot elektronisch gespeichert hat und zum Empfang bereit stellt.

Hiergegen bestehen jedoch Bedenken. Das Gesetz gilt in erster Linie fr privaten Hrfunk und Fernsehen. In  1 II LRG wird von elektronisch gespeicherten "Programmen", die ihre "Sendungen" zum "Empfang" bereithalten, gesprochen. Diese Formulierungen weisen deutlich darauf hin, da der Gesetzgeber nur solche Dienste im Sinn gehabt hat, die dem herkmmlichen Hrfunk und Fernsehen sehr hnlich sind. 

Dieser Eindruck wird durch  1 III LRG noch verstrkt. Denn dort wird festgelegt, da das Gesetz keine Anwendung findet auf die Nutzung schmalbandiger bertragungseinrichtungen, "soweit die technische Wiedergabequalitt gegenber dem allgemeinen Standard der drahtlosen Verbreitung deutlich gemindert ist".

Einen allgemeinen Standard der drahtlosen Verbreitung gibt es nur in Bezug auf Hrfunk und Fernsehen sowie ggf. fr sehr hnliche Dienste. Nur bei diesen Diensten ist - anders als bei der Mailbox - berhaupt davon auszugehen, da eine schmalbandige bertragung, also etwa ber das Telefon- oder Datex-Netz, ein technisches Manko gegenber der drahtlosen Verbreitung darstellt.

Des weiteren ist das gesamte LRG von seinem Regelungscharakter her deutlich auf Hrfunk und Fernsehprogramme ausgerichtet. Regelungen fr Textdienste, wie sie etwa im Baden-Wrttembergischen LMedienG enthalten sind, fehlen im Niederschsischen LRG vllig.

Nach alledem kann nur geschlossen werden, da das Niederschsische LRG nicht auf die Mailbox anwendbar ist.

(10)	Nordrhein-Westfalen
Im Land Nordrhein-Westfalen ist das Rundfunkgesetz fr das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.1.1988 in Kraft.

Nach  1 I Nr. 4 LRG gilt das Gesetz auch fr Textverteildienste. Als solche Textverteildienste sind im zehnten Abschnitt Videotext ( 43 LRG) und Kabeltextverteildienst ( 44 LRG) geregelt worden.

Dabei ist Videotext nach  43 LRG ein Zusatzdienst zum Fernsehprogramm, das gemeinsam mit dem Fernsehprogramm bertragen wird. Der Kabeltextverteildienst i.S.d.  44 LRG ist ein Textverteildienst, der hierfr einen Fernsehkanal ausschlielich nutzt. Damit kommt weder  43 noch  44 LRG fr die im schmalbandigen Netz als Abrufdienst arbeitende Mailbox in Betracht.

Also ist die Mailbox in Nordrhein-Westfalen nicht vom Landesrundfunkgesetz geregelt worden.

(11)	Rheinland-Pfalz
Im Land Rheinland-Pfalz gilt das Landesrundfunkgesetz (LRG) vom 5.7.1988.

Das LRG gilt gem.  1 I 1 fr den Rundfunk. Nach  1 I 2 zhlt zum Rundfunk auch "eine Veranstaltung, bei der der Allgemeinheit elektronisch gespeicherte Informationen und Dienste aller Art zum Abruf angeboten werden".

Die Mailbox bietet elektronisch gespeicherte Informationen (und hufig auch zustzliche Dienste) zum Abruf an. Dabei wendet sie sich grundstzlich an die Allgemeinheit, auch wenn z.T. die Nutzung an einen vorherigen Vertragsschlu gebunden wird. Von daher scheinen keine Zweifel daran zu bestehen, da das LRG auch die Mailbox mit erfat.

Bei genauerem Betrachten ist jedoch festzustellen, da das LRG nur schwerlich auch fr die Mailbox gelten kann. Das Gesetz ist in weiten Teilen seiner Regelungen ganz deutlich auf den Rundfunk zugeschnitten, in einer Form, die auf die Mailbox in keiner Weise als passend erscheint. Ausnahmen sind dabei im Gesetz nicht vorgesehen.

So wird im zweiten Abschnitt zwingend eine Erlaubnis ( 4 I LRG) vorausgesetzt und Vergabebedingungen ( 6 LRG) sowie Kapazittsmngel ( 7 LRG) geregelt. Es werden im dritten Abschnitt allgemeine Programmgrundstze ( 10 LRG), das Gebot der Ausgewogenheit ( 12 LRG) sowie die Pflicht zur Einrumung von Sendezeiten fr Kirchen ( 15 LRG) festgelegt. Diese beispielhafte Aufzhlung soll ausreichen, um deutlich zu machen, da es in dem LRG nur um solche Veranstaltungen gehen kann, die Hrfunk oder Fernsehen sind bzw. diesen Medien stark verwandt sind.

Wrde die Mailbox, die wie dargelegt als Presse Grundrechtsschutz geniet, unter diese Regelungen des LRG fallen, mte das Gesetz in weiten Teilen als evident verfassungswidrig eingestuft werden.

Da die Regelungen des LRG fr die Mailbox nicht nur ungeeignet sind, sondern sie auch in ihrem Grundrecht aus Art. 5 I 2 GG ("Pressefreiheit") schwer verletzt, ist  1 I 2 LRG, wonach das Gesetz nicht fr BTX gilt, verfassungskonform dahingehend auszulegen, da die Mailbox BTX i.S.d. des LRG ist und somit diesem Gesetz nicht unterfllt.

Nach dieser Rechtsauffassung hat die Mailbox in dem Rheinland-Pflzischen Landesrundfunkgesetz keine Regelung erfahren.

(12)	Saarland
Im Saarland ist das Rundfunkgesetz fr das Saarland (Landesrundfunkgesetz - LRG) in der Fassung vom 11.8.1987 in Kraft.

Das LRG regelt verschiedene Formen des Rundfunks ( 1 I LRG), ist aber gem.  1 II LRG nicht anwendbar auf die Nutzung des schmalbandigen Fernmeldenetzes. Da sich die Mailbox des schmalbandigen Fernmeldenetzes (Telefon, Datex) bedient, fllt sie nicht in den Anwendungsbereich des Saarlndischen Landesrundfunkgesetzes.

(13)	Sachsen
In Sachsen ist das Gesetz ber den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (SchsPRG) vom 27.6.1991 in Kraft.

Nach  1 des SchsPRG wird lediglich der Rundfunk einschlielich des Fernsehtextes und des diesem hnlichen rundfunkhnlichen Dienstes geregelt. Die Mailbox ist daher in Sachsen nicht gesetzlich normiert.

(14)	Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt gilt das Gesetz ber den privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt vom 22.5.1991. 

Nach  1 des Gesetzes gilt es nur fr Rundfunk einschlielich Fernsehtext. Die Mailbox erfhrt dadurch also keine Regelung.

(15)	Schleswig-Holstein
Im Land Schleswig-Holstein gilt das Rundfunkgesetz fr das Land Schleswig-Holstein (Landesrundfunkgesetz - LRG) in der Neufassung vom 18.12.1984.

Das LRG gilt nach  1 I nur fr Hrfunk und Fernsehen einschlielich Fernsehtext ( 1 I Nr. 1 LRG) und die Weiterverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme in Kabelanlagen ( 1 I Nr. 2 LRG).

Damit unterfllt die Mailbox nicht dem Geltungsbereich des Schleswig-Holsteinischen Landesrundfunkgesetzes.

(16)	Thringen
In Thringen ist das Thringer Privatrundfunkgesetz (TPRG) vom 31.7.1991 in Kraft. 

Das TPRG ist nach  1 nur fr Rundfunk einschlielich Fernsehtext gltig. Die Mailbox wird dadurch also nicht erfat.

cc)	Presse
Presse i.S.d. Landespressegesetze (LPGe) ist ein Sammelbegriff fr das Pressewesen, also fr die in der Presse ttigen Personen, den gesamten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Apparat und vor allem natrlich fr die Presse-Erzeugnisse. Das Presse-Erzeugnis ist nach  7 der LPGe das Druckwerk. Da die LPGe den Begriff Presse nicht definieren, wird aus dem Begriff Druckwerk geschlossen, was Presse ist.

Zu den Druckwerken zhlen alle mittels der Buchdruckpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfltigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tontrger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erluterungen. 

Weiterhin gehren zu den Druckwerken auch vervielfltigte Mitteilungen von Nachrichtenagenturen und hnlichen Presse-Hilfsunternehmen sowie von presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferte Mitteilungen ohne Rcksicht auf ihre technische Form.

Mageblich fr die Einordnung der Mailbox als Presse ist also, ob die in den ffentlichen Brettern verffentlichten Nachrichten Druckwerke i.S.d.  7 der LPGe darstellen.

(1)	Schriften
Bei den Mailboxnachrichten mte es sich zunchst um "Schriften" handeln. Als Schriften werden Zeichen oder Verbindungen solcher Zeichen angesehen, die einen geistigen Sinngehalt verkrpern und zugleich bestimmt und geeignet sind, ihn dem menschlichen Verstndnis zu vermitteln.

Dies trifft auf die aus Buchstaben (Zeichen) aufgebauten Texte in Mailboxen unproblematisch zu.

(2)	Stoffliche Verkrperung
 7 der LPGe setzt voraus, da das Druckwerk "mittels der Buchdruckpresse oder sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfltigungsverfahren" hergestellt wird. Weiterhin werden vom Gesetz auch Tontrger, bildliche Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erluterungen zu den Druckwerken gezhlt. 

(a)	Herkmmliche Auslegung des  7 der LPGe
(aa)	Erfordernis der stofflichen Verkrperung
Es handelt sich bei den im  7 der LPGe genannten Darstellungen ausschlielich um Schriftformen, die stofflich verkrpert sind. Daher ist wohl allgemeine Ansicht, da ein Druckwerk nur dann vorliegt, wenn die Schrift in irgendeiner Form stofflich verkrpert ist. Insoweit entspricht  7 der LPGe vom Wortlaut als auch von der nach allgemeiner Ansicht vertretenen Auslegung her dem traditionellen verfassungsrechtlichen Verstndnis des Pressebegriffs.

(bb)	Stoffliche Verkrperung bei der Mailbox
An dieser stofflichen Verkrperung fehlt es den per Mailbox verffentlichten Nachrichten. Sie werden als digitale Information ber Telefon- oder Datex-Netz auf das Terminal des Mailboxbenutzers bertragen, wo die Schrift unverkrpert auf dem Bildschirm dargestellt wird. Zwar kann der Mailboxbenutzer die Nachrichten ohne weiteres auch ausdrucken lassen, so da eine verkrperte Schrift entsteht. Doch stellte dann erst der Mailboxbenutzer das "Druckwerk" her, die von der Mailbox verbreitete Schrift bliebe dennoch unverkrpert.

Aus diesem Grund liee sich die Mailbox nach allgemeiner Ansicht nicht unter  7 der LPGe subsumieren und fiele somit nicht unter die Landespressegesetze.

Die oben dargestellte - vom Wortlaut her sicherlich zulssige - Auslegung des  7 der LPGe wird dem heutigen Stand der Medientechnik nicht mehr gerecht. Auch definiert sie Presse anders, als das nach der hier vertretenen Auffassung im verfassungsrechtlichen Bereich geboten ist.

Von daher ist zu fragen, ob  7 der LPGe nicht auch eine andere, zeitgemere Auslegung erlaubt und vielleicht sogar im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Pressebegriff erforderlich macht.

(b)	Verfassungskonforme Auslegung des  7 der LPGe
(aa)	Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung
Zunchst ist fraglich, ob fr eine verfassungskonforme Auslegung des  7 der LPGe berhaupt ein Erfordernis besteht. Dies wre dann zu bejahen, wenn  7 der LPGe nach der bisherigen Auslegung als verfassungswidrig einzustufen wre und durch eine die verfassungsmigen Vorgaben bercksichtigende Auslegung die Norm "gerettet" werden knnte.

Das Grundgesetz kennt nur die Massenmedien Presse, Rundfunk und Film. Dennoch will das Grundgesetz alle Massenmedien schtzen. Daher ist es erforderlich, die Begriffe Presse, Rundfunk und Film weit auszulegen, um auch neue Medien erfassen zu knnen. 

Wenn und soweit selbst durch eine weite Auslegung der Begriffe das Erfassen eines neuen Massenmediums nicht mglich ist, knnte daran gedacht werden, dieses Medium als presse-, rundfunk- oder filmhnlichen Dienst einzustufen und es mit Presse, Rundfunk oder Film gleichzubehandeln. Doch die letztere Mglichkeit war bei der Mailbox nicht nher in Betracht zu ziehen, da sie sich, bei der gebotenen Abstandnahme von berkommenen Begriffen, unschwer unter den Begriff Presse subsumieren lt.

Die Mailbox ist in den wesentlichen Punkten, nmlich der Aufgabe, in Schrift gefate Texte sowie stehende Bilder weiterzugeben, mit herkmmlichen Presseprodukten wie Zeitung, Zeitschrift und Buch identisch. Insofern ist die Einstufung der Mailbox als Presse zurecht erfolgt. 

Unbeschadet dessen unterscheidet sich die Mailbox in anderen Punkten ganz wesentlich von den vorgenannten altbekannten Presseerzeugnissen. So ist die Mailbox nicht nur ein Medium zur Massen-, sondern zugleich auch zur Individualkommunikation. Weiterhin weist sie Besonderheiten durch ihre elektronische Publikationsweise auf. 

Aus diesen Grnden ist es durchaus sinnvoll, wenn nicht sogar in einigen Punkten zwingend erforderlich, die Mailbox in bestimmten Rechtsfragen anders zu behandeln als die klassischen Printmedien. 

Diese differenzierte Behandlung der Mailbox knnte im Rahmen der Pressegesetze geleistet werden. Doch spricht zumindest von Verfassungs wegen nichts dagegen, wenn der Gesetzgeber entsprechende Spezialregelungen erlt, solange sie dem verfassungsmigen Pressestatus der Mailbox gerecht werden. Wenn die Mailbox dabei einfachgesetzlich nicht als Presse bezeichnet wird, so ist das unschdlich.

Soweit die Mailbox also durch andere gesetzliche Regelungen sachgerecht erfat wird, ergibt sich daher kein zwingender Grund,  7 der LPGe verfassungskonform dahingehend auszulegen, da auch die Mailbox in die Geltung der LPGe fllt. 

Wie bereits festgestellt , hat die Mailbox noch keine ihrem Pressestatus gerecht werdende gesetzliche Regelung erfahren. Es knnte daher daran gedacht werden, das Erfordernis der verfassungskonformen Auslegung des  7 der LPGe zu bejahen. 

Es steht jedoch im Belieben des Gesetzgebers, Regelungen fr die Mailbox zu erlassen, also auch solche, die von denen der LPGe abweichen, wenn dabei die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Da diese Regelungen auch ohne weiteres auerhalb der LPGe getroffen werden knnten, besteht kein zwingendes Erfordernis,  7 der LPGe verfassungskonform so auszulegen, da die Mailbox unter die LPGe fllt.

(bb)	Optimaler Grundrechtsschutz
Im brigen ist zu bercksichtigen, da die Pressefreiheit aus Art. 5 I 2 GG unmittelbar geltendes Recht ist, das nach Art. 1 III GG alle Organe der Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung unmittelbar bindet. 

Auch im Privatrecht hat das Grundrecht aus Art. 5 I 2 GG - jedenfalls mittelbar ber die Generalklauseln - auch ohne spezialgesetzliche Umsetzung Geltung. Von daher haben presserechtliche Regelungen, die besondere (Vor-) Rechte der Presse festlegen, im wesentlichen eine rein deklaratorische Wirkung. Ansonsten sind gesetzliche Regelungen - wenn auch heute sehr viel weniger als frher - tendentiell dazu bestimmt, die potentiell "gefhrliche" Presse zu reglementieren. 

Deswegen ist grundstzlich von Verfassungs wegen das Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Hinblick auf eine maximale Wirkung des Grundrechtes nicht als schdlich zu betrachten und im Wege der extensiven Auslegung bestehender Gesetze zu beseitigen. Eine gesetzliche Regelung - insbesondere eine, die nicht unbedingt der Materie voll angepat ist - ist eher dazu geeignet, die Entwicklung zu behindern, als sie zu frdern. Der Verzicht auf eine gesetzliche Regelung kann der Pressefreiheit insofern eher dienen als schaden.

(c)	Ergebnis
Als Ergebnis ist festzuhalten, da mit der allgemeinen Ansicht  7 der LPGe weiterhin dahingehend auszulegen ist, da ein Druckwerk eine stoffliche Verkrperung der Texte voraussetzt. Da es hieran bei der Mailbox fehlt, ist sie nach den geltenden LPGen keine Presse.

dd)	Ergebnis
Die Mailbox ist bislang noch von keiner gesetzlichen Regelung erfat.

b)	De lege ferenda
Es stellt sich die Frage, ob die Lnder fr die Mailbox eine gesetzliche Regelung treffen sollten und wie diese auszusehen htte.

aa)	Bedarf einer gesetzlichen Regelung
Wie bereits festgestellt, geniet die Mailbox als Presse Grundrechtsschutz aus Art. 5 I 2 GG, der unmittelbar gegenber allen Organen der ffentlichen Verwaltung und der Justiz und - zumindest mittelbar ber die Generalklauseln - auch im Privatrecht gilt. Von daher bedarf es keiner einfachgesetzlichen Umsetzung, und eine gesetzliche Regelung stellte im wesentlichen nur bereits unmittelbar geltendes Recht deklaratorisch fest. Im brigen bildete diese Regelung dann Schranken zur Pressefreiheit.

Im Hinblick auf einen mglichst effektiven Grundrechtsschutz knnte es daher vorteilhaft sein, auf eine spezialgesetzliche Regelung der Mailbox zu verzichten. Andererseits ist es aber in der Praxis so, da in Bezug auf die Mailbox groe Rechtsunsicherheit herrscht. 

Sowohl bei Betreibern und Benutzern von Mailboxen als auch bei Justiz, Behrden und Brgern, die Mailboxen nicht oder nicht nher kennen, fehlt es an Klarheit ber den rechtlichen Status der Mailboxen.  Dies nicht nur etwa in Bezug auf Haftungsfragen, sondern auch und gerade im Hinblick auf ihre aus Art. 5 I 2 GG garantierten Rechte. 

Daher wird es oft erforderlich sein, da sich die Betroffenen des Rechtsweges bedienen, um ihre Rechte durchsetzen zu knnen. Doch der Rechtsweg ist nicht nur langwierig und mhsam, sondern auch stets teuer und unsicher. Nicht nur deswegen ist zu befrchten, da viele eine Klage scheuen werden. Aber auch wegen der fehlenden Kenntnisse ihrer Rechte knnten sie erst gar nicht auf den Gedanken kommen, den Rechtsweg zu beschreiten oder wenigstens zunchst einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Aus diesen Grnden ist zur Sicherstellung eines optimalen Grundrechtsschutzes - anders als es bei herkmmlicher Presse und Rundfunk der Fall ist - eine gesetzliche Regelung unbedingt zu befrworten.

bb)	Ausformung einer gesetzlichen Regelung
Wie schon weiter oben angedeutet, knnte die Mailbox in allgemeinen Rundfunk- oder Mediengesetzen geregelt werden, aber auch im Pressegesetz oder einem Spezialgesetz fr die Mailbox. Jede dieser Mglichkeiten htte Vor- und Nachteile aufzuweisen. Letztlich wird es aber wohl eine Frage des Geschmacks bleiben, welche Lsung vorzugswrdig ist. 

Von daher soll hier darauf verzichtet werden, diese Problematik nher darzustellen oder gar zu entscheiden. Von ausschlaggebender Bedeutung ist schlielich nicht, wo die gesetzliche Regelung getroffen wird, sondern vielmehr deren Inhalt.

Es soll hier nicht der Versuch gemacht werden, ein verabschiedungsreifes "Mailboxgesetz"  zu entwickeln. Doch sollen die Kernbereiche herausgestellt werden, die einer gesetzlichen Regelung bedrfen und weiterhin aufgezeigt werden, was diese Regelungen in inhaltlicher Hinsicht besonders zu bercksichtigen htten. 

Dabei htte das Gesetz, wenn es eine mglichst vollstndige und abschlieende Regelung der Rechtsmaterie Mailbox darstellen soll, folgende Bereiche zu regeln: 
1.	Geltungsbereich des Gesetzes
2.	Die aus Art. 5 I 2 GG resultierenden besonderen (Vor-) Rechte der Mailbox
3.	Einschrnkungen der Rechte
4.	Strafrechtliche Haftung
5.	Zivilrechtliche Haftung

Nachfolgend wird zu diesen Punkten erlutert, wie diese Regelungen im einzelnen auszusehen htten.

(1)	Geltungsbereich des Gesetzes
Hier ist zunchst festzulegen, welches die Regelungsmaterie des Gesetzes ist. Dies wre also die Mailbox, denkbar wren aber auch andere, hnliche Dienste. Hierbei ist die Regelungsmaterie so zu fassen, da die Mailbox in allen ihren heutigen Ausformungen klar erfat wird. 

Allerdings mu darber hinaus auch ein mglichst breiter Raum fr technische und mediale Weiter- und Neuentwicklungen bleiben. Diese drfen weder durch das Gesetz unterbunden werden, noch vm Gesetz ungeregelt bleiben und damit - scheinbar jedenfalls - in den "luftleeren Raum" gestellt werden.

In personeller Hinsicht ist zu regeln, welche Personen unter den Schutz des Gesetzes fallen. Dies wren zunchst der Systembetreiber sowie seine Mitarbeiter und Hilfspersonen. 

Aber auch der Mailboxbenutzer darf bei einer gesetzlichen Regelung der Mailbox keinesfalls unbercksichtigt bleiben, da er dieses Medium inhaltlich mitgestalten kann und soll. Denn zur geschtzten Pressettigkeit ist auch das Verfassen von Berichten, Artikeln und Aufstzen zu zhlen, die zur Verffentlichung bestimmt sind, selbst dann, wenn eine solche Ttigkeit nur gelegentlich oder sogar einmalig erfolgt. 

Also ist der Mailboxbenutzer, der Artikel fr die Mailbox verfat oder aufbereitet, ein "Presseorgan", was zumindest aus Klarstellungsgrnden in einem Mailboxgesetz deutlich zum Ausdruck gebracht werden sollte.

Weiterhin mu das Gesetz seinen rumlichen und eventuell auch zeitlichen Geltungsbereich regeln.

(2)	Die aus Art. 5 I 2 GG resultierenden besonderen (Vor-) Rechte der Mailbox
Hier sind, in Anlehnung an die LPGe, vorrangig die Zulassungsfreiheit, das Verbot von Sondermanahmen jeder Art, die ffentliche Aufgabe der Mailbox (als ein Presseorgan) sowie das Informationsrecht der Mailbox zu nennen.

(a)	Problemkreis Informationsrecht
Whrend die ersten drei Punkte kaum Schwierigkeiten bereiten drften, ist das Informationrecht der Mailbox in seiner inhaltlichen Ausgestaltung nicht unproblematisch. Denn es stellt sich die Frage, welche Personen sich auf dieses Informationsrecht sttzen drfen. 

Eigentlich mte dies jeder Mailboxbenutzer sein, der beabsichtigt, einen Artikel oder eine Nachricht fr eine Verffentlichung in seiner Mailbox zu schreiben. Denn insoweit ist er als "Presseorgan" ttig. Doch gibt es heute schon zehntausende Mailboxbenutzer und, wenn die Entwicklung anhlt, in wenigen Jahren schon hunderttausende und mehr. Jeder dieser Mailboxbenutzer knnte sich Behrden gegenber als auskunftsberechtigtes Presseorgan ausgeben, ohne seine Legitimierung irgendwie praktikabel nachweisen zu knnen. 

Selbst bei Lsung dieser Schwierigkeiten bliebe das Problem, da aufgrund der Masse den Auskunftsansprchen aus rein tatschlicher Sicht nicht oder nicht in der gebotenen Form nachgekommen werden knnte. Damit wre das Informationsrecht der Mailbox, aber auch das von herkmmlicher Presse und Rundfunk, gefhrdet. 

(b)	Lsungsansatz
Befriedigende Lsungsmglichkeiten zu finden drfte nicht einfach sein. Ein mglicher Ansatzpunkt wre es, das Informationrecht nur dem Mailboxbetreiber, seinen Mitarbeitern sowie besonders beauftragten Mailboxbenutzern zu gewhren, die sich entsprechend legitimieren mten. 

Hier knnte an die Einfhrung eines speziellen "Presseausweises" fr Mailboxen gedacht werden, hnlich des gesetzlich nicht geregelten, aber in der Praxis weitgehend anerkannten Presseausweises , der von den Journalisten- und Verlegerverbnden ausgestellt wird. 

Auerordentlich problematisch ist dabei, wie und vor allem von wem dieser Ausweis vergeben werden soll. Ein Patentrezept kann hier nicht gegeben werden, doch ist wichtig, da die Ausgabe des Ausweises nicht an eine (neben-) berufliche Ttigkeit des "Mailboxjournalisten" geknpft wird, weil die Mailbox ein "Jedermann-Medium" ist, die auf Beitrge von "Freizeit-Journalisten" angewiesen ist.

(3)	Einschrnkungen der Rechte
Die Pressegesetze enthalten verschiedene Einschrnkungen fr die Presse. Zu nennen sind hier insbesondere die Sorgfaltspflicht, die Impressumspflicht, die persnlichen Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur sowie die Kennzeichnungspflicht fr entgeltliche Verffentlichungen (Werbung).

Diese Einschrnkungen haben bei der herkmmlichen Presse durchaus ihre Berechtigung und knnen, bei gehriger Anpassung an technische und mediale Besonderheiten der Mailbox, fr die Mailbox bernommen werden. Allerdings gilt dies im Hinblick auf den verantwortlichen Redakteur allenfalls mit Einschrnkungen.

(a)	Problemkreis des verantwortlichen Redakteurs
Anders als bei den herkmmlichen Printmedien ist es bei der Mailbox grundstzlich erlaubt und erwnscht, da jeder interessierte Mailboxbenutzer selbst Nachrichten verfat und in einem der Mailboxbretter verffentlicht. 

Dies wre kaum noch mglich, wenn ein Dritter als verantwortlicher Redakteur hierfr in strafrechtlicher Hinsicht einzustehen htte. berhaupt kennt die Mailbox im presserechtlichen Sinn keinen Redakteur. Die Beitrge werden nur von ihren Autoren bzw. Einsendern selbst redigiert, ebenso wie sie allein die Auswahl treffen, was (von ihnen) verffentlicht wird.

Das Ergebnis bei Einfhrung eines verantwortlichen Redakteurs wre, da die Mailbox auf die Funktionsweise herkmmlicher Printmedien reduziert werden wrde: Die Mailboxbenutzer knnten Nachrichten nur noch an die Mailbox-Redaktion senden, die sie dann erst nach entsprechender Prfung in einem der Bretter verffentlicht. Dadurch wre die besondere Form der Pressefreiheit, die die Mailbox bietet, praktisch ausgeschlossen. 

(b)	Lsungsvorschlag
(aa)	Verzicht auf verantwortlichen Redakteur
Deshalb sollte bei der Mailbox auf das Erfordernis eines verantwortlichen Redakteurs unbedingt verzichtet werden. Hier bietet sich die Parallele zum "Betreiber" eines herkmmlichen Schwarzen Brettes, der lediglich ein Medium fr Verffentlichungen zur Verfgung stellt und den Inhalt der Verffentlichungen weder prfen kann noch will. 

Ebenso kann vom Mailboxbetreiber keine bernahme der Verantwortung verlangt werden, ohne da das Medium "stirbt". Auch der BTX-Staatsvertrag sieht - vllig zu Recht - keine Verantwortlichkeit des Systembetreibers, also der Deutschen Bundespost Telekom, fr die durch ihre Kunden verffentlichten Mitteilungen vor.

(bb)	Verhinderung anonymer Nachrichten
Allerdings sind - mit gewissen Abstrichen wegen der (zumindest noch) geringeren Verbreitung - Mailboxnachrichten ebenso potentiell gefhrlich wie herkmmliche Presseverffentlichungen, so da eine Flucht des Publizierenden vor seiner strafrechtlichen Verantwortung in die Anonymitt genauso wenig hingenommen werden kann wie bei den Printmedien.

Deshalb sollte gesetzlich vorgeschrieben werden, da Nachrichten namentlich gekennzeichnet sein mssen. Dabei sollte aber aus technischen und traditionellen Grnden der sog. Benutzername ausreichen. Der Mailboxbetreiber mte verpflichtet sein, nur solchen Benutzern Schreibberechtigung in ffentlichen Brettern einzurumen, deren Namen und Anschrift ihm bekannt sind. Im Streitfalle wre der Mailboxbetreiber verpflichtet, Namen und Anschrift des betreffenden Benutzers herauszugeben.

Zur Durchsetzung dieser bei manchen Mailboxbetreibern sicherlich unpopulren Bestimmungen wre daran zu denken, jene durch eine entsprechende Strafvorschrift oder einen Ordnungswidrigkeitentatbestand zu untersttzen.

Eine Regelung der hier vorgeschlagenen Art wrde der medialen Besonderheit der Mailbox, da sie als bislang einziges Medium nicht nur rechtstheoretisch, sondern vor allem auch praktisch Pressefreiheit fr alle garantiert, gerecht. 

Eine so freizgige Regelung ist, anders als das bei den bekannten Printmedien der Fall sein mag, hier unbedenklich, da die Mailbox in gewisser Weise weniger "gefhrlich" ist. So haben Mailbox-Nachrichten (jedenfalls bislang) nicht annhernd den Verbreitungsgrad wie sie Artikel in groen Tageszeitungen haben. Vor allem wei der Leser, da es sich immer nur um die persnliche Ansicht des Mailboxbenutzers handelt, der die Nachricht verffentlicht. Damit entsteht beim Rezipienten nicht der Anschein von hohem Wahrheitsgehalt und groer Serisit, wie das bei Artikeln, die in groen und namhaften Tageszeitungen oder Magazinen verffentlicht werden, oft der Fall ist.

(cc)	Persnliche Anforderungen an den Mailboxbetreiber
Eine gesetzliche Regelung der Mailbox sollte also einen verantwortlichen Redakteur nicht vorsehen. Dafr sind dann aber an den Mailboxbetreiber bestimmte persnliche Anforderungen zu stellen. Diese knnten weitgehend analog den in  9 der LPGe geregelten Anforderungen gebildet werden. 

Dabei mu allerdings bercksichtigt werden, da die zahlreichen nichtkommerziellen Mailboxen oft von Jugendlichen betrieben werden und ein guter Teil der Benutzer sich ebenfalls im jugendlichen Alter befindet. 

Von daher sollten keine oder doch nur sehr geringe Altersanforderungen an den Mailboxbetreiber gestellt werden. Dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, da das Grundrecht der Pressefreiheit nicht die Volljhrigkeit oder Strafmndigkeit voraussetzt, sondern allenfalls die Grundrechtsmndigkeit, die bei der Pressefreiheit, ohne starre Grenzen ziehen zu knnen, wohl bei 14 Jahren liegen drfte.

(4)	Strafrechtliche Haftung
Die LPGe beinhalten neben einigen Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbestnden vor allem eine Regelung hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortung des verantwortlichen Redakteurs fr Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen wurden. Der verantwortliche Redakteur ist verpflichtet, das Druckwerk von strafbarem Inhalt frei zu halten, und er macht sich selbst strafbar, wenn er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, soweit er nicht schon als Tter oder Teilnehmer der eigentlichen Tat zu bestrafen ist.

(a)	Fehlende bertragbarkeit der Regelungen der LPGe
Eine derartige Strafbestimmung ist, wie es sich schon aus den Ausfhrungen im vorangegangenen Abschnitt ergibt, nicht bertragbar auf das Recht der Mailbox. 

Bei einem Printmedium trifft ohnehin ein Redakteur die Auswahl fr das, was gedruckt werden soll. Von daher mag es richtig sein, bei "fehlerhafter" Auswahl hieran strafrechtliche Folgen zu knpfen. 

Bei der Mailbox dagegen ist jeder Mailboxbenutzer sein eigener Redakteur. Nur der Mailboxbenutzer entscheidet in der Regel darber, was verffentlicht werden soll. Wrde die strafrechtliche Verantwortung des verantwortlichen Redakteurs auf die Mailbox bertragen werden, so da der Mailboxbetreiber oder ein von ihm benannter Redakteur strafrechtlich haften mte, knnte nur noch nach Vorprfung verffentlicht werden, weil sonst fr den Redakteur das Haftungsrisiko unberschaubar wre. 

Dies zerstrte mit strafrechtlichen Mitteln die einzige nicht nur auf dem Papier,  sondern wirklich existierende Pressefreiheit fr jedermann. Dies kann weder medienpolitisch noch im Lichte des Grundrechtes aus Art. 5 I 2 GG hingenommen werden. Wegen der oben schon angesprochenen geringeren "Gefhrlichkeit" der Mailbox bestnde fr eine solche Strafregel ohnehin nur ein relativ schwaches Bedrfnis.

(b)	Regelung des Nichthaftens des Mailboxbetreibers
Es bleibt jedoch das Problem, da den Mailboxbetreiber und seine Mitarbeiter nach den allgemeinen Regeln mglicherweise das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung als (Mit-) Tter oder Teilnehmer trifft. Insbesondere kommt fr den Mailboxbetreiber, der hnlich einem Verleger oder Herausgeber die Verffentlichung eines strafbaren Artikels zult, eine Strafbarkeit als Gehilfe in Betracht. 

Dadurch wre der Mailboxbetreiber wiederum faktisch gezwungen, das der Mailbox innewohnende Prinzip der wirklichen Pressefreiheit fr jedermann drastisch zu beschneiden. Dies, wegen des fr den Laien kaum berschaubaren Risikos, im Ergebnis selbst dann, wenn die Gehilfenhaftung letztendlich nicht durchgriffe. Deshalb ist es erforderlich, nicht nur auf eine gesonderte Strafvorschrift fr den Mailboxbetreiber zu verzichten, sondern ihn durch eine deutliche Regelung aus der strafrechtlichen Verantwortung fr nicht von ihm selbst oder auf seine unmittelbare Veranlassung hin verffentlichte Nachrichten (jedenfalls rein deklaratorisch) zu entlassen. Dieses Erfordernis ergibt sich, wenn der hohe Stellenwert der Pressefreiheit ernstgenommen und die Besonderheiten der Mailbox beachtet werden.

(5)	Zivilrechtliche Haftung
Zivilrechtlich haften die Printmedien - soweit es die spezialgesetzliche Haftung aus den LPGen betrifft - nur mit einer Gegendarstellungspflicht. Unbenommen sind freilich weitergehende Ansprche aus den sonstigen, allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Insbesondere Schadensersatz- und Unterlassungsansprche ergeben sich also nicht aus den LPGen, sondern "nur" aus den allgemeinen Gesetzen.

(a)	Problem des Gegendarstellungsanspruchs
(aa)	Regelungsbedarf fr einen Gegendarstellungsanspruch in der Mailbox
An dieser Regelungssystematik knnte auch bei einem Gesetz ber Mailboxen festgehalten werden. Dann wre nur ein Gegendarstellungsanspruch zu normieren, fr den grundstzlich ein ebensolcher Bedarf besteht wie bei den Printmedien. 

Zwar kann derjenige, der einen Gegendarstellungsanspruch geltend macht, sich bei der Mailbox prinzipiell selbst helfen, da er als Mailboxbenutzer seinerseits Nachrichten beliebigen Inhalts in der Mailbox verffentlichen kann. Von daher liee sich die praktische Relevanz eines Gegendarstellungsanspruches bestreiten bzw. argumentieren, es reiche aus, diese praktische Mglichkeit als gesetzlichen Anspruch festzuschreiben. 

Dabei bliebe jedoch unbercksichtigt, da viele Menschen, die einen Gegendarstellungsanspruch haben knnten, weder technisch noch vom Know-How her die Mglichkeit haben, selbst Mailboxnachrichten abzusetzen. Aber auch solche Anspruchsberechtigte, die zwar Mailboxbenutzer, dagegen in der fraglichen Mailbox nicht eingetragen sind, bedrfen eines Gegendarstellungsanspuches, da sie die Gegendarstellung nicht ohne weiteres selbst vornehmen knnen.

(bb)	Anspruchsgegner
Fraglich ist bei einem Gegendarstellungsanspruch in Bezug auf Mailboxnachrichten, wer der Anspruchsgegner ist. Zunchst wre an denjenigen Mailboxbenutzer zu denken, der die den Gegendarstellungsanspruch auslsende Nachricht geschrieben und vor allem dann auch verffentlicht hat. 

Es ist derjenige, der die Tatsachenbehauptung aufgestellt und verbreitet hat. Jedenfalls ist er der "Tatnchste". Doch knnte der Mailboxbenutzer sein Benutzungsverhltnis zwischenzeitlich gekndigt haben, oder ihm knnte vom Mailboxbetreiber - mglicherweise sogar eben wegen der fraglichen Nachricht - gekndigt worden sein, so da er gar keine Mglichkeit mehr hat, den Gegendarstellungsanspruch zu erfllen. Von daher mu sich der Gegendarstellungsanspruch zumindest auch gegen den Mailboxbetreiber richten. 

Es handelt sich also insoweit um eine verschuldensunabhngige Gefhrdungshaftung des Mailboxbetreibers. Doch wird es fr den Anspruchsberechtigten oft vorteilhaft sein, wenn er auch auf den Verffentlicher zugreifen kann, so da folglich der Mailboxbetreiber und der die fragliche Tatsachenbehauptung verffentlichende Mailboxbenutzer als Passivlegitmierte des Gegendarstellungsanspruches erfat werden sollten.

(b)	Haftung nach den allgemeinen Regeln
Problematisch ist allerdings die weitergehende Haftung nach den allgemeinen Regeln. Auf Grund dieser knnte der Mailboxbetreiber fr Nachrichten haften lassen (z.B. auf Schadensersatz), die er selbst gar nicht verffentlicht hat. Dies bedeutete fr den Mailboxbetreiber ein unberschaubares Haftungsrisiko, welchem er lediglich dadurch begegnen knnte, indem er eine Verffentlichung von Nachrichten nur nach seiner Vorprfung zuliee. Da dies nicht richtig sein kann, ist vorstehend bei dem noch problematischeren Fall der strafrechtlichen Haftung bereits nher ausgefhrt. 

An dieser Stelle ist festzuhalten, da eine gesetzliche Regelung der Mailboxen zum Erhalt der nicht nur rechtstheoretisch, sondern auch real existierenden weitgehenden Pressefreiheit einer Regelung bedarf, die eine ber die Gewhrung des Gegendarstellungsanspruches hinausgehende zivilrechtliche Haftung des Mailboxbetreibers nur insoweit zult, als er die fragliche Nachricht selbst verffentlicht oder diese Verffentlichung zumindest unmittelbar veranlat hat. 

Im brigen htte der Mailboxbetreiber nur auf Herausgabe des Namens und der Anschrift des die Nachricht verffentlichenden Mailboxbenutzers zu haften. Nur wenn der Mailboxbetreiber dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt oder nachkommen kann, sollte zum Schutz des Verkehrs den Mailboxbetreiber eine Eigenhaftung treffen.

5)	Fallsungen
a)	Nach  19 der LPGe macht sich der (hufig als "V.i.S.d.P." bezeichnete) verantwortliche Redakteur strafbar, wenn er seine Verpflichtung verletzt, das Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten. 

Anwendbar ist  19 der LPGe allerdings nur auf Presse i.S.d. der LPGe. Die Mailbox unterfllt jedoch nicht den LPGen. Daran vermag nichts zu ndern, da das Mailbox-Netz C glaubt, es sei Presse und den P deshalb zum "V.i.S.d.P." bestimmt hat. P wird durch diesen Irrglauben nicht verantwortlicher Redakteur nach  19 der LPGe. Da im brigen eine Strafbarkeit des P hinsichtlich der Verleumdung des Bundesprsidenten nicht in Betracht kommt, wird ihn die Staatsanwaltschaft nicht anklagen.

b)	Nach  4 der LPGe sind die Behrden verpflichtet, Vertretern der Presse zur Erfllung ihrer ffentlichen Aufgaben die erforderlichen Ausknfte zu erteilen. In einigen LPGen wird dieser Anspruch auf solche Journalisten beschrnkt, die sich (i.d.R. durch einen sog. "Presseausweis") als Pressevertreter ausweisen knnen. Die Mailbox ist keine Presse i.S.d. LPGe, und S ist kein fester Mitarbeiter der Mailbox. Insbesondere ist er kein (Berufs-) Journalist und kann sich nicht durch einen Presseausweis legitimieren. Er hat daher aus  4 der LPGe keinen Anspruch darauf, die Presseerklrung der Staatsanwaltschaft zu erhalten. 

Die Mailbox ist jedoch nach Art. 5 I GG als "Presse" grundrechtlich geschtzt und mit ihr alle Personen, soweit sie in der Mailbox publizieren wollen. Bereits aus Art. 5 I GG steht der Presse und der an ihr beteiligten Personen ein Informationsanspruch zu. Der in  4 der LPGe geregelte Informationsanspruch hat daher lediglich deklaratorische und im brigen das Grundrecht einschrnkende Bedeutung. Aus diesem Grund hat S einen Anspruch auf Herausgabe der Presseerklrung gegenber der Staatsanwaltschaft. Dies zwar nicht aus  4 der LPGe, hingegen aber unmittelbar (und ohne Einschrnkung durch  4 der LPGe) aus Art. 5 I GG. Er mu jedoch im Zweifel glaubhaft machen, da er die begehrte Information fr eine geplante Mailboxverffentlichung bentigt.


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III	Rechtsbeziehung zwischen Mailboxbetreiber und -nutzer

Entscheidende Bedeutung fr das rechtliche, aber in dessen Folge auch fr das rein praktische Verhltnis zwischen Mailboxbetreiber und -nutzer ist die zwischen ihnen bestehende Rechtsbeziehung. Sie ist mageblich insbesondere fr Grundlage, Art und Umfang der Primr- und Sekundransprche der beiden Vertragsparteien sowie fr die hiergegen bestehenden Verteidigungsmglichkeiten.

Bei dem Verhltnis zwischen Betreiber einer kommerziellen Mailbox und dessen Nutzern kann kein Zweifel daran bestehen, da es sich dabei um ein Vertragsverhltnis handelt. Problematisch ist allerdings, welcher Vertragstyp vorliegt. Dagegen ist bei den nichtkommerziellen Mailboxen schon zweifelhaft, ob berhaupt ein vertragliches oder nur ein rein gesellschaftliches Verhltnis zwischen Betreiber und Nutzer besteht. Diese Frage ist, wegen der daraus resultierenden rechtlichen Folgen, fr die Betreiber der nichtkommerziellen Mailboxen von groer Bedeutung.

Wegen der auf diesem Gebiet erheblichen Unterschiede zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Mailboxen werden im folgenden die beiden unterschiedlichen Betriebsformen der Mailbox getrennt behandelt.

1)	Flle
a)	B ist Betreiber einer ffentlichen Mailbox mit zahlreichen Nutzern. Er findet eine neue Freundin und verliert dadurch Interesse sowie Zeit fr den weiteren Betrieb der Mailbox, die er deshalb kurzfristig schliet, ohne den Benutzern zu kndigen oder irgendwelche Fristen zu wahren. Nutzer N verlangt Leistung. Zu Recht?

b)	Der Mailboxbenutzer N verffentlicht in dem Brett "Politik" der Mailbox des Betreibers B eine Nachricht, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, aber in starkem Widerspruch zu den (dem N bis dahin im brigen nicht erkennbaren) politischen Ansichten des B steht. B trgt den N daraufhin sofort aus seiner Mailbox aus. N begehrt weiterhin Zugang zu der Mailbox. Mit Recht?

2)	Kommerzielle Mailboxen
Die Benutzung kommerzieller Mailboxen ist - soweit ersichtlich - immer an den vorherigen Abschlu eines schriftlichen Vertrages gebunden. Dieser Vertrag enthlt i.d.R. recht ausfhrliche AGB. Durch den Vertrag, samt der eingebundenen AGB, kann vom Leitbild gesetzlich geregelter Schuldverhltnisse weitgehend abgewichen werden. 

Unbeschadet dessen soll hier untersucht werden, unter welches gesetzliche Schuldverhltnis der "Mailboxnutzungsvertrag" fllt. Zu denken ist hier an den Miet-, Dienst- und Werkvertrag. Aber auch ein gemischter Vertrag oder ein Vertrag sui generis ist in Betracht zu ziehen.

a)	Mietvertrag
Die Miete nach  535 BGB ist die entgeltliche Gebrauchsberlassung einer Sache auf Zeit. Dabei ist das Entgelt, der Mietzins also, fr nach Zeitabschnitten bemessene Leistungen des Vermieters zu berechnen. Dieser Sachverhalt knnte bei der Nutzung kommerzieller Mailboxen gegeben sein.

aa)	Grnde fr mietrechtliche Einordnung der Mailbox
Wie bereits oben nher ausgefhrt, bieten Mailboxen neben der E-Mail- und Brettfunktion auch eine Reihe weiterer Dienste an. Doch bilden die E-Mail- und Brettfunktionen die die Mailbox prgenden Eigenschaften und drften auch die am hufigsten genutzten sein. Dabei berechnen die Anbieter kommerzieller Mailboxen in aller Regel neben einer einmaligen Einrichtungsgebhr und einer monatlichen Grundgebhr das zu zahlende Entgelt nach der Nutzungsdauer der Mailbox durch den Vertragspartner. Teilweise wird auch fr im Fach des Benutzers gespeicherte Nachrichten ein Entgelt verlangt, das sich dann regelmig nach Menge der gespeicherten Daten und der Dauer der Speicherung richtet.

Argument fr diese Berechnungsform der Vergtung ist, da der Mailbox-Computer mit dem entsprechenden Programm sowie den angeschlossenen Peripheriegerten wie Modem oder PAD fr eben diese Nutzungsdauer vom Mailboxbenutzer (mit-) gebraucht werde, und die verbrauchte Zeit insoweit eine angemessene Bemessungsgrundlage fr das zu entrichtende Entgelt darstelle. 

Es findet insoweit offenbar eine Anlehnung an die Praktiken von Rechenzentren statt, die ihre Leistungen (jedenfalls intern bei Kalkulationen) ebenfalls nach Zeiteinheiten ("CPU-Sekunden") berechnen. 

Hinsichtlich der Speicherung von Nachrichten im Postfach des Benutzers wird gleichfalls argumentiert, da fr die Dauer der Speicherung im Umfang der gespeicherten Datenmenge die Massenspeicher des Mailboxbetreibers (jedenfalls "quasi") "gemietet" oder - wertneutraler formuliert - zum Gebrauch berlassen seien.

Richtig an dieser Argumentation ist fraglos, da zunchst der Mailboxcomputer (mitsamt den notwendigen Peripherie-Gerten) eine Sache darstellt, die dem Mailboxbenutzer auf Zeit - nmlich fr die Zeitspanne der jeweiligen Mailbox-Sitzung - zum Gebrauch (mit-) berlassen wird. Das Gleiche gilt fr die dem Benutzer zeitweise berlassenen Plattenspeicherkapazitten. Der Gedanke, da ein Mietvertrag oder doch jedenfalls ein Vertrag mit einer mageblichen mietvertraglichen Komponente vorliegen knnte, ist deshalb durchaus nachvollziehbar. 

bb)	Grnde gegen mietrechtliche Einordnung der Mailbox
Dennoch kann diese Argumentation letztlich weder in rechtlicher noch in medialer Hinsicht den Gegebenheiten der Mailbox gerecht werden.

(1)	Nutzungsinteresse des Benutzers
Anders als beim Rechenzentrum, in dem auf Hard- und mit Software des Rechenzentrumbetreibers Daten des Auftraggebers fr ihn verarbeitet werden, geht es dem Mailboxbenutzer nicht um die schlichte zur Verfgungstellung von Computer-Hard- und vielleicht auch Software. 

Viele Kunden htten kein Interesse, hierfr die relativ hohen Mailboxgebhren zu entrichten, da sie selbst ber eine mindestens gleichwertige Rechnerleistung verfgen, wie sie vom Mailboxbetreiber temporr zur Verfgung gestellt wird. 

Entscheidend ist vielmehr der Gesichtspunkt, da dem Mailboxbenutzer Informationen aus den Schwarzen Brettern zur Verfgung gestellt werden, und da seine private (elektronische) Post vermittelt wird. Hinzu kommt dann i.d.R. ein mehr oder weniger ausgeprgtes Interesse an den Zusatzdiensten, die kommerzielle Mailboxen meist bieten. 

Im wesentlichen geht es dem Kunden also um den "Kauf" von Informationen (Schwarze Bretter, aber auch externe Datenbanken) und den "Service" der Informationsvermittlung (E-Mail, Telex, Telefax etc.). Allein hierin ist das Interesse des Mailboxbenutzers begrndet, und nur hierfr ist er zu zahlen bereit. 

Die Anzahl der "CPU-Sekunden", die bei einer Mailboxsitzung anfallen, hat mit Quantitt und vor allem Qualitt der Informationen nur sehr wenig gemein und ist insoweit nicht von Belang. Der geschftstchtige Mailboxbetreiber wird daher auch bemht sein, mglichst viele und interessante Informationen in seinem System zum Abruf bereitzustellen, da er wei, da seine Kunden nicht (bzw. nur mittelbar) an dem Gebrauch seiner CPU interessiert sind, sondern vielmehr an Informationen, die weitervermittelt werden.

(2)	Fehlende Besitzeinrumung
Schlielich darf nicht unbercksichtigt bleiben, da die Miete die Gebrauchsberlassung einer Sache darstellt. Dafr ist es regelmig, wenn auch nicht immer, erforderlich, da dem Mieter (Mit-) Besitz an der Sache eingerumt wird. 

Hieran fehlt es bei der Mailboxnutzung ebenfalls, weil die Mailbox-Komponenten nicht in den Sachherrschaftsbereich des Mailboxbenutzers gelangen, und ein Besitzerwerb nach  854 BGB somit ausgeschlossen ist. Da Miete ausnahmsweise auch durch Verschaffung der Nutzungsmglichkeit ohne Besitzeinrumung erfolgen kann, kommt diesem Sachverhalt allerdings nur eine Indizfunktion zu.

(3)	Zwischenergebnis
Aus den dargestellten Gesichtspunkten hat die im Mailboxnutzungsvertrag enthaltene mietrechtliche, oder jedenfalls mietrechtshnliche Komponente der zeitweisen entgeltlichen Gebrauchsberlassung von Computer-Hard- und Software in Bezug auf die eigentlichen Standardfunktionen der Mailbox lediglich eine rein untergeordnete Rolle. 

cc)	Mietrechtskomponente fr Teilgebiet der Mailbox
Zu den Leistungsangeboten von Mailboxen gehrt aber auch, da der Benutzer in einem bestimmten Umfang Massenspeicherkapazitten des Mailboxrechners zur freien Verfgung nutzen kann. Dies soll dazu dienen, empfangene wie selbst erstellte Nachrichten zu archivieren, um in ihnen spter noch nach Informationen suchen oder die Nachrichten weiterversenden zu knnen, ohne sie erneut eingeben zu mssen. 

Insoweit wird hier ein Teil der Massenspeicherkapazitt der Mailbox dem Benutzer (ohne Besitzeinrumung) zum Gebrauch berlassen. Die oben angesprochenen Elemente des Mailboxnutzungsvertrages, die bei den meisten Leistungsangeboten der Mailbox den Aspekt der Gebrauchsberlassung weit in den Hintergrund drngen, sind hier nicht einschlgig. 

Bei der Speicherfunktion geht es nicht um Informationsverschaffung oder -vermittlung, auch nicht um die ber das Bereitstellen der Speicherkapazitten hinausgehenden bestimmten "Service"-Leistungen. Daher ist dieser Teil des Leistungsangebotes der Mailbox deutlich mietrechtlich geprgt.

dd)	Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, da der Mailboxnutzungsvertrag insgesamt keinen Mietvertrag darstellt. Auch in seiner Gesamtheit ist er nicht mietrechtlich geprgt, obwohl es aber bei einem kleinen, jedoch wichtigen Teilbereich doch der Fall ist.

 Daher verbietet es sich, das Vertragsverhltnis als Mietvertrag i.S.d.  535 BGB einzuordnen. Die vorhandene mietrechtliche Komponente knnte allerdings dafr sprechen - wenn sich in der weiteren Untersuchung nicht eine andere Vertragsart  als eindeutig dominierend erweisen sollte - insgesamt einen gemischten Vertrag bzw. einen Vertrag sui generis anzunehmen.

b)	Dienstvertrag
Wie die vorstehenden Ausfhrungen ber das mgliche Vorliegen eines Mietvertrages gezeigt haben, ist das wesentliche Element der vom Mailboxbetreiber zu erbringenden Leistungen als "Service" zu kennzeichnen. Dies lt den Gedanken aufkommen, da der Mailboxnutzungsvertrag ein Dienstvertrag i.S.d.  611 ff. BGB oder aber jedenfalls mageblich durch dienstvertragliche Elemente beeinflut sein knnte.

Zum Wesen des Dienstvertrages gehrt das Versprechen von Diensten, gleichgltig welcher Art, gegen eine angemessene Vergtung. Dabei kann die Dienstleistung selbstbestimmt erfolgen (unabhngiger Dienstvertrag), oder es kann fremdbestimmte Arbeit zu leisten sein (Arbeitsvertrag). 

Der Dienstvertrag ist regelmig als Dauerschuldverhltnis begrndet, d.h.,  die zu erbringenden Leistungen hngen entscheidend von der Lnge der Zeit ab, und der Vertrag wird nicht durch Erfllung, sondern nach einem besonderen Beendigungsgrund wie Zeitablauf oder Kndigung beendet. Abzugrenzen ist der Dienstvertrag dabei insbesondere von dem ihm verwandten Werkvertrag, bei dem - anders als beim Dienstvertrag - nicht (nur) die Leistung des Dienstes geschuldet ist, sondern (darber hinaus) ein "Werk", also ein besonderer Erfolg.

aa)	Dauerschuldverhltnis
Der Mailboxvertrag ist in aller Regel auf eine bestimmte Zeit oder meist sogar auf unbestimmte Zeit geschlossen und wird folglich nicht durch eine Erfllungsleistung, sondern durch Zeitablauf oder Kndigung des Vertrages beendet. 

Whrend der Vertragszeit ist der Mailboxbetreiber zu dauernden Leistungen verpflichtet, die der Mailboxbenutzer innerhalb der Betriebszeiten des Systems (gewhnlich 24 Stunden am Tag) beliebig abrufen kann. Damit handelt es sich beim Mailboxnutzungsvertrag also um ein Dauerschuldverhltnis.

bb)	Versprechen von Diensten gegen Entgelt
Unter Diensten sind alle Ttigkeiten zu verstehen, die der Befriedigung eines fremden Bedrfnisses dienen. Die Vermittlung von E-Mail, das Bereitstellen von Informationen in den Schwarzen Brettern sowie das Verfgbarmachen von externen Datenbanken und speziellen Telekomdiensten entspricht dem Bedrfnis der Mailboxbenutzer, in den Genu solcher Leistungen zu kommen. 

Insoweit kann also gesagt werden, da der Mailboxbetreiber Dienste anbietet. Bei kommerziellen Mailboxen lt sich der Betreiber diese Dienste vergten, zumindest bei den Standard-Mailboxfunktionen i.d.R. nach Zeiteinheiten berechnet. Also verspricht der Mailboxbetreiber seine Dienstleistungen auch nur gegen ein (angemessenes) Entgelt.

cc)	Abgrenzung zum Werkvertrag
Die verschiedenen, vom Mailboxanbieter geschuldeten Leistungen sind demnach Dienste i.S.d.  611 ff. BGB. Auch die sonstigen Voraussetzungen fr einen Dienstvertrag liegen vor. 

Damit ist jedoch noch nicht entschieden, da der Mailboxnutzungsvertrag als Dienstvertrag einzustufen ist. Das wre nur dann der Fall, wenn ber die Dienste hinaus nicht auch ein "Werk", also ein Erfolg versprochen wrde. Da der Mailboxnutzungsvertrag das Versprechen zu einer Reihe von teilweise sehr verschiedenen Leistungen beinhaltet, ist an den einzelnen von der Mailbox typischerweise angebotenen Diensten zu untersuchen, inwieweit ein Erfolg ("Werk") zu leisten ist. 

Dabei ist der Vertragsinhalt im Hinblick darauf, ob ein Erfolg geschuldet wird, durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Da hier kein konkreter Vertrag zur Auslegung vorliegt, ist im Wege der ergnzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Vertragsparteien, wenn ihnen das Problem bewut gewesen wre, vereinbart htten.

(1)	E-Mail
Bei der E-Mail-Funktion der Mailbox haben sowohl der Absender als auch der Empfnger ein elementares Interesse daran, da die Nachricht den Empfnger ordnungsgem erreicht und von ihm zur Kenntnis genommen werden kann. Dieses Interesse ist geradezu evident und dem Mailboxbetreiber selbstverstndlich ebenso bekannt wie einsehbar. 

Daher ist bei der E-Mail nicht nur eine reine Ttigkeit des Mailboxbetreibers geschuldet, sondern darber hinaus der Erfolg des ordnungsgemen Zugangs beim Empfnger der Nachricht.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn es um den Regelfall der bermittlung von E-Mail innerhalb einer Mailbox geht. Es ist aber teilweise auch mglich, E-Mail ber Mailboxnetze von einer Mailbox zu einem Empfnger in einer anderen Mailbox zu versenden. 

Hierbei ergibt sich das Problem, da der Mailboxbetreiber den Erfolg nicht mehr allein sicherstellen kann, sondern auf die Funktionsfhigkeit der ffentlichen Netze und der Ziel-Mailbox angewiesen ist. Da er hierauf keinerlei Einflu hat, drfte seine Bereitschaft, auch insoweit eine erfolgreiche bermittlung der Nachricht zu schulden, zumindest stark eingeschrnkt sein. Diese Problematik ist mit der bei den sonstigen Kommunikationsdienstleistungen wie Telex, Teletex und Telefax identisch und wird weiter unten geschlossen abgehandelt.

(2)	Schwarze Bretter
Schwieriger verhlt es sich bei der Brett-Funktion der Mailbox. Hier ist problematisch, ob der Mailboxbetreiber mehr als nur das bloe zur Verfgungstellen des Systems schulden soll. 

Zwar wird - abgesehen von ausdrcklichem vertraglichem Versprechen oder eventuell auch bei entsprechender vorangegangener Werbung - nicht angenommen werden knnen, da der Mailboxbetreiber sich zu einer bestimmten Quantitt oder Qualitt der Brettnachrichten verpflichten wollte, oder da der Mailboxbenutzer eine solche Verpflichtung des Mailboxbetreibers unbedingt erwartet. Denn der Mailboxbetreiber kann und soll zwar durchaus selbst Nachrichten an die Bretter "hngen", doch "leben" die Bretter bei einer inhaltlich attraktiven Mailbox in erster Linie von den Beitrgen der aktiven Mailboxbenutzer. Da der Mailboxbetreiber hierauf keine wirklichen Einflumglichkeiten hat, kann er kaum fr Qualitt und Quantitt der verffentlichten Nachrichten einstehen. 

Andererseits haben die Mailboxbenutzer kein Interesse daran, da vom Betreiber die Brett-Funktion lediglich als Dienst angeboten wird. Sie verlangen sicherlich, auch fr den Mailboxbetreiber erkennbar, zumindest das zuverlssige technische Funktionieren des Systems, da es andernfalls fr die Benutzer praktisch wertlos wre. Auch hinsichtlich der inhaltlichen Brettpflege ist davon auszugehen, da der Mailboxbetreiber neben einem ernsthaften Bemhen auch den Erfolg eines ordentlich gepflegten Brettes schulden soll.

Festzuhalten ist also, da der Mailboxbetreiber hinsichtlich der Qualitt und der Quantitt verffentlichter Nachrichten keinen Erfolg schuldet, dagegen aber im Hinblick auf die technische Funktionsfhigkeit des Systems und der inhaltlichen Brettpflege.

(3)	Externe Datenbanken
(a)	Grnde gegen Erfolgshaftung
Kommerzielle Mailboxen bieten oft den Zugriff auf zahlreiche externe Online-Datenbanken anderer Anbieter an (z.B. juris). Bei den Datenbanken und ihren angebotenen Leistungen handelt es sich erkennbar um die Dienste Dritter, auf die der Mailboxbetreiber keinen mageblichen Einflu ausben kann. Er ist gegenber der Datenbank nur ein Kunde unter vielen, wenn auch oftmals durch die zahlreichen Datenbankzugriffe seiner Mailboxbenutzer ein besonders groer und lukrativer. 

Von daher liee sich argumentieren, da weder der Mailboxbetreiber fr den Erfolg der angebotenen Datenbankrecherchen wird haften wollen, noch seine Kunden dies von ihm ernsthaft erwarten. Insoweit schuldete der Mailboxbetreiber also keinen Erfolg.

(b)	Grnde fr Erfolgshaftung
(aa)	Nhe des Mailboxbetreibers zum Datenbankbetreiber
Gegen diese Argumentation lt sich jedoch einwenden, da der Mailboxbetreiber als Vertragspartner immerhin noch greren Einflu auf den Datenbankanbieter besitzt als der Mailboxbenutzer, der nur mit dem Mailbox-Anbieter vertraglich verbunden ist. 

Daraus resultiert, da der Mailboxbetreiber, soweit etwa eine Haftung des Datenbankanbieters fr fehlerhafte Datenbankinhalte anzunehmen sein sollte, zwar grundstzlich einen Anspruch gegen den Datenbankanbieter htte, aber keinen Schaden. Dagegen htte der Mailboxbenutzer einen Schaden, jedoch keinen eigenen Anspruch gegen den Datenbankanbieter. Deswegen knnte er nach den Grundstzen der Drittschadensliquidation gegen den Datenbankanbieter vorgehen. 

Zu erwgen wren auch Ansprche aus einem Vertrag zugunsten Dritter, der in dem Vertragsschlu zwischen Datenbankanbieter und Mailboxbetreiber zugunsten der Mailboxbenutzer zu sehen sein knnte. Von daher wre der Mailboxbenutzer zwar nicht schutzlos, aber deutlich schlechter gestellt als wenn er sich direkt an seinen Vertragspartner, also den Mailboxbetreiber, halten knnte: Bei Ansprchen aus einer Drittschadensliquidation oder aus einem Vertrag zugunsten Dritter trfe das Insolvenzrisiko den Mailboxbenutzer. Weiterhin ergben sich vielschichtige Probleme, wenn er sich bei einem Rechtsstreit an den oftmals im Ausland ansssigen Datenbankanbieter halten mte. So knnte auslndisches Recht anzuwenden und eine Klage (sowie evtl. die nachfolgende Vollstreckung) im Ausland erforderlich sein.

Es erscheint sehr fraglich, ob es interessengerecht ist, alle diese Beschwernisse und Risiken dem Mailboxbenutzer aufzubrden. Denn der Mailbox-Anbieter ist es schlielich, der an der Vermittlung des Datenbankzugriffs verdient und der die Mglichkeiten hat, durch Auswahl der Datenbankanbieter sowie die Vertragsgestaltung mit ihnen, diese Probleme auszurumen oder zu minimieren. 

Hinzu kommt, da der Mailboxbetreiber die Risiken, die sich in Bezug auf einen bestimmten Datenbankanbieter ergeben, sehr viel besser einschtzen kann. Weiterhin hat er aufgrund seiner relativ starken Verhandlungsposition als Grokunde deutlich bessere Mglichkeiten, auf dem Kulanzwege etwas bei dem Datenbankanbieter zu bewirken. 

Aus diesen Grnden scheint es angemessen, den Mailboxbetreiber wie einen Datenbankanbieter auch fr den Erfolg einstehen zu lassen, zumal er die Mglichkeit hat, durch entsprechende Gebhren das Risiko zu minimieren.

Der Mailboxbetreiber verspricht seinen Kunden die Zugriffsmglichkeit auf externe Datenbanken. Fr die Mailboxbenutzer ist es wichtig, da dies in technischer wie rechtlicher Hinsicht gewhrleistet ist. Sie erwarten es daher vom Mailboxbetreiber, und dies ist fr letzteren auch erkennbar. Deshalb ist davon auszugehen, da der Mailboxbetreiber insoweit einen Erfolg schuldet, als es um die tatschliche Zugriffsmglichkeit auf die externen Datenbanken und dessen reibungslosen Ablauf geht.

(bb)	Gefahrenverteilung nach Risikobereich
Fraglich ist allerdings, ob dies nur insoweit gelten kann, als der Mailboxbetreiber diesen Erfolg auch wirklich herbeifhren kann. Wenn also temporr die Datenbank ihren Dienst einstellt, oder die fr den Online-Zugriff unbedingt erforderlichen ffentlichen Netze auer Funktion sind, so knnte argumentiert werden, da dies dem Mailboxbetreiber kaum angelastet werden kann. Hinsichtlich des Ausfalls der Online-Datenbank kann auf die vorstehenden Ausfhrungen zur Haftung fr den Inhalt der Datenbank verwiesen werden, die entsprechend auch hier gelten. Danach mte der Mailboxbetreiber insoweit auch fr den Erfolg des Datenbankzugriffs einstehen.

Problematischer verhlt es sich in Bezug auf ein Versagen der ffentlichen Netze. Denn bei diesen Netzen hat die Deutsche Bundespost Telekom noch immer ein Monopol. Das Benutzungsverhltnis ist zwar neuerdings nicht mehr ffentlich-, sondern zivilrechtlicher Natur. Es gibt dem "Kunden" der Telekom jedoch weiterhin nur wenige Rechte und vor allem keine Einflumglichkeiten auf die Leistungen der Telekom. 

Von daher kann hier nicht, wie in Bezug auf die Leistungen der Datenbankanbieter, eine Haftung des Mailboxbetreibers mit der dort angefhrten Argumentation vertreten werden. Doch ist es unumgnglich, das Risiko zu verteilen. Dabei scheint es in Anbetracht des Fehlens geeigneterer Kriterien angemessen, die Risiken nach den Gefahrbereichen zu verteilen: Der Verbindungsaufbau ber die ffentlichen Netze vom Mailboxbenutzer zur Mailbox fllt aus der Natur der Sache in den Aufgabenbereich des Mailboxbenutzers und damit in seinen Risikobereich. Dagegen mu der Mailboxbetreiber ber die ffentlichen Netze die Verbindung zu den Datenbanken aufbauen, so da dieser Bereich in den Gefahrbereich des Mailboxanbieters fllt. 

Also haftet der Mailboxbetreiber auch in Bezug auf eine erfolgreiche Zugriffsmglichkeit auf die Dienste der Datenbankanbieter.

(cc)	Keine reine Vermittlungsttigkeit des Mailboxbetreibers
Gegen dieses Ergebnis knnte letztlich noch eingewendet werden, da die Mailboxbetreiber eine reine - gewissermaen maklerhnliche - Informationsvermittlungsttigkeit ausben. Es handelt sich bei den Datenbankdiensten erkennbar um fremde Leistungen, nmlich um die des jeweiligen Datenbankanbieters, die der Mailboxbetreiber dem Mailboxbenutzer nur vermittelt. hnliche Argumente werden in Diskussionen mitunter von den Mailboxbetreibern vertreten.

Rein technisch gesehen ist diese Argumentation zutreffend, da insoweit tatschlich nur eine Informationsvermittlung stattfindet. Doch unter rechtlichen Gesichtspunkten ist eine solche Parallele zum Makler, etwa als mitunter sogenannten "Informations-Makler" oder "Info-Broker", nicht gegeben. 

Es wird vom Mailboxbetreiber kein Vertrag zwischen Datenbankanbieter und Mailboxbenutzer vermittelt, wie es bei einer maklerhnlichen Ttigkeit zu erwarten wre, sondern die Leistung des Datenbankanbieters wird vom Mailboxbetreiber "gekauft" und, gegen Aufpreis, an den Mailboxbenutzer weiter-"verkauft". 

Dieser Sachverhalt bietet eine deutlichere Parallele zum Einzelhandel als zum Maklerwesen. Auch der Einzelhndler vermittelt faktisch nur Leistungen eines Herstellers an den Endkunden. Deshalb ist aber - und das aus gutem Grund - noch nicht ernsthaft vertreten worden, da der Einzelhndler fr fehlerhafte Waren des Herstellers dem Kunden, statt als Verkufer zu haften, als "Waren-Vermittler" oder gar als "Waren-Makler" nicht einzustehen habe. Anders kann es sich auch bei dem Wirtschaftsgut Datenbankinformation nicht verhalten.

(4)	Sonstige Telekommunikationsdienste
Zum weiteren Leistungsangebot kommerzieller Mailboxbetreiber gehrt regelmig die Mglichkeit, via Mailbox Nachrichten als Telex, Teletex und Telefax zu versenden und z.T. auch zu empfangen. Im Hinblick auf diese Zusatzdienstleistungen gilt das oben in Bezug auf die E-Mail-Funktionen sowie die externen Datenbanken Festgestellte entsprechend. 

Fr diesen Bereich hat der Mailboxbenutzer gleichermaen ein elementares Interesse daran, da sich der Mailboxbetreiber nicht nur um Versand und/oder Empfang von Telematik-Nachrichten bemht. Vielmehr ist sein Interesse erkennbar auf den Eintritt eines entsprechenden Erfolges gerichtet. Die Haftung des Mailboxbetreibers fr den Erfolg, soweit er diesen auch mageblich beeinflussen kann,  ist insoweit unproblematisch. 

Problematisch ist dagegen, da der Mailboxbetreiber fr die von ihm angebotenen Telematikdienste weitgehend auf die ordnungsgeme Funktion der ffentlichen Netze angewiesen ist, ohne technisch wie rechtlich gegenber dem Monopolanbieter Deutsche Bundespost Telekom nennenswerte Einflumglichkeiten hierauf zu haben, und ohne eine effektive Mglichkeit zu besitzen, diesen in Regre zu nehmen.

Doch aus den weiter oben schon nher ausgefhrten Grnden ist hier ebenso davon auszugehen, da der Mailboxbetreiber auch insoweit fr den Erfolg einzustehen hat, als es um die Funktionsfhigkeit der Netze geht. Denn er ist nicht etwa Vermittler oder "Makler" fremder, sondern Anbieter eigener Telematikdienste, fr deren Erfllung er sich lediglich - wie es so oft im Wirtschaftsleben erforderlich ist - der Hilfe eigenen Personals und dritter Unternehmen sowie technischer Hilfsmittel bedienen mu. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, da ein Erfolg nicht geschuldet sei. Anderenfalls knnte in der modernen arbeitsteiligen und technisierten Welt kaum noch jemals ein Erfolg geschuldet werden.

dd)	Ergebnis
Als Ergebnis ist festzuhalten, da der Mailboxnutzungsvertrag in seiner Gesamtheit keinen Dienstvertrag darstellt und nur in einigen wenigen Punkten als Dienstvertrag einzustufen ist bzw. deutliche dienstvertragliche Komponenten aufweist.

c)	Werkvertrag
Wie sich aus der vorstehenden Prfung ergibt, hat der Mailboxnutzungsvertrag - neben der bereits festgestellten mietrechtlichen Komponente - in den meisten seiner einzelnen Regelungsbereichen den Charakter eines Werkvertrages, doch zumindest in einem Punkt wre er als Dienstvertrag einzustufen. Daher ist zu fragen, ob der Mailboxnutzungsvertrag insgesamt als Werkvertrag einzustufen ist.

Diese Frage mte bejaht werden, wenn nur in einem von vielen oder in wenigen Punkten ein dienstvertraglicher (bzw. mietvertraglicher) Charakter festgestellt werden knnte und die werkvertraglichen Komponenten klar berwgen. 

Das ist vorliegend der Fall. Denn nur in einem Punkt, nmlich der Haftung des Mailboxbetreibers fr Quantitt und Qualitt der ffentlichen Brettnachrichten, liegt eine dienstvertragliche Komponente, und nur in einem weiteren kleinen Teilbereich, der Speicherfunktion im persnlichen Fach, liegt eine mietrechtliche Komponente vor.

 Diese beiden Punkte sind jedoch, gemessen an dem gesamten Umfang der vom Mailboxnutzungsvertrag umfaten Leistungen, von so untergeordneter Rolle, da ihnen keine magebliche Bedeutung fr die Beurteilung des Vertrages als Ganzes eingerumt werden kann. Da der Vertrag ansonsten als Werkvertrag einzustufen ist, ist er auch insgesamt als ein Werkvertrag i.S.d.  631 ff. BGB zu qualifizieren. 

Die beiden in der Gesamtbetrachtung vllig untergeordneten dienstvertraglichen bzw. mietrechtlichen Komponenten vermgen den Vertrag nicht insgesamt als gemischten Vertrag oder Vertrag sui generis erscheinen zu lassen. Dadurch kann, darf und soll jedoch nicht ausgeschlossen werden, insoweit bei Rechtsstreitigkeiten miet- bzw. dienstvertragsrechtliche Vorschriften (jedenfalls analog) anzuwenden.

d)	Ergebnis
Bei dem Mailboxnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber einer kommerziellen Mailbox und deren Benutzer handelt es sich grundstzlich um einen Werkvertrag. 

Da von diesem Leitbild durch individuelle Vertragsgestaltung und AGB in der Praxis nicht nur weitgehend abgewichen werden kann, sondern diese Mglichkeit in der Regel wohl auch hufig genutzt werden wird, kommt diesem Ergebnis eine praktische Bedeutung unmittelbar im wesentlichen nur bezglich eventueller Regelungslcken in solchen Vertrgen oder beim (wohl sehr seltenen) Abschlu eines Vertrages ohne insoweit nhere Regelung der vom Mailboxanbieter geschuldeten Leistungen zu. 

Mittelbar ist aber eine praktisch hohe Relevanz im Hinblick auf eine Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln gegeben. Nach  9 II Nr. 1 AGBG liegt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor, wenn eine AGB-Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.

3)	Nichtkommerzielle Mailboxen
Die nichtkommerziellen Mailboxen treten in den unterschiedlichsten Erscheinungsformen auf. Soweit dies fr die Frage, ob und ggf. welcher Vertrag zwischen Mailboxbetreiber und -nutzer vorliegt, von Gewicht sein knnte, ist es erforderlich, diese verschiedenen Erscheinungsformen darzustellen und getrennt zu untersuchen.

Bei einer ersten Einteilung ist zu unterscheiden zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen nichtkommerziellen Mailboxen. Bei diesen beiden Formen kann jeweils ein Vertrag ausdrcklich - dann meist schriftlich - abgeschlossen worden sein, oder aber es kann ein solcher ausdrcklicher Vertragsschlu fehlen bzw. nur schwer erkennbar sein.

a)	Unentgeltliche Mailboxen
Die meisten nichtkommerziellen Mailboxen werden von ihrem Betreiber unentgeltlich angeboten. Dies liegt meist daran, da der Betrieb einer Mailbox fr den Anbieter ein Hobby darstellt, fr das er einiges aufzuwenden bereit ist, und an dem er nichts "verdienen" mchte. 

Weiterhin fehlt es aber auch (jedenfalls noch) weitgehend an der Akzeptanz nichtkommerzieller Mailboxen, die - wenn auch im Vergleich zu den kommerziellen Systemen in bescheidenem Mae und nur mit dem Ziel, die nicht ganz unerheblichen Kosten jedenfalls teilweise zu decken - Gebhren erheben. Denn nichtkommerzielle Mailboxen sind traditionell vllig gebhrenfrei, und eine gebhrenpflichtige Mailbox hat es daher relativ schwer, sich gegen die zahlreiche gebhrenfreie "Konkurrenz" beim Werben um die Mailboxbenutzer durchzusetzen.

aa)	Fehlender ausdrcklicher Vertragsschlu
Bei den meisten unentgeltlichen nichtkommerziellen Mailboxsystemen wird ein Vertrag zwischen Betreiber und Benutzer ausdrcklich jedenfalls nicht geschlossen. Die Systeme stehen i.d.R. zumindest eingeschrnkt jedem Anrufer zur Verfgung, der sich bei der Einlogprozedur als "Gast" zu erkennen gibt. Der volle Funktionsumfang der Mailbox wird aber meist nur denjenigen Anrufern zur Verfgung gestellt, die "eingetragene Benutzer" sind und sich unter Angabe ihres selbstgewhlten Benutzernamens und Passwortes in das System einwhlen.

Hinsichtlich der Eintragungsformalitten, die ein Benutzer durchlaufen mu, um den Status eines "eingetragenen Benutzers" zu erlangen, sind wieder Unterschiede festzustellen, die sich in der rechtlichen Bewertung auswirken knnten. So ist zwischen einer "einfachen" und einer "qualifizierten" Eintragung zu differenzieren.

(1)	"Einfache" Eintragung
(a)	Beschreibung der Systeme
Bei vielen Systemen, frher bei fast allen, braucht der "Gast", der sich eintragen mchte, nur ein bestimmtes Men der Mailbox aufzurufen und dort seinen Benutzernamen, unter dem er im System auftreten will, sowie ein Passwort einzugeben. Evtl. wird noch nach dem Wohnort und dem verwendeten Rechnersystem gefragt.

Als Benutzernamen finden i.d.R. frei gewhlte und oft sehr phantasievoll klingende Pseudonyme Verwendung. Der Benutzer bleibt daher nicht nur den Mitbenutzern, sondern auch dem Mailboxbetreiber gegenber vllig anonym. Auch der Mailboxbetreiber ist, heute sehr viel seltener als noch vor wenigen Jahren, weitgehend anonym, da er auer der Telefonnummer seiner Mailbox und seinem Vornamen kaum Daten von sich preisgibt, die ihn identifizierbar machen.

(b)	Vertragsschlu
Einen mglichen Vertragsschlu zwischen Mailboxbetreiber und -benutzer knnte in der Eintragung in das System gesehen werden. Das Angebot knnte etwa in der Angabe von gewnschtem Benutzernamen und Passwort durch den Benutzer liegen, die Annahme seitens des Mailboxbetreibers in der (automatisch oder manuell bewirkten) Vornahme der beantragten Eintragung.

Dann mte es sich bei diesen Erklrungshandlungen um Willenserklrungen handeln, die auf den Abschlu eines Mailboxnutzungsvertrages gerichtet sind. Dies ist jedoch bereits fraglich; denn Willenserklrungen setzen einen Rechtsbindungswillen voraus, also den Willen, einen rechtlichen Erfolg herbeifhren zu wollen.

Das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens ist durch Auslegung aus Sicht des verobjektivierten Empfngers zu ermitteln. Der Rechtsbindungswillen fehlt bei reinen Geflligkeitshandlungen, die i.d.R. uneigenntzig und ohne nennenswertes Eigeninteresse erfolgen.

Hier ist das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens bei beiden Vertragsparteien schon aufgrund der zumindest ein-, oftmals sogar zweiseitigen Anonymitt zweifelhaft. Es ist kaum anzunehmen, da sich eine Partei rechtlich mit einem bewut im Anonymen bleibenden Partner binden will. Dies mag aber dahinstehen; denn das Fehlen des Rechtsbindungswillens ergibt sich auch aus einem anderen Gesichtspunkt.

Der Betrieb der Mailbox ist fr den Betreiber ein kostspieliges Hobby, bei dem er sich im Zweifel den Benutzern gegenber nicht verpflichten will. Er mchte darin frei sein, die von ihm angebotenen Dienste jederzeit verndern zu knnen oder sogar ganz einzustellen. Vor allem mchte er aber dem Benutzer in keiner Weise haften mssen. Denn das Risiko wre bei der technischen Qualitt dieser Mailboxen fr den Betreiber schlicht unberschaubar, und von den nicht selten jugendlichen oder nicht sonderlich finanzkrftigen Betreibern aus ihrem Hobby-Etat gar nicht abzudecken. 

Schlielich handelt der Mailboxbetreiber ohne nennenswertes Eigeninteresse, wenn er aus "Spa an der Sache" seinen Benutzern sein System zur Nutzung freigibt. Dies alles ist den Benutzern auch durchaus erkennbar und bewut. Daher kann von einer Willenserklrung des Betreibers, gerichtet auf den Abschlu eines Mailboxnutzungsvertrags, keinesfalls ausgegangen werden.

Bei den nichtkommerziellen Mailboxen mit "einfacher" Eintragung liegt somit kein Vertrags- sondern lediglich ein Geflligkeitsverhltnis zwischen Betreiber und Benutzern der Mailbox vor.

(2)	"Qualifizierte" Eintragung
(a)	Beschreibung der Systeme
Heute werden auch die nichtkommerziellen Mailboxen zunehmend "seriser" und "professioneller", da die Mailboxbenutzer aufgrund des groen Angebots immer hhere Anforderungen stellen und die Computertechnik stndig zuverlssiger, leistungsfhiger und zugleich preiswerter wird. Zudem ist bei den Mailboxbetreibern das Problembewutsein im Hinblick auf eine mgliche straf-, aber auch zivilrechtliche Haftung fr den durch ihre Mailboxbenutzer in ihren Systemen verffentlichten Inhalt angewachsen.

Aus diesen Grnden kommen die Mailboxbetreiber aus der Anonymitt und haben meist ein den Zeitungen und Zeitschriften vergleichbares "Impressum". Zugleich verlangen sie von ihren Benutzern, da auch sie ihre Anonymitt aufgeben. Zumindest dem Mailboxbetreiber gegenber, wobei meist versprochen wird, diese Daten besonders (z.B. kryptographisch) zu schtzen und keinesfalls an Dritte, insbesondere Behrden, herauszugeben. 

Durch die Tatsache, da der Mailboxbetreiber Namen und Anschrift der Mailboxbenutzer kennt, soll der insoweit nicht mehr anonyme Mailboxbenutzer abgehalten werden, Nachrichten strafbaren Inhalts zu verffentlichen und notfalls dem Systembetreiber die praktische Mglichkeit geben, etwaige Regreansprche geltend machen zu knnen.

Daher wird bei diesen Systemen eine "qualifizierte" Eintragung verlangt. Der Mailboxbenutzer mu also neben seinem Mailboxnamen und Passwort auch seinen brgerlichen Namen samt Anschrift und meist (fr einen Kontrollanruf durch den Betreiber) auch seine Telefonnummer angeben.

Bei diesen Systemen ist schon ein erheblich hheres Ma an Serisitt sowohl auf der Seite der Betreiber als auch auf der der Benutzer gegeben. Der Betreiber hat in die fr den Betrieb seiner Box erforderlichen Hard- und Software relativ viel investiert und ist entsprechend motiviert. Die Systeme sind daher i.d.R. lnger "auf dem Markt" und funktionieren zuverlssiger, so da sie sich fr ernsthafte kommunikative Aufgaben weit besser eignen als die zuvor vorgestellten Mailboxen.

(b)	Vertragsschlu
Von daher kann hier sehr viel eher angenommen werden, da bei der Eintragung ein Vertrag zwischen dem Mailboxbetreiber und -benutzer zustande kommt. Entscheidend hngt dies jedoch wiederum davon ab, ob beide Vertragsparteien tatschlich einen Rechtsbindungswillen haben.

(aa)	Rechtsbindungswillen des Mailboxbetreibers
Auf Seiten des Mailboxbetreibers ist das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens problematisch, weil er bei einem Vertragsverhltnis seine Freiheit verlre, mit seinem System nach vlligem Belieben verfahren zu knnen, also das System z.B. ohne Vorankndigung sofort zu schlieen oder ihm unsympathische Benutzern einfach den Zugang zu sperren. Auch hat er bei Mngeln seines Systems zu befrchten, seinen Benutzern hierfr mglicherweise vertraglich haften zu mssen.

Ob der Mailbox-Anbieter sich in Anbetracht dieser jedenfalls mglichen Konsequenzen rechtlich binden will, ist zweifelhaft. Da Willenserklrungen vom objektivierten Empfngerhorizont her auszulegen sind, ist jedoch nicht auf den inneren Willen des Mailboxbetreibers abzustellen, sondern auf den objektiven Erklrungsgehalt, so wie er von einem vernnftigen Mailboxbenutzer verstanden werden kann.

Fr den Mailboxbenutzer sind die Probleme und Interessen des Mailboxbetreibers klar erkennbar. Ob die Erklrung des Mailboxbetreibers erkennen lt, da er bereit ist, sich rechtlich zu binden, lt sich auch aus einer (verobjektivierten) Sicht abstrakt nicht klar entscheiden. Dies wird vielmehr nur Anhand der Umstnde des konkreten Einzelfalls mglich sein.

In der Regel wird der Mailboxbetreiber - fr den Benutzer durchaus erkennbar - mglichst frei bleiben und eine rechtliche Bindung tunlichst vermeiden wollen, so da im Zweifel ein Rechtsbindungswille nicht angenommen werden kann. Anders mag dies aber sein, wenn der Mailboxbetreiber besonderes Vertrauen fr seine Person und/oder seine Mailbox in Anspruch nimmt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Zuverlssigkeit des Betreibers und des Systems besonders herausgestellt oder sogar als ganz oder teilweise gleichwertig mit kommerziellen Mailboxen dargestellt wird. Dann kann vom verobjektivierten Empfngerhorizont davon ausgegangen werden, da der Mailboxbetreiber nicht mehr eine reine Geflligkeitsleistung erbringen will, sondern darber hinaus auch bereit ist, sich rechtlich zu binden.

(bb)	Rechtsbindungswillen des Mailboxbenutzers
Auch das Vorliegen eines Rechtbindungswillens des Mailboxbenutzers ist beraus fraglich. Zwar knnte erwogen werden, den Rechtsbindungswillen im Zweifel zu bejahen, da er durch eine rechtliche Bindung bei einer unentgeltlichen Mailbox keine rechtlich nachteiligen Verpflichtungen eingeht, auer vielleicht der, sich an eine "Mailbox-Knigge"-hnliche "Benutzungsordnung" zu halten. 

Doch kme bei einem beiderseitigen Rechtsbindungswillen ein Vertrag zwischen Mailboxbetreiber und -nutzer zustande, bei dem es sich um das unentgeltliche Ttigwerden im fremden Interesse einer Partei fr die andere handelt, also um einen Auftrag i.S.d.  662 BGB. Bei einem solchen Auftragsverhltnis wre der Auftraggeber (Mailboxbenutzer) verpflichtet, nach den  669, 670 BGB dem Beauftragten (Mailboxbetreiber) auf Verlangen fr dessen Aufwendungen Vorschu zu leisten bzw. nachtrglich die gettigten Aufwendungen zu ersetzen.

Traditionell sind die nichtkommerziellen und unentgeltlichen Mailboxen fr ihre Benutzer absolut entgeltfrei, es wird also auch keinesfalls Aufwendungsersatz seitens des Mailboxbetreibers gefordert. Von daher kann im Zweifel nicht angenommen werden, da der Mailboxbenutzer bereit ist, eine solche Verpflichtung auf sich zu nehmen; ein Rechtsbindungswillen fehlt daher. 

Dies mag sich jedoch im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstnde durchaus anders verhalten. Dies etwa dann, wenn der Mailboxbenutzer ausdrcklich erklrt, sich insoweit binden zu wollen, oder wenn der Mailboxbetreiber zu erkennen gibt, da er unter bestimmten Umstnden Ersatz seiner Aufwendungen erwartet, und der Mailboxbenutzer sich dennoch als Benutzer eintrgt bzw. eintragen lt. Dann ist jedenfalls vom mageblichen verobjektivierten Empfngerhorizont (des Mailboxbetreibers) her  die Erklrung so zu verstehen, da der erklrende Mailboxbenutzer bereit ist, sich rechtlich zu binden. 

Nur in solchen wohl eher seltenen Fllen handelt der Mailboxbenutzer mit Rechtsbindungswillen und, wenn dies auch beim Mailboxbetreiber der (wiederum eher seltene) Fall ist, kommt ein Auftrag i.S.d.  662 BGB zustande.

bb)	Ausdrcklicher Vertragsschlu
Bei den unentgeltlichen nichtkommerziellen Mailboxen kommt es sehr viel seltener als bei den entgeltlichen nichtkommerziellen zu einem ausdrcklichen Vertragsschlu zwischen Betreiber und Benutzer der Mailbox. Die Zahl der Mailboxbetreiber, die auch ohne Erhebung eines Entgelts den Benutzern einen Vertragsschlu anbieten, nimmt indes zu.

Der Vertrag wird "online" per E-Mail oder hufiger durch eine ausdrcklich als Abschlu eines Benutzervertrages gekennzeichnete "qualifizierte Eintragung", der die Vertragsbedingungen vorangestellt sind, abgeschlossen. 

Schriftliche Vertrge kommen dagegen nur selten vor. Mit Ausnahme der Beweisbarkeit macht dies jedoch rechtlich keinen Unterschied, da bei dem Benutzervertrag kein gesetzliches Schriftformerfordernis existiert.

Der unentgeltliche Benutzungsvertrag ist als Auftrag nach  662 BGB einzustufen, bei dem auf Aufwendungsersatz verzichtet wird, und der deshalb insoweit Schenkungs-Charakter hat.

b)	Entgeltliche Mailboxen
Auch unter den nichtkommerziellen Mailboxen gibt es eine - zwar noch kleine, aber stndig wachsende - Zahl von Systemen, die alle oder einen Teil ihrer Dienste nur gegen ein Entgelt anbieten. 

Dies liegt an den stndig wachsenden Ansprchen der Mailboxbenutzer, an die sich die Mailboxbetreiber anpassen wollen oder sogar mssen, wenn sie im "Konkurrenzkampf" um die Gunst der Mailboxbenutzer bestehen wollen. Denn um diesen Ansprchen gerecht zu werden, sind recht anspruchsvolle Mailboxrechner sowie eine grere Anzahl von Telefonleitungen und Modems erforderlich. Dies bedingt Investitionen und laufende Kosten, vornehmlich fr Gebhren an die Deutsche Bundespost Telekom, die den vertretbaren Hobby-Etat eines Durchschnittsverdieners bei weitem bersteigen knnen. 

Diese Kosten kann und will kaum ein Mailboxbetreiber vollstndig aus eigener Tasche fr sein Hobby bezahlen. Darum werden "Gebhren" erhoben, die allerdings diese Kosten meist nur teilweise decken knnen und sollen. Angestrebt wird in der Regel, da wenigstens die laufenden Kosten weitgehend durch die "Gebhren" der Mailboxbenutzer abgedeckt werden knnen.

Bei diesen entgeltlichen Mailboxen kann und mu ebenfalls zwischen solchen unterschieden werden, bei denen ein ausdrcklicher Vertragsschlu vorliegt, und denjenigen, bei denen ein Vertrag jedenfalls ausdrcklich nicht geschlossen wird.

aa)	Ausdrcklicher Vertragsschlu
Die wohl berwiegende Zahl der entgeltlichen Mailboxsysteme macht ihre Leistungen den Mailboxbenutzern nur nach Abschlu eines frmlichen Vertrages zugnglich. Dabei wird der Vertrag entweder schriftlich auf Papier fixiert oder aber - zeit- und mediengerecht - online in der Mailbox ausgefllt. 

Diese Vertrge enthalten zum Teil detaillierte Bestimmungen ber Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, andere wiederum sagen kaum mehr aus, als da die Mailbox gegen Zahlung eines bestimmten Betrages genutzt werden kann und darf.

Die Vertrge mit detaillierten Regelungen knnen inhaltlich stark differieren und lassen sich nicht abstrakt rechtlich einer bestimmten Vertragsform zuordnen. Dies kann nur durch Auslegung eines konkreten Vertrages erfolgen. 

Allgemein lt sich jedoch feststellen, da die Vertrge nicht nur hinsichtlich der Hhe des zu zahlenden Entgeltes, sondern auch hinsichtlich der Rechte des Mailboxbenutzers, - insbesondere im Vergleich zu den kommerziellen Mailboxen - in vielen Punkten recht "kundenfreundlich" sind. 

So hat beispielsweise der Mailboxbenutzer meist das Recht, jederzeit und ohne Angabe von Grnden mit sofortiger Wirkung zu kndigen, und er kann dann bereits gezahlte Gebhren zurckverlangen. An Pflichten treffen den Mailboxbenutzer selten mehr als die Gebhrenpflicht sowie die Verpflichtung zur Einhaltung einiger elementarer "Benimmregeln". 

Der Mailboxbetreiber verpflichtet sich in solchen Vertrgen regelmig zur Bereitstellung seiner Mailbox und bestimmter Dienste, lehnt aber eine ber den Gebhrenverzicht bzw. die Rckzahlung von Gebhren hinausgehende Haftung normalerweise ganz oder (seltener) teilweise ab und behlt es sich meist vor, den Vertrag seinerseits jederzeit bei Rckerstattung bereits geleisteter Gebhren beendigen zu drfen.

Die in der Praxis hufig vorkommenden Vertrge dieser und hnlicher Art sind rechtlich als Auftrag i.S.d.  662 BGB einzuordnen. Denn es geht um die unentgeltliche Besorgung eines fremden Geschfts (also dem Ttigwerden im Fremdinteresse), nmlich um die zur Verfgungstellung bestimmter Mailboxleistungen. 

Bei den vom Mailboxbenutzer zu zahlenden Gebhren handelt es sich nur um einen pauschalierten, als Vorschu zu zahlenden Aufwendungsersatz mit dem gegenseitigen Verzicht darauf, weiteren Ersatz fr dadurch nicht gedeckte Aufwendungen zu verlangen (Regelfall), bzw. eventuelle berzahlungen zurckzuverlangen (wohl sehr seltener Ausnahmefall). Hinsichtlich des gegenseitigen Kndigungsrechtes entsprechen die Regelungen denen des Auftragsrechtes ( 671 BGB). 

Probleme bereitet nur der ganz oder teilweise vorgenommene Haftungsausschlu. Das Auftragsrecht sieht eine privilegierte Haftung, anders als bei anderen fremdntzigen Vertrgen, nicht vor. Doch steht der vorgenommene Haftungsausschlu der Einordnung des Vertrags als Auftrag nicht entgegen. 

Fraglich ist nur, inwieweit die Haftung generell eingeschrnkt werden, und inwieweit dies - wie blich - durch AGB geschehen kann. Denn nach  11 Nr. 7 AGBG, der auch auf Auftragsverhltnisse anzuwenden ist, ist ein Haftungsausschlu fr grobe Fahrlssigkeit und Vorsatz durch AGB nicht mglich. Diese Probleme seien hier nur angerissen, da sie nicht Thema dieses Abschnittes sind.

bb)	Fehlender ausdrcklicher Vertragsschlu
Auch bei Mailboxen, die die Erbringung aller oder eines Teils ihrer Leistungen von der Entrichtung einer Gebhr abhngig machen, gibt es hufig solche Systeme, bei denen zuvor kein ausdrcklicher Vertragsschlu erfolgt. Vielmehr wird eine "einfache" oder hufiger eine "qualifizierte" Eintragung und die Zahlung von Gebhren fr eine bestimmte Zeitspanne bar, per berweisung oder Zusendung eines Schecks verlangt. Dabei werden keine ausdrcklichen Absprachen darber getroffen, ob und wie sich die beiden Parteien gegenber verpflichten wollen.

(1)	"Einfache" Eintragung
Bei den entgeltlichen Mailboxen ohne ausdrcklichen Vertragsschlu mit einer "einfachen" Eintragung des Benutzers verhlt sich die Eintragungsprozedur ebenso wie bei den entsprechenden unentgeltlichen Systemen. Es wird nur zustzlich der Eingang einer Zahlung (bar, Scheck oder berweisung) verlangt, die sich einem bestimmten Benutzernamen zuordnen lt, also zumindest bei der Zusendung eines Barbetrages auch vllig anonym erfolgen kann.

In dem Ausfllen des Benutzerantrages und Zahlung des Beitrages knnte ein Vertragsangebot des Benutzers, in der darauffolgenden Gewhrung des Mailboxzuganges als eingetragener Benutzer seitens des Mailboxbetreibers die entsprechende Vertragsannahme durch den Betreiber gesehen werden. Dann mten diese Erklrungen aber Willenserklrungen sein, die den dafr erforderlichen Rechtsbindungswillen aufweisen. Das Vorliegen eines solchen Rechtsbindungswillens ist hier jedoch beraus problematisch.

Gegen das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens spricht, da vor allem auf der Seite des Mailboxbenutzers weitgehende Anonymitt vorliegt. Wie bereits weiter oben angesprochen, erscheint das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens zwischen einander unbekannten Parteien zweifelhaft, da nur schwer angenommen werden kann, da sich eine Partei mit einem ihm unbekannten Partner vertraglich binden will. 

Entscheidend drfte jedoch der Gesichtspunkt sein, da - ebenso wie bei den unentgeltlichen Mailboxen mit "einfacher" Eintragung - der Mailboxbetreiber sich, fr den (verobjektivierten) Empfnger ersichtlich, rechtlich nicht binden will. Auch hier ist der Mailboxbetreiber regelmig daran interessiert, sein eigener Herr zu bleiben und keine Verpflichtungen einzugehen. 

Dem scheint zwar entgegenzustehen, da ein Entgelt verlangt wird. Doch ist dieses Entgelt in aller Regel so niedrig bemessen, da wegen dieser Zahlung nicht angenommen werden kann, da der Mailboxbetreiber ihretwegen nun doch eine rechtliche Bindung einzugehen bereit sei. Das Entgelt hat oftmals weniger den Charakter einer Bezahlung oder eines Aufwendungsersatzes als - manchmal sogar ausdrcklich so bezeichnet - einer "Spende", die keinesfalls die vom Mailboxbetreiber zu erbringenden Aufwendungen deckt. 

Der Mailboxbetreiber verzichtet also erkennbar auf einen ihm bei einem Vertragsschlu zustehenden Aufwendungsersatz und verlangt stattdessen nur einen Teil davon als Kostenbeitrag oder -zuschu. Dies verdeutlicht, da er nicht nur selbst nicht bereit ist, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, sondern auch von seinen Benutzern eine volle Erfllung ihrer bei einem Vertragsschlu gegebenen Verpflichtungen nicht erwartet und wnscht. Daraus ist erkennbar, da der Mailboxbetreiber eine vertragliche Bindung nicht einzugehen bereit ist.

Auch hinsichtlich des Mailboxbenutzers ist ersichtlich, da er zwar bereit ist, die geringfgigen "Gebhren" zu zahlen, aber ansonsten - wie bei den entsprechenden unentgeltlichen Systemen - sein Verhltnis zum Mailboxbetreiber lieber im Unverbindlichen belassen mchte.

Aus diesen Grnden fehlt es hier auf beiden Seiten an einem Rechtsbindungswillen, so da ein Vertragsschlu zwischen Mailboxbetreiber und Mailboxbenutzer nicht vorliegt.

(2)	"Qualifizierte" Eintragung
Hinsichtlich der entgeltlichen Mailboxen, die eine "qualifizierte" Eintragung ihrer Benutzer verlangen, kann an das zu den entsprechenden unentgeltlichen Mailboxen Festgestellte angeknpft werden. Danach ist abstrakt nicht feststellbar, ob ein Vertrag vorliegt oder nicht. Vielmehr kann dies nur an Hand der konkreten Umstnde des Einzelfalles erfolgen. 

Hier ist ebenfalls das Vorliegen von Erklrungen mit Rechtsbindungswillen, die zu einem Vertrag fhren, aus den selben Grnden wie bei den gleichartigen unentgeltlichen Mailboxen zweifelhaft und abstrakt kaum zu beantworten. 

Doch kann hier aus dem Verlangen des Mailboxbetreibers nach einem - wenn auch geringen und nicht kostendeckenden - Entgelt sehr viel eher auf das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens geschlossen werden. Ebenso verhlt es sich beim Mailboxbenutzer, der sich zur Zahlung des Entgelts bereit erklrt: Auch dies ist geeignet, eher auf das Vorliegen eine Rechtsbindungswillens zu erkennen. 

Es lt sich als Ergebnis daher festhalten, da das Vorliegen eines Vertrages sich mit Bestimmtheit zwar nur fr den konkreten Einzelfall feststellen lt, hier aber - im Gegensatz zum entsprechenden Fall einer unentgeltlichen Mailbox - im Zweifel eher von dem Vorhandensein von Rechtsbindungswillen der Parteien und damit von einem Vertragsschlu auszugehen ist. 

Ein solcher Vertrag wre rechtlich ebenso zu bewerten, wie dies bei einem ausdrcklichen Vertragsschlu der Fall ist: Es liegt ein Auftrag gem.  662 ff. BGB unter teilweisem Verzicht auf Aufwendungsersatzansprche (insoweit Schenkungscharakter) vor.

4)	Fallsungen
In den Fllen a) und b) knnen die Nutzer weiterhin Leistung vom Mailboxbetreiber verlangen, wenn sie einen "Mailboxnutzungsvertrag" geschlossen haben und dieser vom Betreiber nicht fristlos beendet werden konnte.

In einer kommerziellen Mailbox lge zwischen den Parteien ein als Werkvertrag einzustufender Mailboxnutzungsvertrag vor. Da Grnde fr eine auerordentliche Kndigung nicht vorliegen, knnte dieser Vertrag nur durch eine ordentliche Kndigung beendet werden. Diese Kndigung ist durch das Schlieen der Mailbox (Fall a) bzw. den Austrag des Nutzers (Fall b) jedenfalls konkludent erklrt worden. Fraglich ist insoweit nur, ob die Kndigungsfrist eingehalten wurde. 

Der Werkvertrag sieht keine ordentliche Kndigung vor, so da die Regelungen des Dienstvertrages analog anzuwenden sind. Nach  621 BGB richtet sich die Kndigungsfrist danach, fr welche Perioden die Vergtung bemessen ist. Bei kommerziellen Mailboxen sind monatlich zu zahlende Entgelte blich, so da nach  621 Nr. 1 BGB eine Kndigungsfrist von 15 Tagen zum Monatsende besteht. Der Mailboxbetreiber mte also dem N seine Leistung vorerst weiter anbieten.

Bei nichtkommerziellen Mailboxen, die unentgeltlich betrieben werden, kommt es meist weder ausdrcklich noch konkludent zu einem Vertragsschlu. Es liegt dann ein reines Geflligkeitsverhltnis zwischen Betreiber und Nutzer vor, so da keine Kndigungsfristen zu beachten sind. N hat in den Fllen a und b daher keinen Anspruch auf weitere Leistung durch den Mailboxbetreiber.

Bei den entgeltlichen nichtkommerziellen Mailboxen kommt es in den seltenen Fllen ohne ausdrcklichen Vertragsschlu bei einfacher Eintragung nur zu einem Geflligkeitsverhltnis, das ohne Fristen sofort beendet werden kann. Im brigen liegt ein Auftragsverhltnis vor, das nach  671 II BGB ohne Frist gekndigt werden (aber bei Kndigung zur Unzeit einen Schadenersatzanspruch begrnden) kann. N kann daher keine Fortsetzung der Leistung verlangen.



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IV	 Haftung des Mailboxbetreibers fr Inhalt der Mailbox

1)	Einfhrung in die Problematik
Die Presse ist, wie alle Massenmedien, wegen der Macht des Wortes und der weiten Verbreitung der Presseprodukte "gefhrlich". Verffentlichungen knnen eine Vielzahl von Rechten Dritter oder der Allgemeinheit tangieren. Diese Rechte Dritter oder der Allgemeinheit ergeben sich vielfach aus Grundrechten, sind aber darber hinaus i.d.R. auch einfachgesetzlich festgelegt oder speziell ausgeformt. Geschtzt werden sie durch Normen des Zivil-, des Straf- und/oder des ffentlichen Rechts.

Nicht nur der Urheber eines rechtsverletzenden Artikels kann haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern auch das Presseunternehmen selbst bzw. dessen Verleger, Herausgeber, (verantwortlicher) Redakteur sowie sonstige Mitarbeiter und Hilfspersonen.

Zu diesen Haftungsfragen gibt es von der Rechtsprechung eine umfangreiche Kasuistik, und die Literatur ist bemht, eine geschlossene Darstellung der Materie zu liefern. Beides ist - zumindest in den Grundzgen - unerlliches Basiswissen fr jeden in der Presse Ttigen. Aber dieses Basiswissen ist relativ leicht zu erlangen und schafft bei den (von Berufs wegen) Pressetreibenden die ntige Rechtssicherheit fr ihr tgliches Handeln.

Schwierig wird es jedoch bei der Mailbox, die hinsichtlich ihrer Brettfunktion ebenfalls Presse ist. Bezglich der presserechtlichen Verantwortung der Mailbox und aller an ihr beteiligten Parteien fehlt es sowohl an Kasuistik als auch an Lehrdarstellungen. Es ist unklar, ob und wieweit die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten haftungsrechtlichen Grundstze auf die Mailbox zu bertragen sind. Deshalb herrscht  bei den Betreibern und Nutzern von Mailboxen eine groe Rechtsunsicherheit.

Nicht nur wegen der Rechtsunsicherheit ist die Klrung der presserechtlichen Haftung fr die Mailbox wichtig. Dieser Thematik knnte fr die gesamte weitere Entwicklung dieses Mediums grte Bedeutung zukommen. Das gilt ganz besonders in Bezug auf die Frage, wie der Mailboxbetreiber fr Verffentlichungen seiner Benutzer zu haften hat. Denn haftete er - hnlich wie die Herausgeber, Verleger oder verantwortlichen Redakteure bei der herkmmlichen Presse - fr Verffentlichungen in seiner Mailbox, knnte ein Mailboxbetreiber seine Mailbox auf keinen Fall in der bisher blichen Form weiterbetreiben und Verffentlichungen ohne Vorprfung durch ihn oder einen Beauftragten zulassen. Damit bestnde die Mailbox in ihrer bisherigen Form nicht mehr fort. 

Die Haftung des Mailboxbetreibers fr Verffentlichungen durch seine Nutzer ist daher fr die Mailbox von geradezu herausragender Bedeutung und rechtlich sehr problematisch. Dagegen ergeben sich bei der Frage nach der Haftung des Publizierenden keine wesentlichen Besonderheiten zu den allgemeinen haftungsrechtlichen Grundstzen. Zugleich kommt dieser Frage keine herausragende Bedeutung fr das Medium Mailbox zu. Deswegen werden die haftungsrechtlichen Fragen vornehmlich in Bezug auf den Mailboxbetreiber errtert.

2)	Flle
Der Mailboxbetreiber B erlaubt und ermglicht auch bei ihm nicht angemeldeten und ihm unbekannten Benutzern ("Gsten"), Programme in dafr vorgesehene Bretter einzuspielen ("Upload"). Diese Programme stehen sofort allen Benutzern, auch Gsten, zum "Download" bereit. Eine berprfung der Programme nimmt B zu keinem Zeitpunkt vor.

Ein unbekannter "Gast" spielt ein Freeware-Programm ein, da alsbald von einem weiteren Gast, dem A, "downgeloadet" wird. Das Programm ist mit einem Virus verseucht. Bevor A dies merkt, sind alle Programme auf seiner Festplatte bereits von dem Virus infiziert.

A kann das aus der Mailbox des B bezogene Freeware-Programm als Quelle der Virus-Infektion ermitteln. Er informiert daraufhin den B. B nimmt die Information gleichgltig zur Kenntnis, ohne das Freeware-Programm aus dem Brett zu lschen oder es auch nur einer Prfung zu unterziehen oder mit einer Warnmeldung zu versehen. 

Einige Tage spter loggt sich der C gleichfalls als "Gast" in die Mailbox des B ein und ldt das virenverseuchte Freeware-Programm. Auch der C infiziert bei der spteren Nutzung des Programms alle auf seiner Festplatte befindlichen Programme.

Wie haftet B straf- und zivilrechtlich fr die A und C entstandenen Schden?

3)	Strafrechtliche Haftung
Wie bereits dargestellt, ist die Mailbox in Bezug auf ihre massenkommunikative ("Brett-") Komponente als "Presse" einzuordnen. Damit ist sie, ebenso wie die herkmmlichen Presseprodukte, Medium und Motor gesellschaftlicher Vernderung schlechthin. Diese Funktion kann aber leicht zu Konflikten mit strafrechtlichen Bestimmungen fhren.

Zunchst ist auf die strafrechtlichen Haftungsnormen einzugehen. Hiernach ist die besonders relevante Frage von Tterschaft und Teilnahme zu errtern. Sie ist mageblich dafr, inwieweit der Mailboxbetreiber fr Verffentlichungen seiner Benutzer strafrechtlich einzustehen hat und damit von existentieller Bedeutung fr die weitere Entwicklung der Mailbox.

a)	Haftungstatbestnde
Bei der Errterung der strafrechtlichen Haftungstatbestnde ist nach der im Pressestrafrecht blichen Unterscheidung von Presseinhaltsdelikten und Presseordnungsdelikten zu differenzieren.

aa)	Presseinhaltsdelikte
Presseinhaltsdelikte sind solche Verletzungen von Strafnormen, bei denen die Straftat gerade durch den Inhalt des Publizierten verwirklicht wird.

(1)	Allgemeines
Bei den Presseinhaltsdelikten gibt es einen umfangreichen Katalog von Normen des StGB, aber auch einige Regelungen des UrhG und des UWG sowie des Gesetzes ber jugendgefhrdende Schriften (GjS), die von der Presse bei ihren Verffentlichungen zu beachten sind.

Fast alle diese Normen gelten selbstverstndlich auch fr die Mailbox und sind von daher bei Mailboxverffentlichungen zu beachten. Besonderheiten in der Anwendung der Vorschriften treten dabei kaum auf. Auf die Darstellung der Presseinhaltsdelikte soll daher insoweit verzichtet und auf die einschlgige Literatur verwiesen werden. Nur die wenigen Normen, deren Anwendung auf die Mailbox problematisch ist oder bei denen sonst Besonderheiten zu beachten sind, sollen nachfolgend dargestellt werden.

(2)	Strafbarkeit fr Schriften
Eine Vielzahl von Straftatbestnden, die als Presseinhaltsdelikte auch fr die Mailbox einschlgig sein knnten, knpfen die Strafbarkeit oder eine Strafschrfung an das Tatbestandsmerkmal "Schriften". In Bezug auf das Medium Mailbox ist von entscheidender Bedeutung, ob in der Mailbox gespeicherte und auf Abruf durch den Mailboxbenutzer bereitstehende Texte als "Schriften" zu bezeichnen sind.

Problematisch ist dies, da die Texte bei der Mailbox auf Massenspeicher gespeichert und so nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Wenn die Texte bertragen werden, so sind sie auf dem Monitor des Benutzers unmittelbar wahrzunehmen, aber stofflich nicht verkrpert.

(a)	"Schriften"
Nach einhelliger Ansicht von Literatur und Rechtsprechung sind als Schriften nur stoffliche Zeichen zu verstehen, die eine Gedankenuerung verkrpern und durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbar sind.

Literatur und Rechtsprechung begrnden ihre Auffassung leider nicht. Sie gehen aber offenbar - und das durchaus zu Recht - davon aus, da sich das Erfordernis der stofflichen Verkrperung aus dem Wortsinn von "Schrift" ergibt. Dies ist insoweit zutreffend, als traditionell eine Schrift nur stofflich verkrpert vorstellbar war. Heute sind "Schriften" wohl auch unkrperlich vorstellbar, doch der althergebrachte Rechtsbegriff "Schriften" umfat ein solches Verstndnis eben nicht.

Es wre zu erwgen, das traditionelle Verstndnis des Rechtsbegriffs aufzugeben und an neue technische Gegebenheiten durch eine extensive Auslegung anzupassen. Die Grenze zu einer unzulssigen Analogie wre damit noch nicht berschritten. Dennoch verbietet sich eine solche extensive Auslegung. Der Gesetzgeber hat durch den  11 III StGB deutlich gemacht, da er offenbar nicht an einer extensiven Auslegung des Merkmals "Schriften" interessiert ist, sondern eine Anpassung an neue technische Gegebenheiten positiv-gesetzlich regeln kann und will.

Auch im Hinblick auf die hochrangigen Grundrechte, die durch eine Strafausdehnung bei einer extensiven Auslegung tangiert wren, nmlich (u.a.) die Meinungs- und Pressefreiheit und evtl. auch die Kunstfreiheit, sollte eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals "Schriften" dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

Mailboxinhalte sind somit keine "Schriften". Daher sind Strafnormen, die als Tatbestandsmerkmal "Schriften" voraussetzen, insoweit fr die Mailbox nicht einschlgig.

(b)	Den "Schriften" gleichgestellte Medien
 11 III StGB stellt Ton- und Bildtrger, Abbildungen und andere Darstellungen den "Schriften" gleich.  11 III StGB ist jedoch nur fr solche Straftatbestnde anwendbar, in denen auf diese Norm ausdrcklich Bezug genommen wird. Fr diese Strafnormen ist zu prfen, ob durch  11 III StGB Mailbox-Texte den Schriften gleichgestellt sind.

(aa)	Tontrger
Tontrger sind solche Datentrger, die technisch gespeicherte Laute wie Sprache und Musik enthalten, welche durch Wiedergabegerte fr das Ohr wahrnehmbar gemacht werden knnen. Hierzu zhlen insbesondere Tonbnder und Schallplatten. Daher sind Tontrger fr das "Lesemedium" Mailbox nicht einschlgig.

(bb)	Bildtrger
Zu den Bildtrgern sind Datentrger zu zhlen, auf denen Bilder (auch Grafiken) oder Bildfolgen gespeichert sind, die - wie z.B. Magnetbnder bzw. Kassetten fr Videorecorder - durch geeignete Hilfsmittel dem Auge sichtbar gemacht werden knnen.

Trndle will - wohl als einziger - neben Grafiken, Bildern und Tonfolgen auch Texte mit erfat wissen. Somit fiele die Mailbox mglicherweise als "Bildtrger" unter  11 III StGB. Trndle nennt als Beispiel auch BTX. Fr die Mailbox knnte demnach nichts anderes gelten.

Trndles - leider nicht begrndete - Auffassung ist als verfehlt abzulehnen. Das Wort "Bild" umfat seinem Wortsinn nach eindeutig nur grafische Symbole, nicht aber Textzeichen. Es wird sich wohl sogar sagen lassen, da "Bild" das Gegenteil von "Text" ist. Daher ist Trndles Auffassung, auch bei weitester Auslegung, aus dem Wortlaut heraus nicht herzuleiten. Vielmehr handelt es sich um eine im Strafrecht unzulssige Analogie. Deshalb ist entgegen Trndle mit der herrschenden Ansicht davon auszugehen, da der Rechtsbegriff "Bildtrger" Datentrger fr Texte nicht umfat.

(cc)	Abbildungen
Abbildungen sind unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare optische Wiedergaben krperlicher Gegenstnde oder von Vorgngen der Auenwelt in Flche und Raum, also z.B. Fotos, Dias und Gemlde. Damit ist die Mailbox auch nicht als "Abbildung" von  11 III StGB erfat.

(dd)	Darstellung
"Darstellung" ist nach allgemeiner Ansicht der Oberbegriff der einzelnen in  11 III StGB aufgefhrten Darstellungsformen. Eine Darstellung setzt stoffliche Zeichen voraus, wobei die stoffliche Verkrperung von gewisser Dauer sein mu. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Wenn fr alle Unterbegriffe eine stoffliche Verkrperung zu fordern ist, so mu das erst recht fr den Oberbegriff gelten.

(ee)	Zwischenergebnis
Als Ergebnis ist festzuhalten, da Mailboxtexte weder Schriften noch nach  11 III StGB den Schriften gleichgestellte Darstellungsformen sind. Damit sind alle Schriftendelikte des StGB de lege lata nicht durch Mailboxverffentlichungen zu verwirklichen.

(c)	Schriften de lege ferenda
Wie vorstehend festgestellt, kommen de lege lata smtliche Schriftenverbreitungsdelikte des StGB fr die Mailbox nicht in Betracht. De lege ferenda kann dieses Ergebnis jedoch keinen Bestand haben.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb unverkrperte Texte, die ber neue elektronische Medien wie die Mailbox verbreitet werden, strafrechtlich privilegiert werden sollten. Auch Mailboxtexte knnen eine weite Verbreitung erfahren. U.U. kann der Verbreitungsgrad weitaus hher sein, als ihn manche verkrperte Schrift zu erlangen vermag. Die "Gefhrlichkeit" eines Mailboxtextes ist damit grundstzlich qualitativ und quantitativ gleichartig zu der "Gefhrlichkeit" von verkrperten Schriften.

Im Hinblick auf die kriminelle Energie des Tters mag es allerdings Unterschiede geben. Ein Mailboxtext ist auf dem Computer per komfortabler Textverarbeitungsprogramme schnell erstellt und mit nur wenigen Tastendrcken ber Mailboxen oder Mailboxnetze weit verbreitet. Die Herstellung und vor allem die Verbreitung einer verkrperten Schrift erfordert vom Tter regelmig weit mehr Zeit, Aufwand und Energie. 

Das Erstellen und insbesondere Verbreiten einer Schrift gewissermaen im "Affekt" kommt daher bei einer unverkrperten (Mailbox-) Schrift nicht nur theoretisch, sondern sehr hufig auch praktisch viel eher in Betracht als bei den herkmmlichen, verkrperten Schriften. 

Diese Problematik ist jedoch nicht durch Festhalten an das Erfordernis der stofflichen Verkrperung fr Schriften zu lsen, sondern ber das sorgfltige Feststellen der individuellen Schuld des Tters und deren angemessenen Bercksichtigung in der Strafzumessung.

Der Gesetzgeber sollte aus diesen Grnden den  11 III StGB dergestalt neu fassen, da auch unverkrperte Schriften von der Norm abgedeckt werden.

(3)	"ffentliche" Straftaten
Eine Reihe von Straftatbestnden - z.B. die sowohl allgemein wie auch gerade fr die Mailbox besonders relevanten Presseinhaltsdelikte der  111 I, 186, 187 StGB - knpfen die Strafbarkeit oder eine Strafschrfung daran, da die Tat "ffentlich" begangen wurde. Fraglich ist, ob eine durch Verffentlichung einer Nachricht in einem Mailbox-Brett begangene Tat als "ffentlich" begangen zu gelten hat.

Ursprnglich wurde eine Tathandlung als "ffentlich" angesehen, wenn sie von einer unbestimmten Anzahl Personen mit unbestimmter Identitt wahrgenommen werden kann. Nach neuerer Auffassung wird darber hinaus das Merkmal "ffentlich" auch dann bejaht, wenn die Handlung zwar an einem nicht ffentlichen Ort vorgenommen wird, aber einem nicht durch persnliche Beziehungen innerlich verbundenen greren bestimmten Personenkreis wahrnehmbar ist.

Nach der lteren Definition wre die Frage, ob ein Text in einem Mailboxbrett "ffentlich" verbreitet wurde, problematisch. Insbesondere wre zu differenzieren, in welcher Art Brett und Mailbox die Verffentlichung erfolgte. So wre etwa bei einer Verffentlichung in einem Brett, das auch Gsten zum Lesen offensteht, das Merkmal "ffentlich" unproblematisch zu bejahen, weil der Personenkreis der Rezipienten hinsichtlich Anzahl und Identitt unbestimmt ist. Schwieriger wre dagegen eine Entscheidung bei solchen Brettern, die nur von eingetragenen Benutzern der Box gelesen werden knnen. Diese sind grundstzlich zwar bezglich Anzahl und Identitt bekannt. Dies kommt aber in sehr groen Mailboxen oder Mailboxnetzen schon wegen der hohen Fluktuation der Teilnehmer wohl auch nur eher theoretisch in Betracht.

Jene Problematik kann indes unentschieden bleiben. Denn nach der neueren und sachgerechteren (und obendrein wohl auch herrschenden) Auffassung ist nicht mehr die Bekanntheit von Anzahl und Identitt der Personen magebend, sondern  deren innere Verbundenheit durch persnliche Beziehungen bei groen Personenkreisen. Hieran wird es bei ffentlichen Mailboxsystemen grundstzlich fehlen. Dort sind sich die Benutzer untereinander in aller Regel schon nicht einmal persnlich bekannt.

Von daher sind Straftaten, die durch Verbreiten von Texten in Mailbox-Brettern begangen werden, grundstzlich als "ffentlich" begangen anzusehen.

(4)	Ehrschutzdelikte
(a)	Allgemeines
Die Presse ist ein Organ der ffentlichen Information und Kritik. Diese Funktion der Presse fhrt nahezu zwangslufig dazu, da sie oftmals Ansehen und Ehre Dritter beeintrchtigt. Deshalb ist der strafrechtliche Ehrschutz ( 185 - 200 StGB) von praktisch hoher Relevanz, ja wohl sogar der Kern des Presse-Strafrechts.

Die  185 ff StGB sind im wesentlichen nach den bekannten, von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten Kriterien und Grundstzen auch auf die Mailbox anzuwenden. Probleme oder Besonderheiten entstehen dabei nur im Hinblick auf drei Tatbestnde bzw. Tatbestandsmerkmale.

Die  186 und 187 StGB stellen fr eine Strafschrfung auf die Merkmale "ffentlich" und "Schriften" ab. Die Problematiken dieser Tatbestandsmerkmale sind bereits vorstehend ausfhrlich errtert worden, so da hier darauf nicht mehr einzugehen ist. Dagegen sind nachfolgend die  193 und 200 StGB zu errtern, da sie bei der Anwendung auf die Mailbox Probleme bereiten.

(b)	Wahrnehmung berechtigter Interessen ( 193 StGB)
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem.  193 StGB gilt fr die Presse als die wichtigste Bestimmung des Ehrschutzrechts. Sie lt die Rechtswidrigkeit eines tatbestandlich gegebenen Beleidigungsdelikts nach den  185 ff StGB entfallen.

In einigen Pressegesetzen ( 3 III der LPGe von Bayern und Berlin) ist ausdrcklich geregelt, da die Presse bei ihrer beruflichen Ttigkeit grundstzlich den Schutz des  193 StGB geniet. Aber auch unabhngig davon ist dieser Umstand von einer gefestigten Rechtsprechung anerkannt. Der  193 StGB ist die praktische Ausprgung der Meinungs- und Pressefreiheit auf dem Gebiet des Beleidigungsrechts.

Zu untersuchen ist, ob sich die Mailbox im gleichen Mae auf die grundstzliche Schutzwirkung des  193 StGB berufen kann wie die herkmmliche Presse.

Auch in den Lndern, in denen die grundstzliche Geltung des  193 StGB fr die Presse in den LPGen geregelt wurde, hat dies fr die Mailbox keine Auswirkungen. Wie bereits oben ausfhrlich geprft, sind die LPGe nmlich weder direkt noch analog auf die Mailbox anwendbar. Der gleichberechtigte Schutz der Mailbox durch  193 StGB kann sich aber direkt aus den Grundrechten des Art. 5 I Satz 1 und 2 GG ergeben.

Fr den Art. 5 I 2 GG (Pressefreiheit) ergibt sich dies im Grunde schon aus den vorausgegangenen Prfungen: Da die Mailbox als Presse Grundrechtsschutz geniet, mu sie in vollem Umfang auch in den Genu des  193 StGB kommen, der (u.a.) ein direkter Ausflu des Art. 5 I 2 GG ist.

Auch im Hinblick auf die in Art. 5 I 1 GG garantierte Meinungsfreiheit ist heute - anders als noch fr das vorkonstitutionelle Recht - anerkannt, da jeder Brger berechtigte Interessen wahrnimmt, wenn er Mistnde in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft scharf kritisiert oder sich sonst an ffentlichen Auseinandersetzungen ber wichtige Themen fr die Gemeinschaft beteiligt. Dieser Ausflu der Meinungsfreiheit bezieht sich selbstverstndlich auch auf die Meinungsuerungen von Brgern in dem Medium Mailbox.

Daher ist festzuhalten, da fr Mailboxverffentlichungen, ebenso wie fr herkmmliche Pressepublikationen, grundstzlich der Schutz des  193 StGB eingreift.

(c)	Bekanntmachung der Verurteilung ( 200 StGB)
(aa)	Anspruchsvoraussetzungen
Bei einer Beleidigung, die ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften erfolgte, kann gem.  200 I StGB auf Antrag des Verletzten angeordnet werden, die Verurteilung ffentlich bekannt zu machen.

Da Mailboxverffentlichungen keine "Schriften" sind, kommt  200 I StGB nur in der Alternative der ffentlichen Begehung fr die Mailbox in Betracht. Probleme in der Anwendung ergeben sich bei Absatz 2 des  200 StGB.

 200 II 1 StGB bestimmt, da bei einer Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift die Verffentlichung - wenn mglich - in derselben Zeitung oder Zeitschrift erfolgen soll. Entsprechendes gilt gem. 200 II 2 StGB fr den Rundfunk. Fraglich ist, ob nach  200 II StGB die Bekanntgabe der Verffentlichung wegen einer Beleidigung, die in einer Mailbox erfolgte, in einer Mailbox vorzunehmen ist.

Nach  200 II 1 StGB kann eine Verurteilung zur Verffentlichung in der Mailbox nicht erfolgen, weil die Mailbox evident keine Zeitung oder Zeitschrift ist. Jedoch knnte die Mailbox Rundfunk i.S.d.  200 II 2 StGB sein.

Im verfassungsrechtlichen Sinne ist die Mailbox, wie bereits ausfhrlich errtert, nicht Rundfunk, sondern Presse. Dem steht aber nicht entgegen, sie einfachgesetzlich als Rundfunk einzustufen, solange ihre als Presse grundrechtlich garantierten Rechte dadurch nicht entzogen oder eingeschrnkt werden.

 200 II 2 StGB lt nicht unmittelbar erkennen, was unter "Rundfunk" zu subsumieren ist. Doch aus der Gesetzessystematik ist zu schlieen, da der Gesetzgeber den Rundfunk als eine Art Gegensatz zur Zeitung und Zeitschrift betrachtet: Zeitung und Zeitschrift sind verkrperte, Rundfunk dagegen alle unverkrperten Massenmedien. Eine solche Auslegung geht nicht ber den Wortsinn des (unbestimmten) Rechtsbegriffs Rundfunk hinaus. Sie entspricht im brigen auch weitgehend der herrschenden - wenn auch dort verfehlten - Auslegung des Rundfunkbegriffs im Verfassungsrecht.

Also ist  200 II 2 StGB auch auf die Mailbox anwendbar. Bei einer in einer Mailbox erfolgten Beleidigung kann demnach zur Verffentlichung des Urteils in - nach Mglichkeit - eben dieser Mailbox, in der die Beleidigung erfolgte, verurteilt werden.

(bb)	Anspruchsgegner
Dieses Ergebnis bereitet jedoch in der praktischen Anwendung besondere Probleme. So ist fraglich, gegen wen sich eine solche Bestimmung in einem Urteil richten soll, kann oder mu. Wenn der Mailboxbetreiber jedoch der Tter war, der verurteilt wurde, ist dies unproblematisch. Er ist Adressat des Urteilstenors und kann ihm auch regelmig ohne weiteres entsprechen.

Anders verhlt es sich aber bei dem Mailboxbenutzer. Er kann in der Mailbox nur dann etwas verffentlichen, wenn er auf die betreffende Mailbox einen Schreibzugriff hat. Diesen hat er ursprnglich gehabt. Allerdings kann er den Schreibzugriff zwischenzeitlich verloren haben. Dies beispielsweise durch Vertragsbeendigung, etwa durch Zeitablauf, oder aber - weit wahrscheinlicher - ihm knnte wegen der Verffentlichung von beleidigenden Nachrichten vom Betreiber (fristlos) gekndigt worden sein. In derartigen Fllen wre der Verurteilte zur Erfllung der Verffentlichungsanordnung aus tatschlichen Grnden auer Stande.

Ob die Anordnung der Bekanntgabe der Verurteilung gem  200 StGB eine Nebenstrafe oder nur eine Nebenfolge ohne Strafcharakter ist, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich um einen Teil des Strafausspruchs, der allein gegenber dem Verurteilten wirkt. Ist nur ein Mailboxbenutzer verurteilt worden, nicht aber (auch mitverurteilt) der Mailboxbetreiber oder einer seiner Vertreter, kann die Verurteilung gem.  200 StGB ins Leere gehen.

Dies liegt darin begrndet, da  200 StGB offensichtlich nur - oder jedenfalls in erster Linie - herkmmliche Medien im Auge hat. Bei herkmmlichen Presse- und Rundfunkmedien ist fr jede Verffentlichung ein Redakteur verantwortlich, der wegen der Beleidigung (zumindest mit-) verurteilt werden kann und ber die tatschliche Mglichkeit zur Verffentlichung der Bekanntgabe verfgt.

Doch auch die Anordnung gegenber einem verantwortlichen Redakteur kann ins Leere gehen, wenn er zur Zeit der Verurteilung seine ursprngliche Position bei dem Medienunternehmen nicht mehr inne hat. Von daher ergibt sich insoweit keine Besonderheit bei der Anwendung des  200 StGB auf die Mailbox. Es besteht sowohl bei herkmmlichen Medien als auch bei der Mailbox - bei dieser jedoch in weitaus hherem Umfang - die Mglichkeit, da die Anordnung zur Verffentlichung der Verurteilung wegen Unerfllbarkeit nicht durchsetzbar ist.

Ein Grund, eine Neufassung des  200 StGB wegen der Besonderheiten der Mailbox zu erwgen, ergibt sich daher nicht.

(5)	Verbreitung pornographischer Schriften ( 184 StGB)
(a)	Allgemeines
Fr Presse, Rundfunk und Film ist der  184 StGB, soweit sexuelle Handlungen dargestellt werden, von groer Bedeutung. Denn wenn die sexuelle Darstellung als pornographisch einzustufen sein sollte, kann der Publizierende leicht mit den zahlreichen (Teil-) Tatbestnden des  184 StGB in Konflikt geraten. Zwar kann er sich auf Art. 5 I Satz 1 und/oder Satz 2 GG berufen, doch wird dies nur bedingt im Ergebnis durchgreifen.

Problematisch ist bei der Anwendung des  184 StGB vor allem, wie Pornographie zu definieren ist. blich ist es, als Pornographie das in den Vordergrundrcken des rein Geschlechtlichen zu sehen, insbesondere die Herabwrdigung der handelnden Person(en) zu reinen "Reiz-Reaktions-Wesen". Diese und hnliche Definitionen sind kaum geeignet, pornographische von nichtpornographischen Darstellungen sauber zu trennen. Daher spielt "Moral" und "Liberalitt" des Rechtsanwenders dabei eine groe Rolle, was zuweilen zu starken regionalen Unterschieden in der Bewertung fhrt, ob ein Werk pornographisch ist oder nicht.

Fr die Mailbox ist dies insoweit von grtem Interesse, weil sich zumindest in den nichtkommerziellen Mailboxen hufig Texte mit Inhalten finden, die entweder eindeutig pornographischer Natur sind oder aber - je nach weiter oder enger Auslegung - jedenfalls der Pornographie sehr nahe kommen.

(b)	De lege lata
 184 I StGB stellt fr die Strafbarkeit auf Schriften gem.  11 III StGB ab. Damit ist diese Norm, wie oben bereits ausfhrlich errtert, de lege lata auf die Mailbox nicht anwendbar.

Zu erwgen wre aber eine Strafbarkeit nach  184 II StGB, wonach die Strafandrohung des  184 I StGB auch fr die Verbreitung pornographischer Darbietungen durch den Rundfunk gilt.

Zum Rundfunk wird einhellig das Fernsehen und der Hrfunk, z.T. zustzlich auch der Amateurfunk gerechnet. Eine Ausweitung des Rundfunkbegriffs des  184 II StGB auf die Mailbox verbietet sich hier schon deswegen, weil nach dem Gesetzeswortlaut zu schlieen ist, da Rundfunk nur sein kann, was Darbietungen bertragen kann. 

Darbietungen sind "live-Darstellungen". Diese kann die Mailbox, die unmittelbar weder Bilder noch Tne technisch bertragen kann, grundstzlich nicht bieten. Allerdings knnen ber die Mailbox auch Binr-Dateien bertragen werden. In solchen Binr-Dateien knnen Programme enthalten sein, die live-Darstellungen, also Darbietungen, beinhalten. Es ist deshalb zu erwgen, die Mailbox (nur) insoweit unter den  184 II StGB zu subsumieren, als in Binr-Dateien live-Darstellungen bertragen werden. 

Hiergegen spricht jedoch, da der herkmmliche Rundfunk seine Sendungen durch Ausstrahlung verbreitet und dem Rezipienten ohne eigenes Zutun (auer dem Einschalten des Gerts) zum Rezepieren anbietet. In der Mailbox werden die Binr-Dateien - wie auch die Texte - lediglich zum Abruf bereitgehalten. Der Rezipient mu sich die Dateien selbst aussuchen und gezielt abrufen. Insoweit ist das Gefhrdungspotential und die Verwerflichkeit der Tat bei der Mailbox deutlich geringer zu bewerten als beim Rundfunk nach herkmmlichem Verstndnis. 

Selbst soweit eine Mailbox Darbietungen durch zur Verfgungstellen zum Abruf verbreiten kann, unterscheidet sie sich also wesentlich von dem herkmmlichen Rundfunk, den der Gesetzgeber offenkundig bei der Abfassung des  184 II StGB vor Augen hatte. Deswegen knnte die Mailbox nur durch eine weite Auslegung als Rundfunk verstanden werden. 

Eine solche extensive Auslegung ist jedoch wegen des besonderen Grundrechtsschutzes aus Art. 5 I 2 GG abzulehnen. Vorzugswrdig erscheint eine klare gesetzgeberische Regelung, die unschwer mglich wre.

Die Mailbox ist also kein "Rundfunk" i.S.d.  184 II StGB. De lege lata ist die Verffentlichung pornographischer Texte oder Darbietungen in Mailboxen also nicht nach  184 StGB strafbar.

(c)	De lege ferenda
De lege ferenda kann an dem Ergebnis, da die Verffentlichung von pornographischen Texten in Mailboxen nicht nach  184 StGB strafbar ist, nicht festgehalten werden.

Texte in Mailboxen unterscheiden sich, zumindest potentiell, nicht von solchen in herkmmlichen Medien. Was in herkmmlichen Printmedien als pornographische Schrift und damit als strafbar erachtet wird, kann daher nicht aufgrund der lediglich unkrperlichen Verbreitungsform in der Mailbox straffrei bleiben.

Vor allem ist dabei in Betracht zu ziehen, da die Mailbox ein Medium ist, welches in besonders starkem Mae von Jugendlichen und Kindern genutzt wird. Gerade im Hinblick auf den Schutzzweck des  184 StGB, der zu einem guten Teil auf den Jugendschutz ausgerichtet ist, erscheint eine Anpassung des  184 StGB dahingehend, da er auch auf die Mailbox anwendbar wird, dringend geboten. Am effektivsten und zugleich umfassendsten wre dies - bereits oben nher beschrieben - durch eine entsprechende nderung des  11 III StGB zu erreichen.

(6)	Jugendgefhrdende Schriften
(a)	De lege lata
Das "Gesetz ber die Verbreitung jugendgefhrdender Schriften" (GjS) dient dem Jugendschutz. Die in die von der Bundesprfstelle erstellten Listen aufgenommenen ("indizierten") Schriften drfen Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugnglich gemacht werden (Listenprinzip).

Das GjS bezieht sich nur auf "Schriften" ( 1 I GjS). Im  1 III GjS erfhrt der Begriff "Schriften" eine Definition, die derjenigen in  11 III StGB entspricht. Daher sind Schriften - ebenso wie beim  11 III StGB - nur verkrperte Darstellungen. 

Unzutreffend ist die Ansicht der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Schriften (BPS), die (der Mailbox vergleichbaren) per BTX bermittelten Zeichen seien auf einem Datentrger gespeichert und damit "Darstellungen" i.S.d.  1 III GjS. Die in  1 III GjS genannten "Darstellungen" sind - wie in  11 III StGB - nur der Oberbegriff fr die in dieser Norm aufgefhrten Darstellungsformen. Dies sind Ton- und Bildtrger sowie Abbildungen. 

Der Datentrger der BTX-Zentrale (bzw. des Mailbox-Computers) ist weder ein Ton- noch ein Bildtrger. Er enthlt auch keine Abbildungen, da diese unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbar sein mssen. Soweit  1 III GjS auch "andere Darstellungen" miteinbezieht, mu es sich dabei um mit den im einzelnen genannten, vergleichbaren handeln. 

Dies ist jedenfalls bei reinem Text, der auf einem Datentrger der BTX-Zentrale oder eines Mailbox-Computers gespeichert ist, nicht der Fall. Bilder und Tne sind mit Schriftzeichen nicht vergleichbar. Und stofflich verkrperte, unmittelbar wahrnehmbare Abbildungen sind mit auf dem Datentrger gespeicherten Textzeichen ebenfalls nicht einmal entfernt vergleichbar.

Nach alledem kommt eine Anwendung des GjS auf die Mailbox de lege lata nicht in Betracht.

(b)	De lege ferenda
Ebenso wie es bei  184 StGB und den brigen Schriften-Delikten des StGB zu erwgen ist, de lege ferenda den Schriftenbegriff so auszuweiten, da auch in Mailboxen verffentlichte Texte als Schriften erfat werden, ist dies auch fr das GjS in Erwgung zu ziehen.

Bei dem GjS ist jedoch eine andere Betrachtungsweise als bei der vorstehenden Prfung des  184 StGB erforderlich. Der Grund hierfr liegt nicht nur in den in  5 f. GjS festgelegten Rechtsfolgen einer Indizierung, die in dieser Form nicht oder jedenfalls nicht sinnvoll auf die Mailbox anwendbar sind. Dieses Problem liee sich durch entsprechende berarbeitung der einzelnen Normen wohl noch vergleichsweise leicht lsen.

Grundstzliche Bedenken bestehen vielmehr wegen des Listenprinzips, das Grundlage des gesamten GjS ist. Alle Rechtsfolgen des GjS sind an die Aufnahme einer Schrift in die von der Bundesprfstelle gefhrten Listen der indizierten Schriften geknpft. 

Die Aufnahme in diese Listen bentigt einige Zeit. Darber hinaus ist die Aufnahme einer Schrift in die Listen wohl nur dann sinnvoll, wenn die Schrift von einiger Dauerhaftigkeit ist. Das ist bei den verkrperten Schriften, fr die das GjS nach geltendem Recht allein einschlgig ist, regelmig gegeben. Dagegen sind die (unverkrperten) Schriften in den Mailboxen flchtig, meist hochaktuell und nur fr begrenzte Zeit in den Systemen abrufbar, da sie in der Regel nach kurzer Zeit wegen fehlender Aktualitt oder aus Kapazittsgrnden wieder aus den Systemen entfernt werden. 

Wre das GjS auf die Mailbox anwendbar, so wre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Groteil der Schriften, die indiziert werden, bereits zum Zeitpunkt der Indizierung bzw. deren Verffentlichung im Bundesanzeiger ( 19 II GjS), in der oder den Mailboxen schon nicht mehr prsent. 

Die Arbeit der Bundesprfstelle fr jugendgefhrdende Schriften liefe daher bezglich der Mailbox weitgehend ins Leere. Weitaus nachteiliger wre noch, da die Indizierung und damit die Arbeit der Bundesprfstelle insgesamt sich als Farce erwiese, und dem ganzen GjS im ffentlichen Ansehen Schaden zufgen knnte.

Aus diesen Grnden scheint es nicht empfehlenswert, den Schriftenbegriff des GjS dahingehend anzupassen, da auch unverkrperte Mailboxnachrichten erfat werden. Der Schutz des Strafrechts ist insoweit nicht nur ausreichend, sondern auch erheblich effektiver, als er selbst bei einem modifizierten GjS zu erzielen wre.

(7)	Sonderprobleme bei Software
Mailboxen knnen nicht nur Texte, sondern auch Software bertragen. Deshalb sind bei der Mailbox bezglich der Presseinhaltsdelikte zwei Problemkreise zu bercksichtigen, die bei der herkmmlichen Presse nicht einschlgig sind. Hierbei handelt es sich um die unerlaubte Verbreitung von urheberrechtlich geschtzten Software-Programmen ("Schwarzkopien") und um die Verbreitung von mit Computer-Viren "infizierten" Programmen.

(a)	Verbreitung von "Schwarzkopien"
Soweit Computer-Programme urheberrechtlich geschtzt sind, ist die Verbreitung von unzulssig gezogenen Kopien strafbar. Problematisch ist insoweit nur, unter welchen Voraussetzungen ein Programm Urheberrechtsschutz geniet. Diesbezglich ergeben sich fr die Mailbox jedoch keine Besonderheiten, so da auf eine Darstellung dieser Problematik verzichtet werden kann. 

Besonderheiten von bemerkenswerter Tragweite ergeben sich erst in Bezug auf die Prfungspflichten des Mailboxbetreibers, die im Bereich der Tterschaft- und Teilnahme zu errtern sein werden.

(b)	Verbreitung von virenverseuchter Software
Computer-Viren sind Programme, die sich selbstttig vermehren. Sie nisten sich in andere Programme ein und werden bei deren Aufruf mit abgearbeitet. Dabei kopieren sie sich in ein noch nicht infiziertes Computerprogramm. Zustzlich haben Computer-Viren fast immer noch eine auf mehr oder weniger strende oder sogar zerstrerische Wirkungen gerichtete Manipulationsroutine, die ggf. mit abgearbeitet wird.

Computer-Viren werden vornehmlich ber die sog. Public-Domain, Freeware- und Shareware-Programme verbreitet, deren Hauptverbreitungsmedium neben entsprechenden Versandunternehmen die Mailboxen sind. Die Zahl der bekannten Computer-Viren liegt bei weit ber tausend, die Anzahl der Public-Domain-, Freeware- und Shareware-Programme ist vllig unbersehbar. 

Von daher ist die theoretische Mglichkeit, da diese Programme, die oftmals in Mailboxen in sehr groer Zahl legal angeboten werden, eine Virenverseuchung aufweisen, betrchtlich. Praktisch ist das Problem zwar inzwischen weitgehend unter Kontrolle, jedoch treten immer wieder Virenverseuchungen durch aus Mailboxen bezogene Programme auf, die erhebliche und kostentrchtige Schden hervorrufen knnen.

Soweit ersichtlich, gibt es zur strafrechtlichen Haftung fr die Verbreitung virenverseuchter Computerprogramme trotz der relativ hohen praktischen Relevanz noch keine Kasuistik und kaum Schriftum. Daher soll im folgenden wegen der besonderen Bedeutung dieser Frage fr die Mailbox untersucht werden, wie die Verbreitung virenverseuchter Software strafrechtlich zu beurteilen ist. 

Computerviren verbreiten sich dadurch, da sie sich in ein noch nicht befallenes Programm einnisten. Dadurch wird das befallene Programm verndert. In Betracht kommt daher eine Strafbarkeit nach den  303a und b StGB; denn  303a StGB stellt die unbefugte Vernderung von Daten unter Strafe. 

Daten sind nach  202a StGB alle elektronisch gespeicherten Informationen. Da Programme aus elektronisch gespeicherten Informationen bestehen, sind  sie Daten i.S.d.  202a StGB. Soweit zur Vernderung des Programms durch ein Virus keine Befugnis (etwa durch Einwilligung) besteht, wird der Straftatbestand des  303a StGB durch das Hervorrufen einer Virusinfektion erfllt. 

Soweit dadurch auch die Datenverarbeitungsanlage, die fr ein fremdes Unternehmen oder eine Behrde von wesentlicher Bedeutung ist, gestrt wird, greift die Qualifikation des  303b StGB ein.

bb)	Presseordnungsdelikte
Als Presseordnungsdelikte werden die (vorstzlichen) Verste gegen die in den LPGen enthaltenen Ordnungsvorschriften bezeichnet. Insbesondere enthlt  20 des Hamburgischen Pressegesetzes eine entsprechende Strafvorschrift und  21 des Hamburgischen Pressegesetzes einen Ordnungswidrigkeitentatbestand.

(1)	De lege lata
Wie bereits ausfhrlich dargestellt, sind die LPGe auf die Mailbox nicht anwendbar. Dies gilt ganz besonders fr die in den LPGen enthaltenen Strafvorschriften wegen des in dem Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Analogieverbotes.

Wie ebenfalls bereits oben geprft, sind auch sonst keine presse- oder rundfunkrechtlichen Vorschriften einschlgig. Somit bestehen de lege lata keine gesetzlichen Regelungen mit Presseordnungsdelikten, die fr die Mailbox einschlgig sein knnten.

(2)	De lege ferenda
Fraglich ist, ob und wie Presseordnungsdelikte de lege ferenda fr die Mailbox geregelt werden sollten. 

Diese Frage kann allerdings lediglich abstrakt beantwortet werden, denn die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestnde der Presseordnungsdelikte dienen dazu, Presseordnungsverste zu ahnden und damit durch ihre generalprventive Funktion fr die Einhaltung der Ordnungsvorschriften Sorge zu tragen. Solange allerdings keine Ordnungstatbestnde fr die Mailbox existieren, ist es weder mglich noch sinnvoll, darber zu diskutieren, wie etwaige Verste zu ahnden sein sollten.

Abstrakt lt sich jedoch sagen, da eine (presse-)rechtliche Regelung der Mailbox auch verschiedene Ordnungstatbestnde zu beinhalten haben wird. Um sicherzustellen, da zumindest die wesentlichen Tatbestnde eine weitgehende Beachtung finden, wird es nicht nur sinnvoll, sondern nahezu unumgnglich sein, durch Straf- und Ordnungswidrigkeitsbestimmungen hierfr eine entsprechende Motivation zu schaffen. Insoweit ist bei einer Regelung fr die Mailbox kein Unterschied zu Regelungen anderer Medien zu machen.

Zu beachten ist allerdings, da die Mailbox zu einem wesentlichen Teil ein "Amateur-" oder "Jedermanns-" Medium ist. Damit unterscheidet sich die Mailbox wesentlich von dem fast ausschlielich professionell betriebenen Rundfunk und der berwiegend professionell betriebenen Presse.

Die Amateur-Publizisten oder "-Verleger" (Betreiber) der Mailbox verfgen weder ber eine entsprechende Ausbildung noch ber einen dazugehrigen Hilfsapparat wie z.B. eine eigene Rechtsabteilung, die groen Presse- und Rundfunkunternehmen bzw. deren Mitarbeitern zur Verfgung steht. Von daher sollte im Zweifel von Strafe abgesehen werden knnen und vor allem die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestnde besonders klar gefat werden. 

Anderenfalls besteht die groe Gefahr, da die Mailbox in ihrer medienpolitisch und vor allem auch grundrechtsrelevanten herausragenden Position eingeengt wird. Dies wre nmlich dann zu befrchten, wenn Mailboxbenutzer und -betreiber wegen extensiver oder fr sie unklarer Strafregelungen die Freiheiten des Mediums nicht in der eigentlich mglichen und im Hinblick auf Art. 5 Abs. I GG wnschenswerten Weise zu nutzen wagten.

b)	Tterschaft und Teilnahme
aa)	Problemstellung
Die Frage nach Tterschaft und Teilnahme bei Presseinhaltsdelikten ist fr die Mailbox von groer Relevanz aufgrund einer mglichen strafrechtlichen (Mit-) Haftung des Mailboxbetreibers fr Verffentlichungen seiner Benutzer. Daher wird im folgenden zu untersuchen sein, inwieweit eine strafrechtliche Haftung des Mailboxbetreibers fr fremde Verffentlichungen in Betracht kommt.

bb)	Tterschaft
Eine Strafbarkeit des Mailboxbetreibers als Tter bezglich der Verffentlichungen mit strafbarem Inhalt durch die Mailboxbenutzer ist unter verschiedenen Gesichtspunkten in Betracht zu ziehen.

(1)	Direkte Verffentlichungen durch Mailboxbenutzer
Zunchst ist die mgliche strafrechtliche Haftung des Mailboxbetreibers als Tter fr Verffentlichungen zu prfen, die die Mailboxbenutzer direkt in der Mailbox des Mailboxbetreibers verffentlicht haben.

(a)	Handlungstterschaft
Bei einer direkten und alleinigen Verffentlichung einer Mailboxnachricht mit strafbarem Inhalt durch einen Mailboxbenutzer knnte der Mailboxbetreiber als Mittter im Sinne des  25 Abs. II StGB in Verbindung mit einem Straftatbestand des besonderen Teils des StGB zu bestrafen sein.

Die Figur der Mittterschaft dient dazu, einem Mittter das durch den oder die anderen Mittter herbeigefhrte Tatgeschehen objektiv zuzurechnen. Voraussetzung fr eine Mittterschaft sind ein gemeinsamer Tatentschlu, der darauf gerichtet ist, eine bestimmte Tat durch gemeinsames, arbeitsteiliges Handeln zu begehen sowie die Tatausfhrung entsprechend des zuvor gefaten gemeinsamen Tatentschlusses. 

Diese Voraussetzungen knnten hier erfllt sein, da ohne die zur Verfgungstellung des Mailboxsystems und der Gewhrung einer Schreibberechtigung der sptere Haupttter seine Tat nicht realisieren knnte. Insoweit knnte eine gleichrangige Arbeitsteilung anzunehmen sein: Der Mailboxbetreiber stellt die technischen Voraussetzungen zur Verfgung, um (auch) strafbare Nachrichten zu verffentlichen, und der Mailboxbenutzer verfat und verffentlicht dann mit den durch den Mailboxbetreiber geschaffenen technischen Mitteln die Nachricht strafbaren Inhalts. 

Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob dies als gleichrangige und arbeitsteilige Tatbeitrge zu werten ist. Das kann und soll aber hier nicht entschieden werden; denn es fehlt jedenfalls evident an dem vorrangig erforderlichen Merkmal des gemeinsamen Tatentschlusses. Bei oder vor Erffnung seines Mailboxsystems und/oder der Gewhrung des Schreibzugriffs fr den Mailboxbenutzer wird in aller Regel keine entsprechende Verabredung zur "gemeinsamen" Tat zwischen Mailboxbetreiber und -benutzer vorliegen, weil bei der Gewhrung des Schreibzugriffs die konkreten Verffentlichungsabsichten des Benutzers dem Betreiber nicht einmal annhernd bekannt sind. Eine Mittterschaft ist daher jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt klar ausgeschlossen.

(b)	Unterlassungstterschaft
(aa)	Allgemeines
Eine Strafbarkeit des Systembetreibers als (Neben-) Tter ist daher lediglich im Hinblick auf ein strafbares Unterlassen denkbar: Wird eine von einem Mailboxbenutzer verffentlichte Nachricht strafbaren Inhalts vom Mailboxbetreiber nicht gelscht, sondern weiterhin im System belassen, so knnte er durch Unterlassen ( 13 StGB) Tter einer Straftat sein.

 13 StGB stellt das Unterlassen dem Handeln gleich, wenn der (Unterlassungs-) Tter rechtlich dafr einzustehen hat, da der Unwerterfolg nicht eintritt und das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch eine Handlung entspricht.

(bb)	Unrechtstatbestand
Dies setzt im Unrechtstatbestand zunchst als Tatsituation eine Gefahrenlage und eine sog. Garantenstellung des Unterlassungstters voraus.

(aaa)	Tatsituation
Eine Gefahrenlage ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, da ein rechtsgutverletzender Unwertsachverhalt eintritt. Ist der Schaden bereits endgltig herbeigefhrt, so gibt es keine Pflicht zur Schadensbeseitigung. Besteht dagegen aber noch eine Gefahr, da sich der bereits eingetretene Unwerterfolg weiter vergrert, so reicht dies fr die Tatsituation eines Unterlassungsdeliktes aus.

Durch das Verffentlichen der Mailboxnachricht strafbaren Inhalts (z.B. Verleumdung, Aufforderung zu Straftaten etc.) ist der Erfolg des jeweiligen Delikts bereits eingetreten. Doch durch Fortdauern der Verffentlichung wird der Schaden stndig weiter zunehmen. Je lnger die Nachricht in der Mailbox bleibt und von den Mailboxbenutzern gelesen werden kann, desto mehr Teilnehmer werden dann auch Kenntnis von ihr erlangen. Dadurch wird beispielsweise bei einer Verleumdung die Ehre des Opfers fortdauernd verletzt. 

Von daher ist der Erfolg bei den meisten hier in Betracht kommenden Delikten mit der Verffentlichung wohl noch nicht endgltig eingetreten. Es mu vielmehr regelmig von einer Vergrerung des Unwerterfolges durch die unterlassene Lschung der Nachricht ausgegangen werden. Daher liegt die fr ein Unterlassungsdelikt vorausgesetzte Gefahrenlage vor.

(bbb)	Garantenstellung
Die sog. Garantenstellung des Unterlassungstters ist eine besonders nahe Beziehung des Tters zur Gefahr, die ihm im Vergleich zu anderen Personen eine besonders dringliche Pflicht auferlegt, die Gefahr abzuwenden. 

Eine Garantenstellung kann sich aus unterschiedlichen Grnden ergeben. Dies sind zum einen Obhutspflichten (sog. Obhutsgarantie) fr das gefhrdete Rechtsgut oder aber Sicherungspflichten fr eine Gefahrensituation (sog. Sicherungsgarantie). 

Fr den Mailboxbetreiber kann nur eine Sicherungsgarantie in Betracht kommen, die sich aus einer Sicherungspflicht fr die von ihm betriebene "Gefahrensituation" Mailbox ergibt. 

Eine solche Sicherungsgarantie kann sich aus unerlaubt gefhrdendem Tun (sog. Ingerenz) oder aus der sozialen Zuordnung des Herrschaftsbereichs einer Gefahrenquelle ergeben.

Das Erffnen der Mailbox und die den Mailboxbenutzern gewhrte Schreibberechtigung schafft zwar eine Gefahrensituation, doch stellt dies keine unerlaubte Handlung dar, so da die Ingerenz nicht als Grund fr eine Garantenpflicht in Betracht kommt. 

Die Mailbox ist jedoch eine Gefahrenquelle, deren Herrschaftsbereich dem Mailboxbetreiber sozial zuzuordnen sein knnte, so da sich fr ihn mglicherweise eine Rechtspflicht zur Beherrschung der von der Mailbox ausgehenden Gefahren ergbe. 

Problematisch ist insoweit, da es keine festen Kriterien gibt, an Hand derer sich messen liee, wann eine Gefahrenquelle dem Unterlassungstter sozial so zu seinem Herrschaftsbereich zuzuordnen ist, da fr ihn daraus eine Garantenstellung erwchst.

Der Mailboxbetreiber ist technisch wie organisatorisch Herr seines Mailboxsystems. Er hat es in der Hand, Benutzern Schreibberechtigungen zu erteilen oder zu entziehen. Vor allem aber hat er die Mglichkeit, alle Brettnachrichten zu lesen, zu editieren und auch zu lschen. 

Selbst ohne feste Kriterien ist daher davon auszugehen, da der Mailboxbetreiber alle Mglichkeiten zur Steuerung des Inhalts der von ihm erffneten und unterhaltenen Mailbox hat. Von daher wird sich der Mailboxbetreiber die aus der Mailbox erwachsene Gefahrenquelle so zu seinem Herrschaftsbereich zurechnen lassen mssen, da fr ihn daraus eine Sicherungsgarantie erwchst.

Damit hat der Mailboxbetreiber eine (Sicherungs-) Garantenstellung. Die fr ein Unterlassungsdelikt erforderliche Tatsituation ist somit gegeben.

(ccc)	Unterlassen der Rettungshandlung
Der Unterlassungsunwert der Unterlassungstat ist begrndet, wenn der Tter die ihm in der konkreten Situation mgliche Handlung mit objektiver Rettungsaussicht unterlt.

Dies bedeutet, da der Mailboxbetreiber, wenn er auf eine Nachricht mit strafbarem Inhalt in den ffentlichen Brettern seiner Mailbox stt, diese Nachricht lschen mu, wenn er nicht den Unrechtstatbestand der jeweiligen Strafvorschrift des Besonderen Teils des StGB erfllen will. Das ist insoweit unproblematisch.

Zweifelhaft ist dagegen, ob den Systembetreiber eine Rechtspflicht trifft, die Bretter seiner Mailbox regelmig auf Nachrichten mit strafbarem Inhalt zu durchsuchen, um einer Strafbarkeit als Unterlassungstter zu entgehen.

Hierfr spricht, da Garanten fr andere potentiell permanente Gefahrenquellen, wie z.B. der Tierhalter fr sein Tier oder die Erziehungsberechtigten fr ihre aufsichtsbedrftigen Kinder, ohne weiteres eine stndige Beaufsichtigung der Gefahrenquelle von Rechts wegen zugemutet wird. Daher liee sich argumentieren, da auch dem Mailboxbetreiber die Pflicht obliege, fr eine stndige berwachung der Gefahrenquelle Mailbox Sorge zu tragen.

Hiergegen spricht jedoch, da Mailboxen in der Regel ganzjhrig tglich 24 Stunden "geffnet" sind und da zu jeder Sekunde innerhalb dieser Zeit eine oder (bei Systemen mit mehreren Amtsleitungen) sogar mehrere Nachrichten strafbaren Inhalts verffentlicht werden knnten. Zumindest bei den zahlenmig ganz berwiegenden nichtkommerziellen Mailboxen kann eine stndige berwachung des Systems sowohl zeit- als auch bei vielen Systemen mengenmig kaum gewhrleistet werden. Anders als die Beaufsichtigung von Kindern ist (bei den nichtkommerziellen Mailboxen) die Arbeit des Systembetreibers lediglich eine Nebenbeschftigung, die sozial nicht gefrdert wird, so da sich bereits aus diesem Grunde eine Gleichbehandlung verbietet.

Eine Rechtspflicht zur stndigen Systemberwachung zu postulieren hiee, vom Systembetreiber etwas zu verlangen, was er (insbesondere bei den nichtkommerziellen Mailboxen) gar nicht leisten kann. Er mte, um die Gefahrenquelle doch beherrschen zu knnen, die Schreibberechtigung fr ffentliche Bretter sperren und die Verffentlichung von Nachrichten von einer Vorkontrolle durch seine Person oder einen Vertreter abhngig machen.

Dies gilt in ganz besonderem Mae fr die Kontrolle der von Benutzern eingespielten Programme auf eventuellen Virenbefall oder die Verletzung von Urheberrechten ("Schwarzkopien"). 

In greren Mailboxen kommen tglich oftmals mehrere Dutzend oder sogar weit ber hundert neue Programme durch "Uploads" der Benutzer oder ber Mailboxnetze hinzu. Allein diese Programme zu sichten und probehalber auszufhren, mit Virensuchprogrammen auf Virenbefall zu untersuchen und durch lesen der beiliegenden Dokumentation und sonstige Manahmen auf die Verletzung von Urheberrechten zu untersuchen, wre von einer Person an einem Tag schon nicht zu leisten. 

Auerdem mte der Mailboxbetreiber fr solche Untersuchungen und Tests auch ber alle Computer- und Betriebssysteme verfgen, fr die Programme in seiner Mailbox verffentlicht werden. Das knnte kaum ein Betreiber nichtkommerzieller Mailboxen finanzieren, und selbst fr so manche kommerzielle Mailbox wre es wirtschaftlich nicht zu verkraften. 

Die Mailboxbetreiber mten bei einer entsprechenden Prfungspflicht auf die Verffentlichung von Computerprogrammen weitgehend verzichten. Dadurch verlre nicht nur das Angebot der Mailbox fr die Benutzer deutlich an Attraktivitt, sondern auch der Markt der Public Domain-, Freeware- und Shareware-Programme seinen wohl wichtigsten Vertriebsweg.

Es erscheint mehr als bedenklich, mit den Mitteln des allgemeinen Strafrechts die Freiheiten eines Mediums so weit einzuschrnken. Dies um so mehr, wenn die weiter oben ausfhrlich geschilderte Grundrechtsrelevanz der Mailbox und der sich daraus fr dieses Medium ergebenden besondere Grundrechtsschutzes (Meinungsverbreitungsfreiheit und Pressefreiheit) in die Betrachtung mit einbezogen werden.

Eine Auslegung des  13 StGB in der oben skizzierten Art und Weise bedeutete de facto, da Mailboxbrettnachrichten nicht mehr frei und ungehindert sofort, sondern nur nach Vorprfung durch den Mailboxbetreiber verffentlicht werden drften. Es ist sehr zweifelhaft, ob eine so weitreichende Beschrnkung des Mediums durch eine entsprechende spezialgesetzliche Regelung einer verfassungsrechtlichen Prfung standhalten knnte. Zumindest verstiee die sehr allgemeine Regelung des  13 StGB bei einer derartigen Auslegung gegen den sog. Wesentlichkeitsgrundsatz und wre schon von daher verfassungswidrig.

Deshalb hat der Mailboxbetreiber nur die Pflicht, solche Nachrichten strafbaren Inhalts zu lschen, von denen er Kenntnis erlangt hat. Eine stndige berwachungspflicht obliegt ihm im Hinblick auf  13 StGB nicht. Dies auch nicht im Hinblick auf eine etwa tgliche oder wchentliche Untersuchungspflicht, weil auch eine solche Inspektion bei groen Mailboxsystemen kaum zu leisten ist. Schlielich kann es nicht Aufgabe des  13 StGB sein, den Mailboxbetreiber in die Rolle eines "Medienpolizisten" zu drngen. Dies knnte allenfalls Gegenstand einer (dringend gebotenen) medienrechtlichen Regelung der Mailbox sein.

Festzuhalten bleibt also, da der Unterlassungsunwert lediglich dann erfllt ist, wenn der Mailboxbetreiber es unterlt, eine Brettnachricht strafbaren Inhalts unverzglich zu lschen, nachdem er von der fraglichen Nachricht Kenntnis erlangt hat.

(ddd)	Erfolgsunwert
Soweit der Unrechtstatbestand des Unterlassungsdelikts einen Erfolg voraussetzt, mu als Erfolgsunwert dieser Erfolg in objektiv zurechenbarer Weise eingetreten sein. Das ist dann der Fall, wenn sich im Erfolg die spezifische Gefahr realisiert, die durch die gebotene Handlung abzuwenden war, und der Erfolg durch die unterlassene Handlung abgewendet worden wre.

Wie bereits oben ausgefhrt, ist es ausreichend, da ein bereits eingetretener Erfolg fortdauert und so eine weitere Schdigung der geschtzten Rechtsgter bewirkt wird. Dies ist beispielsweise bei der fortdauernden Verffentlichung von ehrenrhrigen Nachrichten gegeben.

(eee)	Gleichstellungsproblematik
Schlielich ist fr den Unrechtstatbestand eines Unterlassungsdelikts nach  13 StGB erforderlich, da das Unterlassen der Tatbestandsverwirklichung durch positives Tun entspricht (sog. Gleichstellungsproblematik).

Diese Gleichstellungsproblematik ist nicht fr reine Erfolgsdelikte einschlgig, wohl aber bei solchen Delikten des Besonderen Teils, die eine besondere Handlungsweise im gesetzlichen Tatbestand voraussetzen. Dies ist bei den fr die Brettverffentlichungen besonders relevanten Ehrschutzdelikten nicht gegeben, so da sich dort das Gleichstellungsproblem nicht stellt.

(cc)	Unrechtsausschlu
Das Unrecht der (Unterlassungs-) Tat ist nur gegeben, wenn es nicht durch Rechtfertigungsgrnde ausgeschlossen ist. Als besonderer Rechtfertigungsgrund kommt bei Unterlassungsdelikten die Unzumutbarkeit der Rettungshandlung in Betracht.

Die Zumutbarkeit der Rettungshandlung gilt als ausgeschlossen, wenn eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefhrdet wrden.

Fr die hier in Frage stehende Problematik, ob der Systembetreiber Nachrichten strafbaren Inhalts seiner Benutzer in den ffentlichen Brettern lschen mu, bietet es sich an, zwei Konstellationen zu unterscheiden: Nachrichten mit (auch von Laien) eindeutig zu erkennendem strafbarem Inhalt und solchen Nachrichten, bei denen (zumindest fr den Laien) die strafrechtliche Relevanz der Nachricht nicht sofort und eindeutig festzustellen ist.

Im ersten Fall, also bei eindeutig als strafbar zu identifizierenden Nachrichten, ist kein Gesichtspunkt fr die Annahme der Unzumutbarkeit des Nachrichtenlschens erkennbar. Dagegen ist in der zweiten Fallkonstellation, also bei nicht eindeutig erkennbarem strafbarem Inhalt, eine Unzumutbarkeit jedenfalls zu erwgen.

Bei einer (zumindest fr den Laien) bestehenden Ungewiheit ber den strafbaren Charakter einer Nachricht, die letztendlich verbindlich nur von den Strafgerichten festgestellt werden kann, knnten einer Lschung durch den Systembetreiber - der einer mglichen eigenen Strafbarkeit entgehen will - auch solche Nachrichten zum Opfer fallen, die zwar zunchst strafrechtlich bedenklich erscheinen, letztendlich aber keinen strafrechtlich relevanten Inhalt aufweisen.

Werden nun solche strafrechtlich doch einwandfreien Nachrichten vom Systembetreiber gelscht, so knnte er, je nach der konkreten Ausgestaltung seiner Rechtsbeziehung zum Mailboxbenutzer, diesem gegenber seine vertraglichen Pflichten verletzen und sich mglicherweise ersatzpflichtig machen oder sonstige finanzielle Einbuen (z.B. Vertragsstrafe, Minderung etc.) erleiden.

Weitaus schwerwiegender drfte jedoch der folgende Gedanke sein: Die Mailbox ist ein als Presse grundrechtlich geschtztes Medium, welches einige mediale Besonderheiten aufweist. Dazu gehrt, da typischerweise zwischen Mailboxbetreiber und -benutzer eine Art Arbeitsteilung herrscht. Der Mailboxbetreiber stellt das technische System zur Verfgung, pflegt und wartet es. Die Mailboxbenutzer hingegen sind fr die inhaltliche Gestaltung der Mailbox zustndig; sie verffentlichen die Brettnachrichten in dem Mailboxsystem.

Dadurch hat sich eine in dieser Form bislang einmalige Mglichkeit fr jedermann ergeben, sich bei Bedarf frei publizistisch bettigen zu knnen. Diese durch das Medium Mailbox geschaffenen tatschlichen Mglichkeiten der freien und effektiven Publikationsmglichkeit genieen besonderen Grundrechtsschutz als Meinungsverbreitungs- (Artikel 5 I 1 GG) und Pressefreiheit (Artikel 5 I 2 GG).

Sollte der Mailboxbetreiber verpflichtet sein, sogar nicht ganz eindeutig als strafbar zu identifizierende Nachrichten zu lschen, so bestnde zwangslufig die Wahrscheinlichkeit, da auch strafrechtlich letztlich einwandfreie Nachrichten gelscht wrden. Dies stellte einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Mailboxbenutzer (Artikel 5 I 1 u. 2 GG) sowie des Mailboxbetreibers (Artikel 5 I 2 GG) dar.

Hinzu kme, da dieser Eingriff ohne zwingenden Grund erfolgte; denn angesichts der besonderen Grundrechtsrelevanz erscheint es durchaus hinnehmbar, die Lschung von der vorherigen Entscheidung eines Gerichts abhngig zu machen, auch wenn so eine strafbare Nachricht ihre schdigende Wirkung im Einzelfall ber einen lngeren Zeitraum entfalten kann.

Wie vorstehend schon dargelegt, sind die allgemeinen Bestimmungen des Strafrechts weder dazu geeignet noch bestimmt, den Mailboxbetreiber in die Rolle eines "Medienpolizisten" zu drngen. Wenn die Zuweisung einer solchen Rolle berhaupt von Verfassungs wegen zulssig und rechtspolitisch wnschenswert sein sollte, dann nur nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz aufgrund einer entsprechenden spezialgesetzlichen Regelung.

Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, da dem Mailboxbetreiber das Lschen von Nachrichten strafbaren Inhalts nur dann zuzumuten ist, wenn der strafbare Charakter der Nachricht fr ihn als Laien objektiv eindeutig erkennbar ist. In allen brigen Fllen ist die Lschung unzumutbar und die unterlassene Lschung somit gerechtfertigt.

(dd)	Schuldtatbestand
Im Schuldtatbestand setzt die Unterlassungstat die Schuldstufe des jeweiligen Straftatbestandes, also Vorstzlichkeit oder Fahrlssigkeit voraus. Bei den hier in Betracht kommenden Presseinhaltsdelikten handelt es sich jedoch ausschlielich um Delikte, die Vorstzlichkeit als Schuldstufe voraussetzen, so da die Fahrlssigkeitstaten im weiteren unbercksichtigt bleiben knnen.

Die Vorstzlichkeit setzt ein aktuelles Tat- und Unrechtsbewutsein voraus, wobei allerdings bereits ein unsicheres Tat- und Unrechtsbewutsein ausreichend ist. Das Tat- und Unrechtsbewutsein mu sich auf alle wesentlichen Momente der Tat beziehen.

Bei Unterlassungsdelikten mu sich das Tatbewutsein auf die Gefahrenlage, die Rettungsaussicht und die eigene Handlungsmglichkeit beziehen sowie bei Erfolgsdelikten auch auf den objektiv zurechenbaren Erfolg.

Fr das sichere Tatbewutsein mu der Mailboxbetreiber also insbesondere Kenntnis von dem Vorhandensein einer Nachricht strafbaren Inhalts haben. Das ist nur dann gegeben, wenn er die fragliche Nachricht tatschlich gelesen und ihren strafbaren Inhalt als solchen dabei erkannt hat. Dies wird in der Praxis groe Beweisprobleme aufwerfen, insbesondere bei groen und stark frequentierten Systemen, bei denen es sehr glaubhaft ist, wenn dessen Betreiber sich darauf beruft, nicht alle - insbesondere nicht die in Frage stehenden - Nachrichten gelesen zu haben.

Dies gilt jedoch nur insoweit, als auf die Nichtvornahme des Nachrichtenlschens als den die Unterlassungstat begrndenden Unwert abgestellt wird.

Eine andere Betrachtung ergbe sich, wenn auf eine sich aus der Garantenstellung ergebende Pflicht des Mailboxbetreibers, seine Mailbox in gewissen Zeitabstnden inhaltlich zu  berprfen, abgestellt werden wrde. Dann reichte es fr das Tatbewutsein bereits aus, wenn dem Mailboxbetreiber bewut ist, da er seiner berwachungspflicht nicht nachgekommen ist, und da hieraus das Unterlassen einer gebotenen Lschung resultiert oder resultieren knnte.

Wie bereits weiter oben dargelegt, trifft den Mailboxbetreiber eine solche generelle berwachungspflicht jedoch nicht. Von daher ist eine Konstruktion des Tatbewutseins in der soeben aufgezeigten Form unzulssig.

Fr das bereits fr die Vorstzlichkeit ausreichende unsichere Tatbewutsein gengt es, wenn der Tter die Tatumstnde nicht sicher kennt, aber immerhin fr mglich hlt.

Ein solches unsicheres Tatbewutsein kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Mailboxbetreiber eine Nachricht mit (objektiv) eindeutig erkennbarem strafbarem Inhalt liest, (subjektiv) aber den eindeutigen strafrechtlichen Gehalt zwar nicht positiv erkennt, jedoch immerhin fr mglich hlt.

Fr das Unrechtsbewutsein ist beim Unterlassungsdelikt das Bewutsein der Pflicht, die unterlassene Handlung vornehmen zu mssen, vorausgesetzt. Insbesondere ist das Bewutsein der besonderen Garantenpflicht Voraussetzung.

Gewhnlich wird die Kenntnis der die das Garantieverhltnis begrndenden Tatsachen bereits ausreichen, da auch eine Jedermannspflicht eine Pflicht zum Handeln ist. Doch dieser Grundsatz ist auf die Mailbox in dieser Form nicht anzuwenden, weil eine Jedermannspflicht zum Lschen von Mailboxnachrichten nicht besteht. 

Allerdings fhlen sich schon heute viele Mailboxbetreiber fr eine inhaltlich einigermaen "saubere" Mailbox verantwortlich und bringen dies durch entsprechende eigene Nachrichten, Systemmeldungen oder Vertragsbedingungen deutlich zum Ausdruck.

Von daher wird in vielen Fllen beim Mailboxbetreiber fr das Unrechtsbewutsein die Kenntnis der garantiebegrndenden Tatsachen nicht nur ausreichen, sondern auch leicht zu beweisen sein.

(2)	Indirekte Verffentlichung durch Mailboxbenutzer
(a)	Problemstellung
Wie bereits oben dargestellt, besteht ein deutlicher und sich immer weiter verstrkender Trend zur vernetzten Mailbox. In solchen vernetzten Mailboxen werden nicht nur Nachrichten direkt von den Benutzern eingespielt. Durch entsprechende Systemeinstellungen des Mailboxbetreibers werden Nachrichten aus anderen Mailboxen in das eigene, lokale System in der Regel automatisch bernommen.

Dies fhrt dazu, da diese Brettnachrichten in vernetzten Mailboxen nicht vom Benutzer dieser Mailbox, sondern - wenn auch meist automatisch - vom Mailboxbetreiber verffentlicht werden. Bei Nachrichten mit strafbarem Inhalt knnte der Mailboxbetreiber sich daher als (Handlungs-) Tter strafbar machen.

(b)	Handlungstterschaft
(aa)	Unrechtstatbestand
Da die einzelnen Brettnachrichten in der Regel tglich (oftmals mehrmals tglich) automatisch in die Mailbox bernommen werden, liegt bezogen auf die Verffentlichungen der einzelnen Nachrichten keine Handlung des Mailboxbetreibers vor, so da insoweit seine Handlungstterschaft ausgeschlossen scheint.

Eine Handlung des Mailboxbetreibers liegt jedoch in der zuvor vorgenommenen Systemeinstellung, die nachfolgend fr die automatische Nachrichtenbernahme aus anderen Mailboxen sorgt.

Durch die Vornahme dieser Systemeinstellung hat der Mailboxbetreiber die Gefahr geschaffen, da hernach Nachrichten strafbaren Inhalts (z.B. Beleidigungen nach  185 StGB) in seinem System verffentlicht werden. Damit ist der Handlungsunwert in Form des Gefhrdungsunwertes der jeweiligen Strafnorm des Besonderen Teils gegeben.

Soweit die Strafbarkeit der betreffenden Norm des Besonderen Teils einen Erfolg, wie etwa die Verffentlichung oder tatschliche Kenntnisnahme der Nachrichten durch Dritte voraussetzt, ist dieser Erfolg mit Verffentlichung oder der meist kurz nach Verffentlichung erfolgenden Kenntnisnahme der neuen Nachrichten durch die Mailboxbenutzer auch gegeben. Dieser Erfolg ist in objektiv zurechenbarer Weise eingetreten. Damit ist der Erfolgsunwert und somit wiederum der Unwerttatbestand erfllt.

(bb)	Unrechtsausschlu
Das Unrecht der Tat knnte jedoch ausgeschlossen sein, wenn Rechtfertigungsgrnde eingriffen. Als Rechtfertigungsgrund kommt bei dieser Fallgestaltung nur die "soziale Adquanz" in Betracht.

Als sozial adquat gerechtfertigt ("soziale Adquanz") ist ein tatbestandlich rechtsgutverletzendes Handeln, wenn es nach der Art seiner Vornahme unter den Gesichtspunkten der modernen Zivilisation und einer im weiten Sinne verstandenen Lebensfreude der Gesellschaft mehr Nutzen als Schaden bringt. 

Daher ist eine Abwgung von Wert und Unwert in Relation auf eine Vielzahl entsprechender Handlungen vorzunehmen. Die Schdigungen von Gtern mu durch Einhaltung von "Spielregeln" und der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf ein ertrgliches Minimum begrenzt bleiben.

Der Austausch von Brettnachrichten in vernetzten Mailboxen lt sich sinnvoll und auf Dauer zuverlssig nur durch entsprechende Automatiken realisieren. Durch die Vernetzung von Mailboxen erreichen die Autoren von Brettnachrichten eine erheblich grere Rezipientenschaft als dies in unvernetzten Mailboxen mglich wre. 

Umgekehrt haben die rezipierenden Benutzer einer vernetzten Mailbox die Mglichkeit, in einer erheblich greren Anzahl von Nachrichten interessanten Lesestoff und Informationen finden zu knnen. Auch erlaubt nur die Vernetzung der Mailboxen zu akzeptablen Kosten die berregionale, nationale, internationale und sogar interkontinentale Verffentlichung von Brettnachrichten.

Dies alles fhrt fr die beteiligten Verkehrskreise nicht nur zu einem Gewinn an Lebensfreude, sondern gehrt fr sie zur (insoweit fr sie erstmals effektiv nutzbaren) Ausbung ihrer Grundrechte aus Art. 5 I 1 u. 2 GG. Der Gewinn durch die Vernetzung von Mailboxen und dem damit verbundenen automatischen Nachrichtenaustausch ist somit als betrchtlich zu werten.

Dagegen sind die damit verbundenen Risiken limitiert. Die Anzahl der strafrechtlich zu beanstandenden Nachrichten ist bei der Vielzahl der ber die Mailboxnetze ausgetauschten Nachrichten uerst gering. Dies liegt zu einem guten Teil sicherlich in der Vernunft der in Mailboxen publizierenden Autoren begrndet. Darber hinaus treffen die Mailboxbetreiber aber hufig entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, um eventuelle Schden durch die weite Verbreitung von Brettnachrichten mglichst auszuschlieen oder jedenfalls zu minimieren. 

So erhalten in vielen Mailboxen nur solche Benutzer die Mglichkeit, in vernetzten Brettern zu schreiben, die dem Systembetreiber namentlich oder sogar persnlich bekannt sind. Mitunter werden Nachrichten von neuen und noch nicht als zuverlssig bekannten Benutzern nicht automatisch in andere Mailboxen weitergegeben, sondern erst nach Prfung durch den Mailboxbetreiber. 

Vor allem aber bemhen sich sehr viele Systembetreiber, vor dem automatischen Nachrichtenaustausch mit anderen Netzwerkmailboxen ihre Nachrichtenbretter auf zu beanstandende Nachrichten zu berprfen. Dies zum einen, um den "guten Ruf" ihrer Mailbox zu wahren, ansonsten aber auch, weil es oft blich ist, Mailboxen, aus denen hufig fragwrdige Nachrichten bermittelt werden, aus dem Netz auszuschlieen.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, da der Gewinn durch die Vernetzung mit automatischem Nachrichtenaustausch betrchtlich ist. Die diesem gegenberstehenden Gefhrdungen haben sich bislang in der Praxis als sehr gering erwiesen. Die Mailboxbetreiber sind in aller Regel bemht, das ihnen Mgliche zu tun, um Schden zu vermeiden. Von daher kann zumindest bei der derzeit blichen Handhabung kein Zweifel daran bestehen, da der automatische Nachrichtenaustausch in vernetzten Mailboxen als sozial adquate Handlung gerechtfertigt ist.

(c)	Unterlassungstterschaft
Der Unrechtstatbestand einer Handlungstterschaft ist somit ausgeschlossen. In Betracht kommt aber eine Unterlassungstterschaft, wenn die strafbaren Nachrichten nicht vom Mailboxbetreiber gelscht werden. Dazu gilt das oben bezglich der direkt durch die Benutzer verffentlichten Nachrichten Geprfte entsprechend.

cc)	Teilnahme des Mailboxbetreibers
Der Mailboxbetreiber knnte sich als Teilnehmer an der strafbaren Tat seines Mailboxbenutzers, der eine Brettnachricht strafbaren Inhalts verffentlicht, strafbar machen.

(1)	Anstiftung
Eine strafrechtliche Verantwortung des Mailboxbetreibers wegen Anstiftung ( 26 StGB) kommt nicht ernsthaft in Betracht. Denn dann mte in der Erffnung und in dem Betreiben einer Mailbox ein konkreter Verhaltensvorschlag an den jeweiligen Mailboxbenutzer gesehen  werden, sich in einer ganz bestimmten Weise durch Nachrichtenverffentlichung strafbar zu machen. Es bedarf keiner weiteren Begrndung, da dieser Gedanke nicht tragfhig ist.

(2)	Beihilfe
Nach  27 StGB wird wegen Beihilfe bestraft, wer vorstzlich einen anderen zu dessen vorstzlich begangenen rechtswidrigen Tat Hilfe geleistet hat.

(a)	Unrechtstatbestand
Im Unrechtstatbestand wird als Beihilfehandlung eine Handlung vorausgesetzt, die objektiv geeignet ist, die Haupttat zu frdern, (Gefhrdungsunwert) oder die mit dem Willensziel der Frderung der Haupttat vorgenommen wird (Zielunwert). Als Erfolgsunwert ist ein Doppelerfolg Voraussetzung fr die Beihilfe. Zunchst mu die Hilfe zur Verfgung gestellt und dann vom Haupttter bei seiner Tat verwertet worden sein.

Ohne den Betrieb der Mailbox und der Einrumung einer Schreibberechtigung durch den Mailboxbetreiber htte der Mailboxbenutzer nicht die Mglichkeit, seine Mailboxnachricht strafbaren Inhalts in der konkreten Weise zu verffentlichen. Somit hat der Mailboxbetreiber eine Hilfehandlung geleistet, die objektiv geeignet ist, die Haupttat zu frdern. Der Gefhrdungsunwert einer Beihilfehandlung ist also gegeben. 

Durch die Verffentlichung der Nachricht in der Mailbox durch den Haupttter (Mailboxbenutzer) ist die Hilfehandlung nicht nur tatschlich zur Verfgung gestellt, sondern auch in der strafbaren Haupttat verwertet worden. Somit liegt der (Doppel-) Erfolg einer Beihilfehandlung vor, und der Unrechtstatbestand der Beihilfe ist erfllt. 

(b)	Unrechtsausschlu
Das Unrecht der (Beihilfe-) Tat ist aber nur dann gegeben, wenn es nicht durch Rechtfertigungsgrnde ausgeschlossen ist. Hier kommt als Rechtfertigungsgrund wiederum die soziale Adquanz in Betracht.

Wie bereits bei der oben geprften Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der sozialen Adquanz ist auch hier durch die Erteilung der Schreibberechtigung der erzielte Nutzen gro. 

Das Risiko eines Schadens ist bislang dagegen im Verhltnis zu den Gesamtverffentlichungen erfahrungsgem sehr gering. In vielen Mailboxen ist es heute bereits blich, nur namentlich bekannten Benutzern eine Schreibberechtigung zu erteilen. berdies kontrolliert der Systembetreiber blicherweise Texte neuer Benutzer vor der Freigabe, damit kein Mibrauch getrieben wird. Daher ist vom Systembetreiber alles ihm Mgliche zur Schadensminimierung getan worden. 

Von daher ist auch hier - wie bereits oben - die Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der sozialen Adquanz zu bejahen.

Eine andere Betrachtungsweise knnte fr die heute nur noch relativ selten anzutreffenden Mailboxen angebracht sein, in denen jedermann vllig anonym Schreibzugriff erhlt, und auch sonst durch den Mailboxbetreiber keine ernsthaften Versuche gemacht werden, die Verffentlichung von Nachrichten strafbaren Inhalts mglichst zu verhindern. Hier wird nicht - wie es fr die soziale Adquanz eigentlich erforderlich wre - alles zur Minimierung mglicher Schden getan.

Doch auch an dieser Stelle mu der Grundsatz der sozialen Adquanz Anwendung finden. Zwar schafft der Mailboxbetreiber durch die Errichtung und das Betreiben seiner Mailbox mit Erteilung von Schreibberechtigungen (auch) fr anonyme Benutzer Gefahren, ohne sich um eine mgliche Schadensbegrenzung zu bemhen. 

Diese Gefahren entstehen jedoch nur, wenn die von dem Mailboxbetreiber angebotene Leistung, also die Nutzung seiner Mailbox, von den Benutzern zu Straftaten mibraucht wird. Diese Mglichkeit besteht zwar, mu von ihm aber - solange keine besonderen Umstnde vorliegen -  nicht abgewendet werden.

Jedes Produkt und jede Leistung kann zur Verwirklichung von Straftaten ge- bzw. mibraucht werden. So kann beispielsweise ein Kchenmesser nicht nur zum Schneiden von Brot, Gemse usw. verwendet werden, sondern auch zu jeder Art von Ntigungs-, Krperverletzungs- oder sogar Ttungsdelikten. Ein Fllfederhalter kann zur Urkundenflschung oder zum Betrug, ja sogar zur Krperverletzung verwendet werden. Die Fahrt in einem Taxi kann den Tter zum Tatort bringen oder von dort in (relative) Sicherheit.

In all diesen Fllen wird eine rechtswidrige Beihilfehandlung wegen berlassung des Produkts oder Gewhrung einer Leistung nur dann anzunehmen sein, wenn entsprechende Besonderheiten vorliegen. Dem Verkufer des Messers ist beispielsweise erkennbar, da der Kufer damit eine Ttungshandlung vornehmen will, der Taxifahrer hat objektive Anhaltspunkte dafr, da sein Fahrgast das Fahrziel Bank nicht zu "normalen" Zwecken ansteuert, sondern zur Begehung eines berfalls. 

In allen anderen Fllen, also wenn keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, kann die Rechtswidrigkeit der objektiv gegebenen Beihilfehandlung nicht bejaht werden. Denn es ist in einer modernen Gesellschaft so, da jedes Produkt und jede Leistung zu Straftaten verwandt werden kann. Dennoch sind diese Produkte und Leistungen fr das Gemeinschaftsleben wichtig und mssen frei angeboten und vertrieben werden knnen, ohne da der Betreiber sich darum kmmern knnte und mte, was der Erwerber mit der Sache oder der Leistung letztlich zu tun beabsichtigt. Anders ist der moderne Massenverkehr berhaupt nicht zu regeln, schon gar nicht in einigermaen ertrglicher Weise.

Die Rechtswidrigkeit einer objektiv vorliegenden Beihilfehandlung kommt also nur dann in Betracht, wenn der "Beihelfer" objektive Anhaltspunkte dafr hatte, da sein angebotenes Produkt oder die Leistung zur Begehung einer Straftat verwendet werden soll. 

Dabei geht es allein um die Frage der Rechtswidrigkeit, also des Drfens, nicht aber um die Frage der Schuld, also der subjektiven Vorwerfbarkeit. Fr die Schuldfrage ist mageblich, ob der Beihelfer die objektiven Anhaltspunkte subjektiv erkannt hat (dann Vorstzlichkeit) oder jedenfalls htte erkennen knnen (dann Fahrlssigkeit, die allerdings nach  27 StGB nicht strafbar ist).

Nach alledem ist auch die zur Verfgungstellung einer Mailbox mit Erteilung von Schreibberechtigungen fr anonyme Benutzer als ein erlaubtes (sozialadquates) Risiko anzusehen. Die Beihilfehandlung ist also gerechtfertigt, und es liegt keine strafbare Beihilfe im Sinne des  27 StGB vor.

c)	Verjhrung
aa)	De lege lata
Nach den allgemeinen Verjhrungsregeln des StGB ( 78 - 79b) verjhren Straftaten bei Verbrechen in 10 bis 30 Jahren, bei Vergehen in 3 bis 5 Jahren und Ordnungswidrigkeiten nach  31 OWiG in 6 Monaten bis 3 Jahren.

Demgegenber gelten nach  23 der LPGe erheblich krzere Verjhrungsfristen fr Pressevergehen. Verbrechen verjhren dort schon nach 1 Jahr, Vergehen innerhalb von 6 Monaten und Presseordnungswidrigkeiten nach 3 Monaten.

Das Verjhrungsprivileg des  23 der LPGe gilt nur fr "Straftaten nach diesem Gesetz, oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen wurden" ( 23 HmbLPG). Weil die Mailboxkommunikation sich nicht unter den Begriff "Druckwerk" subsumieren lt und daher die Landespressegesetze insgesamt nicht auf die Mailbox anwendbar sind, kommt die Mailbox de lege lata nicht in den Genu der kurzen Verjhrung.

Da eine Reihe von Grnden dafr spricht, eine entsprechende Privilegierung auch fr die Mailbox einzufhren, knnte eine analoge Anwendung des  23 LPG erwogen werden.

Wie bereits oben ausfhrlich geprft, ist eine analoge Anwendung der LPGe auf die Mailbox abzulehnen. Wenn dies fr die LPGe im ganzen gilt, so mu das auch fr die einzelnen Vorschriften der LPGe gelten, zumal die Mailboxkommunikation einige Vorteile dadurch hat, da die LPGe nicht anwendbar sind. Es kann nicht zulssig sein, einzelne vorteilhafte Vorschriften zugunsten der Mailbox doch analog anzuwenden (Schlagwort: "Rosinenpicken").

Fr Straftaten, die im Rahmen der Mailboxkommunikation begangen werden, gelten also die normalen Verjhrungsfristen nach den  78 - 79b StGB.

bb)	De lege ferenda
Die kurze Verjhrungsfrist fr Pressedelikte ist durch die Besonderheiten der Presse begrndet. Pressedelikte werden offen und fr jeden erkennbar begangen, so da sie alsbald geahndet werden knnen und von daher kein Bedarf fr eine lange Verjhrung besteht.

Darber hinaus erstrecken sich Pressedelikte blicherweise ber einen langen Zeitraum, der durch die gesamte Zeit des Verbreitens des Presseerzeugnisses gekennzeichnet wird. Da nach  78a StGB die Verjhrung erst mit Beendigung des letzten Aktes einer strafbaren Handlung in Lauf gesetzt wird, fhrte dieses allgemeine Prinzip der Verjhrung zu einer unangemessenen Verlngerung der Verjhrung bei Pressedelikten.

Schlielich besteht sowohl seitens der Presse als auch seitens der Allgemeinheit ein schtzenswertes Interesse an einer raschen Klrung, ob die Verbreitung eines Presseerzeugnisses den Strafgesetzen zuwider luft.

Diese Grnde fr eine kurze Verjhrung treffen nicht nur fr die herkmmliche Presse, sondern gleichermaen auch fr die Mailbox zu.

Zwar liee sich einwenden, die Mailbox sei (zumindest noch) nicht so verbreitet und nicht fr breite Kreise zugnglich, als da Straftaten gleichermaen offenkundig seien, wie das in der herkmmlichen Presse der Fall ist. Doch auch bei herkmmlichen Presseprodukten gibt es Publikationen in groer Zahl, die nur relativ geringe Verbreitung in ganz bestimmten Kreisen oder Bereichen erfahren. Auch fr diese Presseerzeugnisse gilt, da die Offenkundigkeit einer strafbaren Handlung nur relativ gegeben ist. Von daher bestehen also keine beachtenswerten Unterschiede.

Auch hinsichtlich der langen Verbreitungsdauer von Presseerzeugnissen knnte eingewendet werden, da diese bei der schnellebigen Mailbox nicht gegeben sei. Richtig an einem solchen Einwand ist, da vielfach Nachrichten nur fr wenige Tage oder Wochen verffentlicht und dann wieder (meist automatisch) gelscht werden. Aber es gibt in den Mailboxen auch zahlreiche Nachrichten, die ber viele Monate oder sogar Jahre bereitgehalten werden. Es besteht daher insoweit kein Unterschied zur herkmmlichen Presse, bei der es auch sehr kurzlebige Produkte gibt, die nur fr einen Tag (z.B. Tageszeitung) vertrieben werden und solche, die u.U. ber viele Jahre (z.B. Bcher) im Handel verbleiben.

Aufgrund dessen bleibt festzuhalten, da die Grnde fr eine kurze Verjhrung von Pressedelikten auf die Mailbox ebenfalls  zutreffen. Daher sollte de lege ferenda der Gesetzgeber in einem zu schaffenden Gesetz zur Regelung des Rechtsverhltnisses der Mailbox gleichfalls eine kurze Verjhrung vorsehen.

d)	Gerichtsstand
aa)	De lege lata
Nach  7 I StPO ist der Gerichtsstand bei dem Gericht begrndet, in dessen Bezirk die Straftat begangen wurde. Es handelt sich also um den Gerichtsstand des Tatorts. Tatort ist nach  9 StGB nicht nur der Ort der Handlung oder Unterlassung, sondern auch der Ort, an dem der zum Tatbestand gehrende Erfolg eingetreten ist oder nach den Vorstellungen des Tters eintreten sollte.

Diese Regelung fhrte bei Presseinhaltsdelikten dazu, da Gerichtsstand berall dort wre, wo die Publikation hingelangt, weil berall dort der (oder ein) Unwerterfolg eintrte. Ergebnis wre ein "fliegender Gerichtsstand der Presse", der der Staatsanwaltschaft die Mglichkeit erffnete, sich einen Gerichtsort aussuchen zu knnen, in dem eine aus ihrer Sicht gnstige Entscheidung am ehesten zu erwarten wre. 

Um diesen unbilligen fliegenden Gerichtsstand fr die Presse auszuschlieen, normiert  7 II StGB, da das Gericht des Tatorts bei einer Druckschrift nur der Erscheinungsort der Druckschrift ist. 

Die Mailbox kommt allerdings nicht in den Genu dieser Privilegierung, weil in  7 II StPO mageblich auf Druckschriften abgestellt wird. Dabei ist der Begriff Druckschrift so zu verstehen, wie das Druckwerk i.S.d.  7 der LPGe. Es wurde bereits in anderem Zusammenhang ausfhrlich errtert, da die Mailbox kein Druckwerk ist bzw. verbreitet.

Soweit der Mailboxbetreiber strafrechtlich fr eine Verffentlichung seiner Benutzer verantwortlich ist, richtet sich der Gerichtsort deshalb nach  7 I StGB. Das hat zur Folge, da das Strafverfahren an jedem Erfolgsort anhngig gemacht werden kann. Der Erfolgsunwert einer Volksverhetzung ( 130 StGB) etwa ist berall dort gegeben, wo die Nachricht gelesen wird. 

Das kann bei einer Mailbox in einem greren Netz jeder Ort sein, aber selbst bei kleineren unvernetzten Mailboxen knnen die eingetragenen Benutzer aus groer rumlicher Distanz anrufen. Wenn die strafbare Nachricht auch fr nicht eingetragene Benutzer ("Gste") zu lesen war, gibt es berhaupt keine rumliche Eingrenzung fr den Gerichtsstand.

bb)	De lege ferenda
Der "fliegende Gerichtsstand" ist nicht nur fr die herkmmliche Presse ausgesprochen milich. Fr den Betreiber einer kommerziellen Mailbox gilt dies ebenfalls, und fr die Mailboxbenutzer und die Betreiber nichtkommerzieller Mailboxen sogar in noch weit hherem Mae. Denn sie mssen wegen des fliegenden Gerichtsstandes mglicherweise zur Hauptverhandlung weite Reisen unternehmen, was nicht nur zeitraubend und teuer ist, sondern auch die Verteidigung erschwert. 

Dies trifft gerade die Mailboxbenutzer als ideell motivierte Gelegenheitspublizisten und die Betreiber der nichtkommerziellen Mailboxen deutlich schwerer als die meist professionellen Angehrigen der herkmmlichen Presse. Deshalb ist nicht einzusehen, die Privilegierung des  7 II StPO der Mailbox vorzuenthalten.

De lege ferenda sollte deshalb in  7 II StPO der Begriff Druckschrift durch einen Begriff, der auch die neuen elektronischen Medien wie die Mailbox umfat, ersetzt oder ergnzt werden.

4)	Zivilrechtliche Haftung
Bei der zivilrechtlichen Haftung des Mailboxbetreibers fr die Verffentlichungen seiner Benutzer ist zwischen der Haftung gegenber den in seiner Box eingetragenen Benutzern und der Haftung gegenber ("Gsten" sowie sonstigen) Dritten zu unterscheiden. Bei der Haftung gegenber Dritten kommen nur deliktische Ansprche in Betracht, whrend gegenber den eingetragenen Benutzern zustzlich - und dann vorrangig - auch vertragliche Ansprche durchgreifen knnten.

a)	Haftung gegenber Dritten
Bei der hier zu untersuchenden Frage der zivilrechtlichen Haftung des Mailboxbetreibers fr Verffentlichungen seiner Benutzer gegenber Dritten sind, wie schon bei der vorangegangenen strafrechtlichen Prfung, zunchst die in Betracht kommenden Haftungstatbestnde (nur) insoweit zu errtern, als sie fr die Mailbox Besonderheiten in sich bergen. 

Im Anschlu daran ist, ebenfalls wie bei der vorangegangenen strafrechtlichen Prfung, die entscheidende Frage nach Tterschaft und Teilnahme des Mailboxbetreibers an unerlaubten Handlungen seiner Mailboxbenutzer zu diskutieren.

aa)	Haftungstatbestnde
Die zivilrechtliche Haftung der Presse wegen der Verletzung Rechte Dritter ergibt sich mit Ausnahme des in  10 der LPGe geregelten Gegendarstellungsanspruchs aus den allgemeinen Gesetzen des Zivilrechts, insbesondere aus den  823 ff BGB. 

Wegen der auf seiten der Presse als auch der der Betroffenen zu bercksichtigenden Grundrechte (insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit bei der Presse und der Persnlichkeitsrechtsschutz bei den Betroffenen) ist die Anwendung der allgemeinen Regeln des Zivilrechts auf Presseverffentlichungen nicht unproblematisch. Es hat sich hierzu jedoch eine sehr umfangreiche Kasuistik herausgebildet und eine Rechtsfortbildung durch Richterrecht stattgefunden, durch die hinreichend Klarheit in der Problematik gebracht wird.

(1)	Anwendung der allgemeinen presserechtlichen Grundstze auf die Mailbox
Die von Rechtsprechung und Lehre unter Bercksichtigung der besonderen Grundrechtsrelevanz aus den zivilrechtlichen Vorschriften entwickelten allgemeinen presserechtlichen Grundstze sind selbstverstndlich auch auf die Mailbox anzuwenden, da diese Regeln sich nicht aus den LPGen herleiten oder auf "Druckwerke" abstellen. 

Prinzipiell ergeben sich bei der Anwendung dieser presserechtlichen Grundstze auf die Mailbox auch keinerlei Besonderheiten, so da sich eine nhere Darstellung dieser Grundstze erbrigt.

(2)	Der Gegendarstellungsanspruch
Problematisch ist jedoch der im Presserecht besonders wichtige Gegendarstellungsanspruch. Dieser ist in  11 der LPGe geregelt. Damit ist dieser Anspruch auf die Mailbox nicht anwendbar, da - wie bereits ausfhrlich errtert - die LPGe auf die Mailbox weder direkt noch analog anwendbar sind. 

Bei der Mailbox besteht jedoch fr die Betroffenen das gleiche wichtige Interesse, sich gegen eine Verffentlichung mit einer Gegendarstellung zur Wehr setzen zu knnen wie bei den herkmmlichen Presseerzeugnissen, so da de lege ferenda fr die Mailbox ein Gegendarstellungsanspruch entsprechend dem  11 der LPGe zu fordern ist. 

De lege lata ist zu fragen, ob sich ein Gegendarstellungsanspruch auch aus den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ergibt. Soweit ersichtlich, ist dies in der Literatur bislang noch nicht diskutiert worden, weil bei den herkmmlichen Presseerzeugnissen wegen der spezialgesetzlichen Vorschrift ein Rckgriff auf die allgemeinen zivilrechtlichen Normen berflssig ist.

Ein Gegendarstellungsanspruch knnte sich aus den  823 ff i.V.m.  1004 BGB analog ergeben. Es ist anerkannt, da  1004 BGB analog einen Beseitigungsanspruch gibt, durch den der Inhaber eines Rechtes Beseitigung der Strung verlangen kann. 

Insbesondere kann nach  1004 BGB analog auch der Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen, deren Fortwirkungen eine dauernde Beeintrchtigung des Verletzten bewirken, beansprucht werden. Selbst bei einer nicht schlechthin unwahren, aber beim Rezipienten einen unzutreffenden Eindruck hinterlassenden Tatsachenbehauptung kann aus  1004 BGB analog eine Ergnzung oder Richtigstellung verlangt werden.

Der Verletzte hat also grundstzlich aus  1004 BGB analog einen Anspruch auf Widerruf, Richtigstellung oder Ergnzung unwahrer Tatsachenbehauptungen durch den Verletzenden. Das Recht, selbst eine Gegendarstellung verffentlichen zu drfen, ist dazu als ein Minus anzusehen. Der Verletzende mu sich von seiner eigenen uerung nmlich nicht distanzieren, sondern es nur hinnehmen, da der Verletzte eine andere Darstellung der Tatsachen abgibt. Dies belastet den Verletzer regelmig weniger, als den Widerruf seiner eigenen uerung vornehmen zu mssen. 

Da das Recht zur Gegendarstellung ein Minus zum anerkannten Anspruch auf Widerruf, Richtigstellung oder Ergnzung darstellt, ergibt sich der Gegendarstellungsanspruch erst recht aus dem  1004 BGB analog. Also besteht auch bezglich der Verffentlichungen in Mailboxen ein Anspruch auf Gegendarstellung, der sich jedoch nicht aus den Presse- oder sonstigen Mediengesetzen, sondern aus  1004 BGB analog ergibt.

Fraglich ist jedoch, wie der Anspruch im einzelnen ausgestaltet ist. Diesbezglich bietet es sich an, die entsprechenden Regelungen in den LPGen vom Rechtsgedanken her zu bernehmen, da dort ein interessengerechter Ausgleich geschaffen wird, der bei der Herleitung des Anspruchs aus  1004 BGB analog gleichermaen zweckmig erscheint. 

Allerdings kann der Anspruchsgegner nicht ohne weiteres aus der Regelung des Gegendarstellungsanspruchs in den LPGen bernommen werden. Dort wird nmlich der verantwortliche Redakteur und der Verleger - unabhngig von einem etwaigen Verschulden - als zur Gegendarstellung Verpflichteter bestimmt. Die Mailbox kennt jedoch keinen verantwortlichen Redakteur oder Verleger.

Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines Druckwerks sind diejenigen Personen, die bei einem Druckwerk rechtlich wie tatschlich die Mglichkeit haben, eine Verffentlichung vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Fr den Anspruchsberechtigten ist es wichtig, da sein Anspruch gegen solche Personen gerichtet ist, damit sein Anspruch auch durchsetzbar ist. 

Bei der Mailbox ist es der Mailboxbetreiber, der - wie ein verantwortlicher Redakteur oder Verleger - die tatschliche und rechtliche Mglichkeit hat, eine Verffentlichung vorzunehmen oder zu veranlassen. Er ist daher der Anspruchsgegner bezglich eines Gegendarstellungsanspruchs.

Daneben knnte aber auch der Mailboxnutzer, der die die Rechte des Anspruchsberechtigten verletzende Nachricht verffentlicht hat, als Anspruchsgegner in Betracht kommen. Als Benutzer der Mailbox ist nmlich auch er grundstzlich rechtlich wie tatschlich in der Lage, eigenstndig Verffentlichungen und damit die Gegendarstellung vorzunehmen. 

Jedoch knnte ihm zumindest die tatschliche Mglichkeit zur Verffentlichung vom Mailboxbetreiber jederzeit wieder genommen werden. Gleichwohl ist dies kein Grund, den Mailboxbenutzer nicht neben dem Mailboxbetreiber als Anspruchsgegner in die Haftung zu nehmen; denn auch fr den verantwortlichen Redakteur gilt, da er jederzeit seine Funktion und damit die Mglichkeit zur Verffentlichung verlieren kann. Trotzdem wird er vom Gesetz zum Anspruchsgegner bestimmt. Deshalb ist kein Grund ersichtlich, den Mailboxbenutzer insoweit zu privilegieren. 

Also ist neben dem Betreiber der Mailbox auch der Mailboxbenutzer, der die den Gegendarstellungsanspruch auslsende Nachricht verffentlicht hat, aus  1004 BGB analog zur Verffentlichung der Gegendarstellung verpflichtet.

bb)	Tterschaft und Teilnahme des Mailboxbetreibers
Der Mailboxbetreiber knnte fr unerlaubte Verffentlichungen seiner Mailboxbenutzer als Tter oder Teilnehmer haften. 

Nach  830 I BGB sind alle Beteiligten einer unerlaubten Handlung fr den verursachten Schaden verantwortlich.  830 II BGB stellt Anstifter und Gehilfen den (Mit-) Ttern gleich. Alle Beteiligten haften dem Verletzten nach  840 I BGB als Gesamtschuldner, so da eine Unterscheidung zwischen Tter und Teilnehmer als praktisch irrelevant erscheint. 

Fr den internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern nach  426 BGB ist der Grund der Beteiligung jedoch durchaus von Bedeutung, da sich hiernach der Anteil richten kann, den jeder Schdiger im Innenverhltnis zu tragen hat. Von daher ist zwischen den verschiedenen Beteiligungsformen auch aus praktischen Gesichtspunkten deutlich zu unterscheiden.

(1)	Haftung des Mailboxbetreibers als Tter
Der Mailboxbetreiber knnte fr die Verffentlichungen seiner Mailboxbenutzer als Tter haften. Ernsthaft in Betracht kommt dabei nur eine Unterlassungstterschaft des Mailboxbetreibers bezglich unerlaubter Nachrichten seiner Mailboxbenutzer, die er im System belt, anstatt sie zu lschen.

Durch das Nichtlschen unerlaubter Nachrichten knnte der Mailboxbetreiber gegen eine ihm obliegende sog. Verkehrssicherungspflicht verstoen. Die Verkehrssicherungspflicht besagt vom Grundsatz her, da jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. 

Wie bereits errtert, knnen die Benutzer in Mailboxen Nachrichten ungeprft und eigenstndig verffentlichen. Dies stellt eine besondere Gefahrenquelle fr die Rechtsgter Dritter dar. Durch die Verffentlichungen besteht nmlich die Mglichkeit, da beispielsweise Beleidigungen, unrichtige Tatsachenbehauptungen etc. vorgenommen werden, wodurch Dritte in ihren Rechten verletzt werden knnten.

Fraglich ist, ob der Mailboxbetreiber zur Beherrschung der von ihm durch Erffnen und Betreiben der Mailbox geschaffenen Gefahrenquelle geeignete Manahmen treffen mu. Diese Frage entspricht der bereits in der strafrechtlichen Prfung errterten Problematik, ob den Mailboxbetreiber eine Sicherungsgarantie fr die von ihm betriebene Mailbox trifft. 

Namentlich ist auch hier wieder die besondere Grundrechtsrelevanz der etwaigen Auferlegung einer Prfungs- und Lschungspflicht zu bercksichtigen. Im Ergebnis kann bezglich einer zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht nichts anderes als fr eine strafrechtliche Sicherungsgarantie gelten. Deswegen sei an dieser Stelle in vollem Umfang auf die vorstehende strafrechtliche Prfung verwiesen.

Daraus ergibt sich, da der Mailboxbetreiber zwar verpflichtet ist, unerlaubte Nachrichten, von denen er Kenntnis erlangt hat,  zu lschen, jedoch ist er nicht verpflichtet, die Mailboxbretter stndig oder auch nur in bestimmten Zeitabstnden auf zu lschende Nachrichten zu untersuchen.

Eine Haftung aus unerlaubter Handlung kommt nur in Betracht, wenn das Unrecht der Tat nicht durch Eingreifen eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen ist. Bei einer Unterlassungstat ist - hnlich der Unzumutbarkeit im Strafrecht - die Tat gerechtfertigt, wenn dem Verletzer keine Rechtspflicht zur Vornahme der Rettungshandlung trifft. Es kann daher auf die Ausfhrungen in der strafrechtlichen Prfung verwiesen werden: den Mailboxbetreiber trifft nur dann eine Rechtspflicht zur Lschung einer unerlaubten Nachricht, wenn auch fr den Laien eindeutig zu erkennen ist, da es sich um eine unerlaubte Nachricht handelt.

Bei dem fr eine unerlaubte Handlung erforderlichen Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlssigkeit kann bezglich der Vorsatz-Schuld wiederum weitgehend auf die strafrechtliche Prfung verwiesen werden. Eine (bedingte) Vorsatz-Tat kommt in Betracht, wenn der Mailboxbetreiber eine unerlaubte Nachricht nicht lscht, deren Charakter als unerlaubte Handlung auch von Laien objektiv eindeutig zu erkennen ist, vom Mailboxbetreiber subjektiv nicht erkannt, aber fr mglich gehalten wird. 

Eine fahrlssige unerlaubte Handlung liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wird ( 276 I 2 BGB). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Mailboxbetreiber die Unerlaubtheit einer Nachricht nicht erkennt, obwohl sie auch von Laien objektiv eindeutig zu erkennen ist, und der Mailboxbetreiber durch gehrige Anstrengung diese Erkenntnis auch htte erlangen knnen.

(2)	Haftung des Mailboxbetreibers als Teilnehmer
Der Begriff des Teilnehmers (Anstifter oder Beihelfer) richtet sich im Zivilrecht nach den strafrechtlichen Begriffen. Wie bereits in der strafrechtlichen Prfung festgestellt, kommt eine Haftung des Mailboxbetreibers als Beihelfer in Betracht, da er insoweit den Unrechtstatbestand der Beihilfe erfllt.

Wie in der strafrechtlichen Prfung ausfhrlich errtert, ist die Beihilfehandlung des Mailboxbetreibers zwar erfllt, aber als sozial adquate Handlung gerechtfertigt.  Auch im Zivilrecht ist die soziale Adquanz als Rechtfertigungsgrund weitgehend anerkannt. Eine zivilrechtliche Haftung des Mailboxbetreibers als Beihelfer kommt daher ebensowenig wie im strafrechtlichen Bereich in Betracht.

b)	Haftung gegenber eingetragenen Benutzern
aa)	Deliktische Haftung
Gegenber seinen eingetragenen Benutzern haftet der Mailboxbetreiber, selbst wenn eine vertragliche Haftung durchgreifen sollte, jedenfalls auch aus Delikt. Fr diese deliktische Haftung gilt das vorstehend zur Haftung gegenber Dritten Ausgefhrte in vollem Umfang.

bb)	Vertragliche Haftung
Soweit ein Vertragsverhltnis eingreift, sind vorrangig vertragliche Ansprche einschlgig. Wie sich aus der Prfung im Kapitel III ergibt, liegt zwischen dem Betreiber und den Benutzern kommerzieller Mailboxen ein Werkvertrag vor. Bei den nichtkommerziellen Mailboxen liegt - je nach Typus der Mailbox - entweder berhaupt kein Vertrag oder aber ein Auftragsverhltnis i.S.d.  662 BGB vor.

(1)	Anspruchsgrundlagen
(a)	Kommerzielle Mailboxen
Bei der kommerziellen Mailbox liegt ein Werkvertrag zwischen Betreiber und Nutzer der Mailbox vor. Anspruchsgrundlage bei einer Vertragsverletzung durch den Mailboxbetreiber (Unternehmer) ist daher die positive Vertragsverletzung (pVV), soweit es sich um Schden handelt, die nicht oder nur entfernt mit Mngeln in Zusammenhang stehen, also insbesondere bei der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Soweit ein Mailboxbenutzer durch die Verffentlichung eines anderen Benutzers in seinen Rechten verletzt wird, kommt diesbezglich eine Vertragsverletzung seitens des Mailboxbetreibers nur insoweit in Betracht, als er es pflichtwidrig unterlassen hat, den geschdigten Benutzer vor solchen Verletzungen zu schtzen. Falls eine solche Verpflichtung besteht, wre sie als eine vertragliche Nebenpflicht einzustufen, so da als Anspruchsgrundlage fr einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mailboxbetreiber nur die pVV einschlgig sein kann.

(b)	Nichtkommerzielle Mailboxen
Bei den nichtkommerziellen Mailboxen liegt - soweit berhaupt ein Vertragsverhltnis gegeben ist - ein Auftrag vor. Da die  662 ff BGB keine Regelungen fr eine vertragliche Haftung des Beauftragten enthalten, kommt als Anspruchsgrundlage fr vertragliche Schadensersatzansprche des Auftraggebers gegenber dem Beauftragten ebenfalls nur die pVV in Betracht.

(2)	Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsvoraussetzung fr einen Anspruch aus pVV ist die schuldhafte Verletzung einer vertraglichen (Neben-) Pflicht, aus der dem anderen Teil ein Schaden entsteht.

Zu den vertraglichen Nebenpflichten gehrt insbesondere auch die Schutzpflicht, sich so zu verhalten, da Rechtsgter des Vertragspartners nicht verletzt werden. Dies bedeutet, da die deliktische Verkehrssicherungspflicht innerhalb vertraglicher Beziehungen zu einer Vertragspflicht wird.

Zu erwgen wre demnach, ob durch die Erffnung der Mglichkeit zur Verffentlichung von Nachrichten durch die Nutzer ohne eine vorherige oder nachfolgende berprfung des Mailboxbetreibers sowie durch das Nichtlschen der die Rechte anderer Nutzer beeintrchtigender Nachrichten der Mailboxbetreiber vertragliche Schutzrechte verletzt. 

Da die vertraglichen Schutzpflichten jedoch den deliktischen Verkehrssicherungspflichten entsprechen, kann diesbezglich gnzlich auf die Prfung der deliktischen Ansprche verwiesen werden. Dies gilt auch fr die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Verschulden, da auch insoweit keine Unterschiede bestehen.

cc)	Gerichtsstand
hnlich wie in der vorstehenden strafrechtlichen Prfung stellt sich bei der zivilrechtlichen Haftung aus Delikt die Frage nach dem Gerichtsstand. 

 32 ZPO legt als besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung das Gericht fest, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Diese Regelung entspricht dem  7 I StPO.  32 ZPO sieht aber, anders als  7 StPO, keine Privilegierung der Presse oder sonstiger Medien vor, so da im zivilrechtlichen Bereich fr die Presse ein "fliegender Gerichtsstand" gegeben ist. Gerichtsstand ist daher neben dem Ort der Herstellung und Verteilung jeder Ort, an dem das Presseerzeugnis bestimmungsgem verbreitet wird.

Bezogen auf die Mailbox stellt sich daher die Frage, an welchen Orten die Nachrichten bestimmungsgem verbreitet werden. Am Standort der Mailbox werden die Nachrichten unzweifelhaft bestimmungsgem verbreitet. Fraglich ist dagegen, ob der Wohn- bzw. Aufenthaltsort des jeweiligen Anrufers bei der Mailbox ebenfalls Ort der bestimmungsgemen Verbreitung ist. Dabei ist zwischen unvernetzten und vernetzten Mailboxen zu unterscheiden.

(1)	Unvernetzte Mailboxen
Den Aufenthaltsort der Anrufer knnte deshalb nicht als Ort der bestimmungsgemen Verbreitung angesehen werden, weil eine Bestimmung des Verbreitungsgebietes durch den Mailboxbetreiber nicht erfolgt und erfolgen kann. 

Diese Argumentation fhrt zwar fr die Mailbox zu einem akzeptablen Ergebnis, ist aber argumentativ zweifelhaft. Denn auch bei den herkmmlichen Presseerzeugnissen hat der Herausgeber oftmals praktisch keine Bestimmungsmglichkeit bezglich der Verbreitung, die vielfach von selbstndigen Grossisten vorgenommen wird. 

Gleichwohl geht die ganz herrschenden Meinung hier ohne weiteres von einer bestimmungsgemen Verbreitung aus. Dies auch zu Recht, da der Herausgeber rein rechtlich betrachtet die Mglichkeit hat, die Verbreitung seiner Publikation durch entsprechende Vertragsgestaltung zu bestimmen.

Diese rechtliche Mglichkeit hat prinzipiell auch der Mailboxbetreiber. Wenn er nur eingetragenen Benutzern lesenden Zugriff auf die Bretter gewhrt, kann er durch deren Auswahl die Verbreitung der Nachrichten bestimmen. So knnte der Mailboxbetreiber beispielsweise nur Benutzer seines Wohnortes eintragen und diesen den Zugriff auf die Bretter gewhren.

An der Bestimmungsgemheit der Verbreitung kann eine Anwendung des  32 ZPO auf die Mailbox daher nicht scheitern. Ansatzpunkt der kritischen berprfung mu vielmehr der Begriff Verbreitung sein. Die Mailbox verbreitet nmlich keine Nachrichten, sondern stellt sie lediglich zum Abruf bereit. Es erfolgt dementsprechend keine Verbreitung, sondern eine Art "Abholung". Verbreitet wird die Nachricht vom Mailboxbetreiber lediglich bis zum lokalen Telefonanschlu der Mailbox. 

Mangels Verbreitung kommt daher nach dem bisherigen Verstndnis des  32 ZPO bei unvernetzten Mailboxen lediglich der Standort der Mailbox als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Betracht.

Zu erwgen wre aber, das bisherige Verstndnis des  32 ZPO aufzugeben und auch auf den bestimmungsgemen Abruf auszudehnen. Das knnte im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der unterschiedlichen Medien geboten sein. Doch wrde damit in Wahrheit eine Ungleichbehandlung der Medien - nur diesmal zu Lasten der Mailbox - fortgeschrieben werden. 

Eine extensive Auslegung des  32 ZPO trfe ganz berwiegend Gelegenheitspublizisten und keine professionellen Medienschaffenden. Im Hinblick auf die schwere Belastung, die diese dadurch erfhren, und der betroffenen Grundrechte ist eine solche extensive Auslegung abzulehnen.

Demnach ist nach  32 ZPO der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung allein der Standort der Mailbox.

(2)	Vernetzte Mailboxen
Vernetzte Mailboxen halten ihre Daten nicht nur auf Abruf bereit, sondern versenden sie auch selbstttig an weitere Mailboxen im Netz. Daher findet hier eine Verbreitung statt, die der Mailboxbetreiber tatschlich wie rechtlich frei bestimmen kann. Das Merkmal der bestimmungsgemen Verbreitung ist daher auf die vernetzten Mailboxen bezglich ihrer "Server" (Netzknotenpunkte) ebenso gegeben wie bei den herkmmlichen Printmedien. Im brigen gilt fr sie jedoch das bereits zu den unvernetzten Mailboxen Ausgefhrte.

5)	Fallsungen
Computerviren pflanzen sich bei Aufruf ihres Wirtsprogramms in andere, noch unverseuchte Programme fort. Sie verndern damit Daten dieser Programme. Soweit dies nicht durch Einwilligung des Berechtigten oder in sonstiger Weise gerechtfertigt ist, erfllt dies den Unrechtstatbestand der Datenvernderung nach  303a StGB. Mailboxbetreiber B knnte sich daher gegenber den "Gsten" A und C, die ein virenverseuchtes Programm aus seiner Mailbox downgeloadet und dadurch ihre Programme mit dem Virus verseucht haben, nach  303a StGB wegen Datenvernderung strafbar gemacht haben.

Bei A hatte der B keine Kenntnis davon, da das von einem Dritten eingespielte Programm von einem Virus befallen war. Eine Strafbarkeit des B kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn er dazu verpflichtet gewesen wre, Programme, die durch seine Benutzer und Gast-Benutzer eingespielt werden, erst nach Prfung auf Virenfreiheit anderen Benutzern zugnglich zu machen. 

Eine solche Prfungspflicht besteht jedoch im Ergebnis nicht. Der Mailboxbetreiber mu allerdings dann eine Verffentlichung wieder lschen, wenn er Kenntnis von deren strafbaren Inhalt, hier also die Virenverseuchung, hat. B hat sich gegenber A also nicht nach  303a StGB strafbar gemacht.

Bevor C das verseuchte Programm aus der Mailbox bezog, hatte B Kenntnis vom Virusbefall erlangt. In diesem Fall htte er das Programm lschen mssen. Dies hat er nicht getan, obwohl er es immerhin fr mglich gehalten hat, da durch sein Unttigbleiben Benutzer durch das Virus geschdigt werden knnten. B hat sich gegenber C deshalb nach  303a StGB strafbar gemacht.

Zivilrechtlich haftet der Mailboxbetreiber den beiden "Gsten" A und C mangels vertraglicher Beziehung allenfalls aus Delikt nach  823 ff BGB auf Schadensersatz. Hier gilt das vorstehend zur strafrechtlichen Haftung Ausgefhrte entsprechend. B trifft keine Verpflichtung zur Prfung vor oder nach Verffentlichung. Aber bei Erlangung der Kenntnis ber die Unerlaubtheit einer Verffentlichung mu er die Nachricht oder das Programm aus dem System entfernen.

In Betracht kommt daher nur eine Haftung gegenber dem C aus  823 I und II BGB. Dabei scheidet ein Anspruch aus  823 I BGB aus, weil keines der dort genannten Rechte verletzt wird. Die Vernderung der Programme ist  weder eine Eigentumsverletzung, da die Programme keine Sachen sind, noch die Verletzung eines sonstigen Rechts i.S.d.  823 I BGB. Jedoch ist B aus  823 II BGB i.V.m.  303a StGB verpflichtet, C den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Virenverseuchung entstanden ist.
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V	Zusammenfassung

Die in der vorliegenden Arbeit erzielten Ergebnisse knnen in 7 Thesen zusammengefat werden. Die thesenartige Form der Zusammenfassung kann zwar naturbedingt nicht die herausgearbeiteten Nuancen, Sonderflle und Ausnahmen wiedergeben, erlaubt es dem Leser dafr aber, sich in knappester Form das Wesentliche in Erinnerung zu rufen. Daher wurde diese Form der Zusammenfassung und eine Beschrnkung auf lediglich 7 Thesen gewhlt.

1)	These 1
Die Mailbox ist bezglich ihrer Brett-Funktion ein Massenmedium. Diese massenkommunikative Komponente der Mailbox erlaubt es breiten Bevlkerungskreisen erstmals, mit einem absoluten Minimum an Aufwand selbst sehr effizient zu publizieren.

2)	These 2
blicherweise sind die Mailboxbenutzer fr die inhaltliche Gestaltung der Mailbox-Bretter zustndig, whrend es dem Mailboxbetreiber obliegt, das System einzurichten und technisch wie administrativ zu warten. Gleichwohl ist es der Mailboxbetreiber, der die Mailbox insgesamt - also auch inhaltlich - magebend prgt.

3)	These 3
Die Mailbox ist (nur) bezglich ihrer Brett-Funktion "Presse" i.S.d. Art. 5 I 2 GG und geniet insoweit wie die herkmmlichen Printmedien vollen Grundrechtsschutz.

4)	These 4
Einfachgesetzlich hat die Mailbox bislang noch keine Regelung erfahren. Wegen der groen Rechtsunsicherheit, die unter den Betreibern und Nutzern der Mailbox besteht, sollte die Mailbox mglichst bald gesetzlich normiert werden, obwohl ihr dadurch Freirume verloren gingen.

5)	These 5
Das Nutzungsverhltnis zwischen Mailboxbetreiber und -nutzer hat bei kommerziellen Mailboxen den Charakter eines Werkvertrages. Bei den nichtkommerziellen Mailboxen liegt oftmals nur ein Geflligkeitsverhltnis vor. Soweit es bei ihnen zu einem Vertragsschlu kommt, handelt es sich um einen Auftrag.

6)	These 6
Eine straf- und zivilrechtliche Haftung des Mailboxbetreibers fr Verffentlichungen seiner Benutzer kommt nur in Betracht, wenn er von der betreffenden Nachricht positive Kenntnis hatte, die Unerlaubtheit der Nachricht als Laie klar erkennen konnte und die Nachricht gleichwohl nicht gelscht hat. Eine Prfungspflicht der Nachrichten obliegt ihm hingegen nicht.

7)	These 7
Fr Verffentlichungen in Mailbox-Brettern gelten grundstzlich die allgemeinen straf- und zivilrechtlichen Haftungsnormen. Die Schriftendelikte des Strafrechts und des GjS sind allerdings auf die Mailbox de lege lata nicht anwendbar.



		Um gerade dieser Zielgruppe die errterten Rechtsprobleme plastischer darzustellen machen, werden den Kapiteln im zweiten Teil der Arbeit Flle vorangestellt, auf die jeweils an geeigneter Stelle Bezug genommen wird. Auerdem wird eine knappe, aber vollstndige Fallsung an das Ende eines jeden Kapitels gestellt.
		McLuhan, S. 13 ff.
		Das wollte McLuhan mit vorstehendem (miverstndlichem) Zitat letztlich auch zum Ausdruck bringen.
		Es existieren auch zahlreiche nichtffentliche Mailboxen, meist als sog. "Inhouse-Systeme" in Unternehmen. Diese nichtffentlichen Mailboxen sind vielfach nicht einmal ber ffentliche Netze zu erreichen, sondern arbeiten nur im lokalen PC-Netz (LAN), bzw. auf dem unternehmensinternen Rechner der mittleren Datentechnik oder Grorechnern. Hufig sind diese Mailboxen auf die Funktion der Electronic-Mail beschrnkt. Solche nichtffentlichen Mailboxen bleiben bei der vorliegenden Arbeit auerhalb der Betrachtung.
		Siehe dazu weiter unten Seite 4 f.
		Die Begriffsbildung ist uneinheitlich. Je nach Betreiber, Mailbox-Programm oder -Netz werden auch andere Begriffe wie z.B. "Personal Message" (PM) oder "Mail" verwandt.
		Schneider, jur-PC 1989, 326 (326). Ebenso: Redeker, Vertragsgestaltung, S. 112.
		ISDN = Integrated Services Digital Network.
		Zu den Zugangssicherungen im einzelnen vgl. Schneider, jur-PC 1990, 689 (700 f.).
		Auch hier ist die Begriffsbildung uneinheitlich. Gebruchlich sind u.a. auch die Begriffe "Echo", "News-Area", "Bulletin Board" oder "Forum". Vgl. dazu z.B. Stenger, CR 1990, 786 (787).
		Die schwarzen Bretter an Universitten werden insbesondere auch immer noch fr Veranstaltungshinweise, Hinweise zu Vorlesungen und sonstige Informationen von Dozenten oder Verwaltung fr die Studenten benutzt. Gerade hier knnte die Mailbox die Kommunikation sehr verbessern. Vgl. dazu ausfhrlich: Ackermann/Austmann, jur-PC 1989, 139 ff.
		Dies ist auch in den USA so, aber dort nennen sich viele Systeme statt Mailbox RBBS. Man kann sagen, da in den USA die Begriffe Mailbox und RBBS weitgehend synonym verwendet werden. In Deutschland dagegen ist der Begriff Mailbox verbreiteter.
		Schneider, jur-PC 1989, 326 (327).
		Stenger, CR 1990, 786 (788).
		Vgl. Partikel, CR 1989, 855 (856); Redeker, Vertragsgestaltung, S. 112 f.
		Die kommerziellen Anbieter sprechen in diesem Zusammenhang gern von "Mehrwertdiensten" oder "Value Added Services". Vgl. dazu Stenger, CR 1990, 786 (787). Zum Begriff: Schneider, S. 673.
		Online-Datenbanken sind Datenbanken zu bestimmten Fachgebieten, auf die vom eigenen Computer ber Telefon- oder Datex-Netz "online" fr Recherchen zugegriffen werden kann.
		Vgl. z.B. Schneider, jur-PC 1990, 624 (624); Marly, jur-PC 1989, 355 (356).
		Damit entfallen auch die bei manchen Diensten recht hohen monatlichen Grundgebhren, die die Telekom von den Dienstteilnehmern erhebt.
		Schneider, jur-PC 1990, 624 (628).
		Da das Telex immer mehr an Bedeutung verliert, sind diese Telex-Dienstleisungsangebote der Mailbox ebenfalls rcklufig.
		Gateways sind bergnge zwischen verschiedenen Netzen oder Diensten.
		Schneider, jur-PC 1990, 624 (628).
		ASCII = American Standard Code for Information Interchange. ASCII hat sich als internationaler Standard durchgesetzt.
		Durch die in letzter Zeit immer preiswerter werdenden Faxgerte und Faxmodems ist auch dieser Mailbox-Zusatzdienst weniger interessant geworden und stark rcklufig. So auch Schneider, jur-PC 1990, 624 (633).
		Zu dem hohen Bekanntheitsgrad von juris bei den Juristen hat mageblich beigetragen, da juris den Universitten Sonderkonditionen eingerumt hat und so juris in die Juristenausbildung mit einbezogen werden konnte. Zu den diesbezglichen Erfahrungen im Hamburger "Zentrum fr Rechts- und Verwaltungsinformatik" (ZRVI) vgl. Ackermann/Austmann, JUR-PC 1989, 13 ff.
		Schneider, jur-PC 1990, 624 (628) meint sogar, da nahezu alle kommerziellen Mailboxen Zugriff auf Online-Datenbanken anbten.
		Vgl. Bauer/Lichtner, S. 146 f.
		Eine Ausnahme hierzu ist in manchen Systemen die Dialog- (oft auch "Chat-" [= schwatzen] genannte Funktion, bei der mehrere zeitgleich in einer Mailbox anwesende Benutzer sich gegenseitig Mitteilungen senden knnen, die die anderen sofort auf ihrem Bildschirm dargestellt bekommen. 
		Beim Mobiltelefon entfllt aber (u.a.) die Mglichkeit der zeitversetzten Kommunikation, die in Verbindung mit der Ortsunabhngigkeit besondere Bedeutung erlangt. Dies etwa dann, wenn zwei Partner getrennt auf Reisen sind, und beide nicht wissen, wann sich der jeweils andere Partner wo aufhlt und kommunikationsbereit ist.
		Marly, jur-PC 1989, 355 (356) sieht in der Ortsunabhngigkeit wohl den entscheidenden Vorzug der Mailbox gegenber anderen Medien.
		Ein Volltext-Retrival-System ist eine spezielle Datenbank, in der Volltexte vorgehalten werden, um nach ihnen recherchieren zu knnen.
		Partikel, CR 1989, 855 (857). Schneider, jur-PC 1989, 326 (327) bezeichnet es als die Vermeidung von "Medienbrchen". Auch Bauer/Lichtner, S. 144, sehen einen entscheidenden Vorteil darin, da die Nachrichten digital vorliegen und dadurch unschwer weiterverarbeitet werden knnen.
		Darunter sind solche Dateien zu verstehen, in denen nicht (nur) reine Textzeichen vorhanden sind, sondern (darber hinaus auch) spezielle Steuercodes. Es handelt sich dabei insbesondere um ausfhrbare Programme, Grafikdateien, aber oftmals ebenso um Textdateien mit Formatierungsanweisungen von leistungsfhigen Textverarbeitungsprogrammen.
		So auch Stenger, CR 1990, 786 (788 ff.) m.w.N.
		Die grte amerikanische Mailbox "CompuServe" hat rund eine Million Benutzer, die durch Brettnachrichten erreicht werden knnen.
		Schneider, jur-PC 1989, 326 (328) sieht in der Schnelligkeit der Brett-Nachrichten ebenfalls einen Vorzug gegenber den herkmmlichen Print-Medien.
		Diesen Begriff gebraucht auch Marly, jur-PC 1989, 355 (356).
		Zu den Begriffen vgl. z.B. Marly, jur-PC 1991, S. 940 (940 ff) mwN.
		Laut Partikel, CR 1989, 855 (857), geben viele Juristen den bei gelegentlicher Nutzung ber Mailbox deutlich gnstigeren Zugriff auf die juristische Online-Datenbank juris als vorrangigen oder sogar ausschlielichen Grund fr den Mailboxanschlu an. Dies drfte allerdings heute nicht mehr zutreffen, da juris fr gelegentliche Nutzer inzwischen deutlich gnstigere Tarife anbietet.
		Hiervon bietet auch BTX keine Ausnahme. Denn in BTX kann der Nutzer nur mit hohem technischen, administrativen und finanziellen Aufwand vom Rezipienten zum (Gelegenheits-) Publizisten werden.
		Schmidt/Bleibtreu/Klein, Art. 5, Rdz. 3; Dolzer/Vogel-Degenhart, Art. 5, Rdn. 8; Maunz/Drig-Herzog, Art. 5, Rdn. 49.
		v.Mnch/Kunig-Wendt, Art. 5, Rdn. 18.
		Dies sind insbesondere die oft gebhrenfreien Service-Mailboxen groer Software-Huser oder Hardware-Hersteller und von Computer-Hndlern.
		Der Trend geht zunehmend zu relativ geringen Kostenbeteiligungen der Benutzer, die die Kosten des Mailbox-Betreibers in den meisten Fllen nicht voll abdecken knnen und auch nicht sollen.
		Am verbreitetsten sind Mailboxen, die der Betreiber als Hobby an der Technik oder der Kommunikation betreibt. Zu nennen sind hier aber auch Mailboxen, die vom Betreiber zur Untersttzung bestimmter politischer, gesellschaftlicher oder kologischer Ideen oder Ziele betrieben werden.
		Im folgenden sollen durch den Begriff "kommerzielle Mailboxen" nur noch kommerzielle Mailboxen im engeren Sinn angesprochen sein.
		Eine groe Ausnahme hiervon ist die amerikanische Mailbox "CompuServe", die seit geraumer Zeit auch auf dem deutschen Markt vertreten ist.
		Traditionell soll der Brettinhalt von den Benutzern gestaltet werden. Ursprnglich galt bei den (nichtkommerziellen) Mailboxen eine Art Arbeitsteilung: Der Mailboxbetreiber errichtet, betreibt und pflegt das System, die Benutzer gestalten es inhaltlich. Unzutreffend daher Stenger, CR 1990, 786 (792), der die Verffentlichungen der Mailboxbenutzer den Leserbriefen in Printmedien gleichstellt. Ebenfalls unzutreffend Rtter, jur-PC 1992, 1812 (1821), der eine Parallele zu dem Anzeigenteil einer Zeitung sieht. Der Anzeigenteil ist blicherweise in Printmedien nur "Beiwerk" zum redaktionellen Teil, die Brettnachrichten in der Mailbox dagegen sind das quivalent zum redaktionellen Teil einer herkmmlichen Zeitung. Auerdem sind Anzeigen dem Verleger vor Verfffentlichung vorzulegen, Brettnachrichten in Mailboxen hingegen blicherweise nicht.
		Hier ist in Deutschland das "CL-Netz" (CL = "ComLink") Vorreiter gewesen. In den Brettern dieser Mailboxen geht es fast ausschlielich um politisch/kologische sowie sonstige gesellschaftliche Themen.
		Hier sind wieder die Mailboxen im CL-Verbund als Wegbereiter zu nennen.
		Der Begriff "Zensur" wird in der Mailbox-Szene, abweichend von dem juristischen Verstndnis, als jegliche Einflunahme des Mailboxbetreibers auf die Brettinhalte verstanden.
		Siehe oben Seite 14 f.
		Eine Ausnahme hierzu stellt das bereits erwhnte "CompuServe" dar.
		Hier sind erneut die Mailboxen im CL-Verbund als richtungsweisend zu nennen.
		Vgl. jur-PC-Aktuell 2/92, S. i ff.
		Zur Auswahl der behandelten Themen siehe ausfhrlich unten Seite 31.
		Im einzelnen ist der Umfang der gespeicherten Daten vom Mailboxbetreiber und dem von ihm verwandten Programm abhngig.
		Einige Mailboxprogramme verschlsseln die abgelegten persnlichen Nachrichten der Benutzer, so da sie auch durch den Mailboxbetreiber nicht ohne weiteres eingesehen werden knnen. Doch ist dieser Schutz nicht lckenlos und im nichtkommerziellen Bereich nur bei einer kleinen Minderheit der verfgbaren Programme implementiert.
		Vgl. dazu Rtter, jur-PC 1991, 1357 (1361 ff).
		Das G10 ist durch Art. 4 Abs. 16 PoststrukturG v. 8.6.1989 (BGBl. I, 1026) gendert worden.
		Vgl. Rtter, jur-PC 1991, 1357 (1362 ff).
		Vgl. beispielsweise Kohl, S. 91 (93 ff); Redeker, NJW 1984, 2390 ff.
		Diese Gefahr ist besonders gro bei E-Mail, die ber eines der zahlreichen Mailboxnetze von einer Mailbox zu einer anderen bertragen werden soll. Dies fhrt auch zu besonderen rechtlichen Problemen bei der Haftungsfrage. Insbesondere ist problematisch, wie der Mailboxbetreiber seinen Nutzern gegenber fr Verschulden anderer Mailboxbetreiber haftet und welche Regremglichkeiten diesbezglich bestehen.
		Vgl. zu diesen Problematiken Rtter, jur-PC 1991, 1357 (1360 ff).
		Ein besonderes Problem ist die Frage der Beweissicherung im Strafverfahren. Hierzu ausfhrlich Stenger, CR 1990, 786 ff.
		Vgl.  8 BTX-StV.
		Vgl. hierzu Rtter, jur-PC 1991, 1306 (1313), demzufolge die Betreiber nichtkommerzieller Mailboxen von der Anzeigepflicht nicht betroffen sein sollen.
		Z.B. Fragen des Datenschutzes sind hier zu nennen.
		Hinzu kommt, da sich die Rechtsprobleme der E-Mail eng an altbekannte rechtliche Vorgaben anlehnen knnen (so zutreffend Marly, jur-PC 1992, 1442 [1442]) und von daher auch rechtsdogmatisch von geringerem Interesse sind.
		Siehe oben Seite 12 ff.
		Siehe bereits oben Seite 9.
		Unzutreffend dagegen Glaeser, S. 184 f., der Abrufdienste (wie Mailbox und BTX) wegen der Mglichkeit der individuellen Informationsauswahl der Individualkommunikation zurechnen will.
		Der Film kommt fr die Mailbox nicht ernsthaft in Betracht und wird daher nachfolgend nicht weiter bercksichtigt.
		Dazu siehe unten Seite 36.
		Vgl. dazu BGHSt 18, 63 (64 f.).
		1992 hat das "CL-Netz" tatschlich einen Mailboxbetreiber zum "V.i.S.d.P." gewhlt. Im brigen ist der Fall aber fiktiv.
		Wie bereits oben dargestellt, kommt ein Grundrechtsschutz der Mailbox nach Art. 5 I 2 GG nur in Bezug auf ihre massenkommunikative Teileigenschaft in Betracht. So auch - allerdings in Bezug auf das insoweit hnliche BTX - Bach, S. 31.
		"Ich meine, wir sollten darauf verzichten, im Grundgesetz die Gesetze der nchsten zehn Jahre im voraus zu bestimmen. Die technische Entwicklung kann es vielleicht bald ermglichen, da beinahe jeder seine eigene Wellenlnge hat.", zitiert nach Kuhlmann, S. 44.
		Kuhlmann, S.44; Tettinger, S. 16 ff.; Stern, DVBl. 1982, 1109 (1113); Bach, S. 37f. mwN.
		Vgl. statt aller: Leibholz/Rinck/Hesselberger, Art. 5, Rdz. 321.
		Siehe oben Seite 34 f.
		Vgl. Maunz/Drig-Herzog, Art. 5 I GG, Rdn. 193 (195); Leibholz/Rinck/Hesselberger, Art. 5, Rdn. 6; BVerfGE 74, 297 (350f.).
		v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 5 Abs. 1,2 GG, Rdn. 38.
		v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 5 Abs. 1,2 GG, Rdn. 38; Bonner Kommentar-Degenhardt, Art. 5. Abs. 1+2, Rdn. 299; Maunz/Drig-Herzog, Art. 5 I GG, Rdn. 130.
		So z.B. v. Mnch, Art. 5, Rdn 30.
		Vgl. etwa Bach, S. 33 mwN; Maunz/Drig-Herzog, Art. 5 I GG, Rdn. 129.
		Stenger, CR 1990, 786 (791). Ebenso fr das insoweit hnliche BTX: Scherer, NJW 1983, 1832 (1836).
		Hauptmann, jur-PC 1989, 49 (50).
		Lffler, Presserecht,  25 LPG, Rdn. 119; Glaeser, S. 190 ff.
		Bullinger, NJW 1984, 385 (388), spricht auch von einer Vertriebsform der Presse und von einer "elektronischen Lieferung".
		Vgl. Stenger, CR 1990, 786 (788). So wohl auch Bullinger, NJW 1984, 385, der zutreffend feststellt, da neue Trger aus einem alten Medium kein neues Medium machen.
		Im Ergebnis ebenso Bach, S. 39 ff und auch Glaeser, S. 191 f, letzterer jedoch mit falscher Begrndung: Weil die elektronische Zeitung beim Rezipienten ausgedruckt wird oder werden kann, sei sie ein verkrpertes Medium und daher Presse. Wenn diese Argumentation richtig wre, so mte wohl bald jedes elektronische Medium der Presse zugeordnet werden, da sich zumindest jede elektronisch bermittelte Text- oder Bildinformation ausdrucken lt. Zumindest BTX und Videotext mten demnach Presse sein, was zwar im Ergebnis durchaus richtig ist, aber von Glaeser inkonsequenterweise keinesfalls vertreten wird.
		So auch Lffler, Presserecht,  25 LPG, Rdn. 146.
		Insoweit auch Glaeser, S. 183, der vor der "Sackgasse der Begriffsjurisprudenz" warnt.
		hnlich Bullinger, NJW 1984, 385 (390), der einen Strukturwandel, den es rechlich aufzufangen gelte, sieht.
		So aber immer noch die ganz hM. Vgl. z.B. bereits die Nachweise oben in den Funoten 12-14.
		Vgl. Lffler, Presserecht,  25 LPG, Rdn. 119, 146.
		Lffler, Presserecht,  25 LPG, Rdn. 147. Insoweit hnlich auch Bullinger, NJW 1984, 385 (388): Der Nutzer von Videotext oder BTX unterscheide sich kaum von demjenigen, der eine Zeitung oder ein Buch lese.
		Ganz hnlich auch Bach, S. 38 (mwN), der diesem Abgrenzungskriterium allerdings nur einen Indizcharakter zukommen lassen will.
		So Lffler, Presserecht,  25 LPG, Rdn. 148.
		Lffler spricht auch nur von einem "Versuch", den Pressebegriff neuen Anforderungen anzupassen, und da die praktische Erfassung und Bewltigung des Problems erst am Anfang stehe, vgl. Lffler, Presserecht,  25 LPG, Rdn. 148 am Ende.
		Unzutreffend insoweit Lffler, Presserecht,  25 LPG, Rdn. 121, der BTX allein der Individualkommunikation zurechnet. Lffler verkennt dabei, da die Individualkommunikation nur eine - jedenfalls fr die privaten Nutzer relativ unbedeutende - Komponente von BTX ausmacht. Daher ist BTX wie die Mailbox sowohl ein Massenmedium als auch ein Medium zur Individualkommunikation. So auch Bach, S. 25 mwN auf S. 23, Fn. 3.
		Dies galt fr die ersten Jahre nach Einfhrung von BTX. In den letzten Jahren ist das BTX-Angebot des CCC vom Verein nur noch recht lieblos gepflegt worden.
		Inzwischen wird mit diesen Mglichkeiten sogar Werbung gemacht: Bereits auf der Cebit 1989 wurde auf einem Stand der Firma IBM BTX via ISDN vorgefhrt, wobei bewegte Grafiken gezeigt wurden, die in der Wirkung Zeichentrickfilmen in nichts nachstanden.
		Dies natrlich nur in Bezug auf ihre massenmediale Komponente.
		Frher waren bertragungsraten von 300 bps am gebruchlichsten. Dies entspricht etwa einer bertragung von 30 Zeichen pro Sekunde. Heute werden meist zumindest 2400 bps benutzt (also etwa 240 Zeichen pro Sekunde), und der Trend zu noch hheren bertragungsraten (9600, 14400 und mehr bps) hat schon voll eingesetzt.
		Dies geschieht hufig, da nicht jeder Computer bzw. jede Datenfernbertragungssoftware die entsprechenden Terminalemulationen anbietet. Weiterhin verlangsamt die Terminalemulation die effektive bertragungsrate des eigentlichen Textes und kostet somit Zeit und Geld.
		ASCII = American Standard Code for Information Interchange. 
		Glaeser, S. 186 f., hlt die Selektionsbefugnis fr das entscheidende Kriterium. Doch geht er bei vorliegender Selektionsbefugnis davon aus, da dann keine Massenkommunikation mehr vorliegen knne. Da dem nicht zugestimmt werden kann, wurde bereits oben, Seite 9 ff, dargelegt.
		Vgl. auch Bullinger, NJW 1984, 385 (388).
		Videotext wird zusammen mit den Fernsehbildern bertragen. Daher ist kein Videotextempfang mehr mglich, wenn nach Sendeschlu der Sendebetrieb gnzlich eingestellt wird. Das Abspeichern des gesamten Videotextangebotes ist allerdings technisch mglich, so da auch nach Sendeschlu auf das letzte Videotextangebot noch zurckgegriffen werden kann, wenn das Gert entsprechend ausgerstet ist.
		Hiergegen wehren sich allerdings die Rundfunkanstalten bislang vehement, da sie nicht nebenbei zur Presse werden wollen. Als Argumentation wird darauf verwiesen, da Videotext technisch nur ein Anhngsel des eindeutig dem Rundfunk zurechenbaren Fernsehprogramms sei. Vgl. dazu z.B. "Wrzburger Papier" in Media Perspektiven 1979, S. 400 (402, 406 und 409 f.). Diese Argumentation vermag aber kaum zu berzeugen, da - wie bereits oben dargelegt - das Transportmedium kein taugliches Abgrenzungskriterium fr eine medienrechtliche Einordnung darstellt.
		Auch Bullinger sieht einen solchen Abrufdienst kommen, vgl. Bullinger, NJW 1984, 385 (387).
		Der Baden-Wrttembergische Gesetzgeber hat nicht nur ebenfalls diese Mglichkeit erkannt, sondern hlt sie offenbar nicht fr (zu) futuristisch, da er sie in den  45, 46 LMedienG als Ton- und Bewegtbilddienste auf Abruf bzw. Zugriff schon frhzeitig gesetzlich geregelt hat.
		Unter "Pay-TV" werden Fernsehsender (die in der Praxis berwiegend Spielfilme senden) verstanden, die sich jede ihrer Sendungen, die der Zuschauer sehen mchte, bezahlen lassen. Daher ist das Programm nur mit einem technischen Zusatzgert zu empfangen, das die Sendung auf Verlangen entschlsselt und den dafr festgesetzten Preis verbucht. Ebenfalls als "Pay-TV" werden neuerdings auch solche Sender bezeichnet, die ihre Sendungen gegen eine monatliche Pauschale anbieten.
		In Hamburg beispielsweise das "Wochenblatt".
		Siehe oben Funote 41 (Seite 43).
		Siehe bereits oben Seite 43 f.
		Siehe oben Seite 34 f.
		So auch Marly, jur-PC 1992, 1442 (1444).
		Vgl.  7 I HmbPG am Ende.
		Dies bedeutet, da auch Schalltrger (Tonbnder, Schallplatten), die mit Text besungen sind, als Presse aufzufassen sind. Insoweit auch die landesgesetzlichen Regelungen des  7 LPG, vgl. dazu Lffler, Presserecht,  7 LPG, Rdn. 40.
		Abgedruckt ist der Bildschirmtextstaatsvertrag beispielsweise in Ring, Medienrecht, Bd. III C-III 1.
		Der ursprngliche BTX-StV datiert vom 18. Mrz 1983. Aufgrund des Beitritts der fnf neuen Lnder wurde der StV berarbeitet und neu geschlossen.
		Die Gesetzgebungskompetenz der Lnder fr Bildschirmtext ist sehr umstritten. Vgl. dazu Fuhr/Rudolf/Wasserberg, S. 240 ff; Ratzke, S. 187 ff.
		Begrndung zum BTX-StV (abgedruckt z.B. in Bartl, S. 36 [45]).
		I.d.R. werden die Informationen auf Festplatten, seltener auf Disketten oder auf Magnetbndern gespeichert. In naher Zukunft drften wiederbeschreibbare optomagnetische Laufwerke mit sehr hoher Speicherkapazitt eine immer grer werdende Rolle als Massenspeicher auch fr Mailboxen spielen.
		ISDN = Integrated Services Digital Network. 
		Im Amateurfunkbereich gibt es das "Paket-Radio". Dies sind Mailboxen, die nicht ber ffentliche Netze erreichbar sind, sondern ber fr den Amateurfunk freigegebene Funkfrequenzen, blicherweise im UHF- und VHF- Bereich. Ansonsten sind diese Systeme mit "normalen" Mailboxen im Prinzip identisch. Nach dem BTX-StV ist "Paket-Radio" schon wegen seiner bertragungsart ber Funkfrequenzen kein BTX.
		Vgl. auch Bartl, zu Art. 1, Rdn. 35.
		Vgl. Begrndung zum BTX-StV B 1 zu Art. 1.
		Vgl. auch Bartl, zu Art. 1, Rdn. 35, der verlangt, da das private System dem der Post gleichen msse.
		Bartl, zu Art. 1, Rdn. 30.
		Z.B. Mailboxen, die amerikanische Programme fr das Fido-Netz benutzen. Diese Programme knnen IBM-Blockgrafikzeichen und ANSI-Steuersequenzen bertragen, wodurch sich einfache farbige Grafiken erstellen lassen.
		Pixel = Picture Element (Bildpunkt).
		Bei den immer mehr im Vordringen befindlichen sog. "Point-Programmen", die die Terminal-Programme ersetzen, ist die bertragung von reinem Text nahezu obligatorisch. Im brigen ist in manchen Mailbox-Netzen (z.B. im Z-Netz) die Verwendung von Grafiksymbolen oder gar ANSI-Sequenzen ausdrcklich untersagt, da sich die Mailboxen eben als bare Textsysteme verstehen.
		Von daher spricht Bullinger, AR, 1983, 161 (174), zu Unrecht davon, da bei BTX der "Jedermann" als Anbieter bereits Wirklichkeit geworden sei. Dies trifft potentiell nur auf die Mailbox zu. Bei BTX ist die Zahl der privaten, nichtkommerziellen Anbieter sowohl prozentual als auch in absoluten Zahlen verschwindend gering.
		Diese Wertung wird auch dadurch gesttzt, da die Telekom jedenfalls bis vor kurzem als Modem ("BTX-Anschlubox") nur ein Gert angeboten hat, das mit 1200 bps von der BTX-Zentrale zum Benutzer arbeitet, umgekehrt aber nur 75 bps leistet, was mehr als die Eingabe kurzer Befehls- und Anwahlsequenzen in sinnvoller Weise nicht erlaubt.
		Der nicht voll Geschftsfhige hat nicht nur das Grundrecht auf freie Meinungsuerung, sondern auch das Recht, ungehindert als Presse-Organ ttig zu werden. Siehe auch unten Seite 69.
		Gendert mit G vom 14.12.1987 und 31.12.1991
		Abgedruckt in Ring, Medienrecht, Bd. III, C-VI 1.1.
		BayGVBl. 1987, 431.
		Vgl. auch Treffer/Regensburger/Kroll, Art. 1, Anm. 5.
		Zum Begriff der Fernwirkdienste vgl. Treffer/Regensburger/Kroll, Art. 33, Anm. 1.
		Abgedruckt z.B. bei Ring, Mediengesetze, C-VI 3.1.1.
		Abgedruckt z.B. bei Ring, Medienrecht, Bd. III, C-VI 4.1.
		Hamburg.GV-Blatt I 1985, S. 315.
		Abgedruckt z.B. in Ring, Medienrecht, Bd. III, C-VI 6.1.
		Abgedruckt etwa bei Ring, Medienrecht, Bd. III, C-VI 12.2.
		Nieders. GVBl. 1987, S. 44.
		GVO-Blatt NRW 1988, S. 6.
		GVBl. Rheinland-Pfalz, 1988, S. 123.
		Ebenso in Bezug auf die elektronische Textkommunikation im allgemeinen: Bullinger, S. 13f., allerdings noch zum Rheinland-Pflzischen Kabelversuchsgesetz, aus dem das LRG hervorgegangen ist.
		Amtsblatt des Saarlandes 1987, S. 1454.
		Abgedruckt z.B. in Ring, Medienrecht, Bd. III, C-VI 12.3.1.
		Abgedruckt z.B. bei Ring, Medienrecht, Bd. III, C-VI 12.4.1.
		Abgedruckt bei Ring, Medienrecht, Bd. III, C-VI 11.1.
		Abgedruckt z.B. bei Ring, Medienrecht, Bd. III, C-VI 12.5.1.
		Lffler/Ricker, 1. Kap., Rdn. 6.
		Lffler,  7 LPG, Rdn. 12 u. 17.
		Vgl. z.B.  7 I HmbPG.
		Vgl. z.B.  7 II HmbPG.
		Vgl. zu dem frheren Streitstand, ob ein geistiger Sinngehalt berhaupt erforderlich ist, oder ob darber hinaus sogar der Ausdruck eines Gedankens oder einer Meinung erforderlich ist: Lffler,  7 LPG, Rdn. 22 ff. mwN. Die berkommenen und heute wohl nicht mehr vertretenen Meinungen knnen hier auch deshalb unbercksichtigt bleiben, da Mailboxnachrichten typischerweise nicht nur einen Sinngehalt, sondern auch eine Gedanken- oder Meinungsuerung beinhalten.
		BGHSt 13, 375 (376); Lffler,  7 LPG, Rdn. 32.
		So z.B.  7 I HmbPG.
		 7 I HmbPG (am Ende).
		Vgl. beispielsweise: Lffler,  7 LPG, Rdn. 24 f.; Lffler/Ricker, 12. Kap., Rdn. 6 u. 6a; BGHSt 18, 63 (64); Scheer,  7, A, S. 239; Gro, A I a, S. 17. Wohl auch RGZ 113, 413 (416).
		Siehe dazu ausfhrlich oben Seite 59 ff.
		Siehe dazu ausfhrlich oben Seite 35.
		Siehe oben Seite 53 ff.
		Vgl. statt aller: Lffler,  1 LPG, Rdn. 126 mwN auf die Rechtsprechung des BVerfG und die Kommentarliteratur.
	Vgl. zum Streitstand ber die (unmittelbare) Drittwirkung von Grundrechten Maunz/Zippelius,  19 III 1; Stein,  42 V 7.
	Vgl. dazu Lffler, Einleitung, Rdn. 2.
	Vgl. Bullinger, S. 21, wonach es im Jahre 1975 der Europarat mit dieser Argumentation abgelehnt haben soll, der neuen portugiesischen Regierung beim Erla eines fortschrittlichen und liberalen Pressegesetzes behilflich zu sein.
	Siehe bereits oben Seite 62.
	In Mailbox-Kreisen ist seit vielen Jahren der Irrglaube verbreitet, die Mailbox sei Presse i.S.d. LPGe. Das CL-Netz hat 1992 (siehe Fallbeispiel) deswegen sogar einen "V.i.S.d.P." (Verantwortlichen im Sinne des Pressegesetzes) bestimmt.
	Schlielich ist aus dem Wortlaut nicht unmittelbar fr jeden ersichtlich, da die Mailbox als Presse unter Art. 5 I 2 GG fllt. Und selbst in der Literatur besteht, wie die vorangegangenen Ausfhrungen unter a) gezeigt haben, weitgehend fehlendes oder fehlgeleitetes Problembewutsein.
	Zur Haftung nach geltendem Recht siehe nher unten Seite 74 ff und 99 ff.
	Dazu siehe oben Seite 62.
	Besser wohl: "Gesetz zur Regelung des Rechtes der Mailboxen".
	Selbstverstndlich gelten bei fehlenden Spezialregelungen die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Vorschriften. Doch bereitet ihre Anwendung auf die Mailbox erheblich grere Schwierigkeiten als bei gut gefaten Spezialgesetzen. Aber, wie das Beobachten von entsprechenden Diskussionen in Mailboxen zeigt, glauben Laien hufig, da bei Fehlen eines speziellen Mailboxgesetzes berhaupt keine gesetzlichen Regelungen bestnden und fhlen sich dann oft im vermeintlich rechtsfreien Raum entweder vllig frei oder aber rechtlich schutz- und hilflos.
	Lffler,  2 LPG, Rdn. 39.
	Vgl. z.B.  2 HmbPG.
	Vgl. z.B.  1 III HmbPG.
	Vgl. z.B.  3 HmbPG.
	Vgl. z.B.  4 HmbPG.
	Dazu kommen weitere, auerhalb der LPGe geregelte Rechte. Hier sind insbesondere das Zeugnisverweigerungsrecht nach  53 I Nr. 5 StPO sowie die Wiedergabefreiheit von ffentlichen Vortrgen und Reden sowie das Entnahmerecht von (fremden) Presse- und Runfunkpublikationen nach  48 bzw.  49 UrhG zu nennen. 
		Ein instruktiver berblick ber die Privilegien der Presse findet sich bei Lffler/Ricker, 10. Kap., Rdn. 1-13a.
	Nach der (zutreffenden) herrschenden Ansicht ergibt sich das Informationsrecht der Presse schon aus Art. 5 I 2 GG. Vgl. dazu nher Lffler,  4 LPG, Rdn. 17 mwN.
	Zur problematischen und umstrittenen Frage, wer nach  4 LPGe auskunftsberechtigt ist, vgl. Lffler,  4 LPG, Rdn. 27 ff.
	Nach  4 LPGe htte der "Gelegenheitsjournalist" wohl nur dann einen Auskunftsanspruch, wenn er mit Einverstndnis des entsprechenden Presseorgans handelt. Vgl. dazu Lffler,  4 LPG, Rdn. 36.
	Vgl. zu dieser Problematik auch das Fallbeispiel.
	Wer sich auf einen Auskunftsanspruch aus  4 LPG sttzt, mu sich auf Verlangen als "Vertreter der Presse" ausweisen knnen. Eine anerkannte, in manchen Lndern sogar ausdrcklich vorgeschriebene Mglichkeit dazu bietet der Presseausweis. Dazu nher Lffler,  4 LPG, Rdn. 40. Siehe auch VG Hannover, AfP 1984, 60 (61). - Siehe auch das Fallbeispiel.
	Zur (Haupt-) Funktion des verantwortlichen Redakteurs, den zu publizierenden Stoff auf seine Strafbarkeit hin zu prfen und ggf. die Verffentlichung zu verhindern, vgl. Lffler/Ricker, 13. Kap., Rdn. 24 ff.	Der verantwortliche Redakteur wird in der Praxis - siehe Fallbeispiel - oft "V.i.S.d.P." genannt.
	Das Redigieren und Entscheiden ber den zu verffentlichenden Stoff ist beim presserechtlichen - anders als beim publizistischen oder arbeitsrechtlichen - Redakteurbegriff das bestimmende Kennzeichen eines Redakteurs. Vgl. dazu ausfhrlich Lffler,  9 LPG, Rdn. 23 ff.	Der "V.i.S.d.P." aus dem Fallbeispiel redigiert keine Texte und entscheidet nicht ber die Verffentlichung. Er ist (u.a. auch) deshalb kein verantwortlicher Redakteur.
	Vgl. zur "potentiellen Gefhrlichkeit" der Presse und der zu verhindernden Flucht in die Anonymitt: Lffler,  9 LPG, Rdn. 12.
	Vgl. dazu oben Seite 4.
	Lffler,  9 LPG, Rdn. 92; Lffler, AfP 1980, 184 (184). Vgl. auch Bonner Kommentar-Degenhardt, Art. 5 I u. II, Rdn. 177 und 453 mwN.
	Bei periodischen und bei sonstigen Druckwerken haftet der Verleger, vgl. z.B.  19 II HmbPG.
	Vgl. Lffler/Ricker, 49. Kap., Rdn. 18.
	Lffler/Ricker, 41. Kap., Rdn. 4.
	Siehe bereits oben Seite 68 zum im Gesetz aufzunehmenden Erfordernis, Mailboxbenutzern Schreibbefugnis fr ffentliche Bretter nur dann einzurumen, wenn dem Mailboxbetreiber Name und Anschrift des Mailboxbenutzers bekannt ist.
		Marly, jur-PC 1989, 355 (356) und jur-PC 1991, 940 (946), sieht dagegen ein Vertragsverhltnis zwischen Betreiber und Nutzer immer als gegeben an, ohne da es auf eine Unterscheidung zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Systemen ankme.
		Solche Flle kommen bei den kommerziellen Mailboxen wohl nicht vor, sind aber bei den nichtkommerziellen Boxen sehr hufig. Grnde fr eine solche kurzfristige Schlieung der Mailbox sind auch oft der Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts, Aufnahme der Berufsttigkeit, die Einziehung zur Bundeswehr oder ein Ortswechsel.
		Auch dieser Fall drfte in einer kommerziellen Mailbox kaum vorkommen, ist aber in den nichtkommerziellen Mailboxen nicht selten. 
		hnlich auch Marly, jur-PC 1989, 355 (356).
		Vgl. Wolf/Horn/Lindacher, Einl., Rdn. 2.
		AA Marly, jur-PC 1989, 355 (356), der - ohne jede Begrndung - einen Dienstvertrag fr "unproblematisch" gegeben hlt. In Marly, Softwareberlassungsvertrge, Rdn. 269,  wird an dieser Meinung zwar festgehalten, allerdings ohne sie weiterhin als "unproblematisch" zu bezeichnen.
		Palandt-Putzo,  535, Rdn. 30.
		Siehe oben Seite 6.
		Das Modem (eigentlich der Modem, da Modem ein Kunstwort aus MOdulator/DEModulator ist) dient der Verbindung des digitalen Computers mit dem analogen Telefonnetz.
		Der PAD (Paket Assembly Device) verbindet den Computer mit dem Datex-P-Netz.
		Die CPU (Central Processor Unit) ist die Zentraleinheit eines Computers, also in modernen Rechnern der sog. Prozessor.
		Selbst die juristische online-Datenbank juris gibt am Ende jeder Sitzung die verbrauchten CPU-Sekunden an, obwohl sie nicht die Berechnungsgrundlage des vom Nutzer zu zahlenden Entgelts darstellen.
		Die kommerziellen Systeme sind in der Lage, auf einem Rechner mehreren Benutzern gleichzeitig eine Mailboxbenutzung zu ermglichen. Von daher kommt eine temporr ausschlieliche Gebrauchsberlassung an nur einen Benutzer lediglich dann in Betracht, wenn zufllig gerade kein anderer Nutzer zur selben Zeit im System weilt.
		AA Redeker, Vertragsgestaltung, S. 115 und 122 f unter Hinweis darauf, da nicht einmal feststnde, ob die gespeicherte Information whrend der gesamten Speicherdauer an der gleichen Stelle der Festplatte bliebe. Diese Argumentation kann jedoch nicht berzeugen, da Miete auch bei Mitbenutzung des Mietobjekts in Betracht kommt. Welcher Teil der Festplatte konkret mitbenutzt wird, ist unmageblich, wenn sich das Recht zur (evtl. quantitativ limitierten) Mitbenutzung auf die gesamte Festplatte bezieht.
		Wie bereits dargestellt, hat die Mailbox, trotz aller Unterschiede, viele Gemeinsamkeiten mit der Presse. Von daher bietet sich die folgende Parallele an: Auch eine Zeitung bedient sich zur Herstellung der vom Leser gekauften Zeitung Computer, Satz- und Druckanlagen. Dennoch wre es absurd, dem Zeitungskaufvertrag deswegen eine mietrechtliche Komponente beizumessen. Ganz hnlich verhlt es sich bei der Mailbox.
		Palandt-Putzo,  536, Rdn. 6.
		Soergel-Kummer,  535-536, Rz. 147.
		Erman-Hanau,  611, Rdn. 1.
		Die Bezeichnung ist uneinheitlich. MKo-Sllner,  611, Rdn. 42, spricht z.B. von "freien" Dienstvertrgen.
		Soergel-Kraft, Vor  611, Rdn. 2.
		MKo-Sllner,  611, Rdn. 17.
		MKo-Sllner,  611, Rdn. 22.
		Redeker, Zivilrechtliche Probleme der Telekommunikation, S. 635.
		So auch Redeker, Zivilrechtliche Probleme der Telekommunikation, S. 635, der allerdings offenbar mehr allgemeine Telekommunikationsdienste im Auge hat und weniger die Mailbox. Dies wird deutlich beim Betrachten der von Redeker besprochenen "einzelnen Leistungen": Datenbankleistung, Programmnutzung und Softwareberlassung gegen Entgelt. Durch diese Leistungen wird die Mailbox nur schwerlich gekennzeichnet.
		Staudinger-Richardi, Vorbem. zu  611 ff, Rdn. 30.
		AA Redeker, Vertragsgestaltung fr die Benutzung privater Telematikdienste, S. 121. Redeker hlt einen Dienstvertrag fr ausgeschlossen, weil es nicht um menschliche Leistungen gehe. Dabei verkennt Redeker, da es sehr wohl um menschliche Leistungen geht. Denn ohne Einrichtung und stndige Pflege des Systems durch den Mailboxbetreiber knnte die Mailbox nicht funktionieren. Es werden also menschliche Dienste des Mailboxbetreibers und seiner Erfllungsgehilfen geschuldet, die sich zum Erbringen ihrer (Mailbox-) Dienste lediglich technischer Hilfsmittel bedienen. 
		Es gibt zwar noch weitere Abgrenzungskriterien zwischen Dienst- und Werkvertrag. Diese haben aber allenfalls Indizwirkung und sind daher meist wenig hilfreich. Vgl. zur Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag nher MKo-Soergel,  631, Rdn. 7 ff und Soergel-Kraft, Vor  611, Rdn. 29 ff.
		MKo-Soergel,  631, Rdn. 13.
		Zu den Grundstzen der ergnzenden Verlagsauslegung nach  157 BGB vgl. nher: Palandt-Heinrichs,  157, Rdn. 2 f.; Soergel-Wolf,  157, Rdn. 3 + 107; MKo-Mayer-Maly,  157, Rdn. 24 ff.
		Bei dem Versand ber Mailboxnetze knnen sogar noch eine oder mehrere Mailboxen zwischen der Absender- und der Ziel-Mailbox liegen.
		Siehe unten Seite 85 f.
		Der Mailboxbetreiber sollte allerdings sich selbst darum bemhen, interessante Brett-Nachrichten zu verffentlichen. Die Mailboxbenutzer sind sonst hierzu nur schwer zu motivieren, wenn sie sehen, da nicht einmal der Mailboxbetreiber es fr ntig hlt, etwas fr die inhaltliche Attraktivitt seines Systems zu leisten. Weiterhin hat der Mailboxbetreiber gewisse Einflumglichkeiten hinsichtlich der von ihm erhobenen Gebhren: Bislang mu der Benutzer, der Brett-Nachrichten einspielt, sogar genauso zahlen, als lese er die Nachricht. Dies ist im Hinblick auf die Motivierung der Mailboxbenutzer vllig verfehlt. Durch das Einspielen (guter) Brettnachrichten wird das System fr potentielle Kunden interessanter, was sich fr den Systembeteiber in erhhtem Gebhrenaufkommen bemerkbar machen wird. Doch die Mailboxbenutzer, die diese Nachrichten verffentlichen, erhalten dafr nicht nur keine Entlohnung, sie mssen sogar dafr Gebhren an den Mailboxbetreiber abfhren. Dieser Umstand kann die Nutzer dazu bewegen, Brett-Nachrichten regelmig lieber in nichtkommerziellen Systemen zu verffentlichen. Insoweit hat der Mailboxbetreiber doch gewisse, aber bis heute meist ungenutzte Mglichkeiten, in beschrnktem Mae die Attraktivitt der Bretter hinsichtlich der Verffentlichungen der Benutzer zu steuern.
		Aufgabe des Mailboxbetreibers oder eines von ihm eingesetzten Brett-Betreuers ist es, dafr Sorge zu tragen, da veraltete Nachrichten aus dem Brett entfernt werden, Nachrichten nicht mehrfach vorhanden sind, inhaltlich nicht in das Brett passende Nachrichten in ein besser geeignetes Brett umzuleiten, fr eine aussagekrftige Betreffzeile der Nachrichten zu sorgen usw. Wird dies alles nicht oder nur unzureichend besorgt, werden die Bretter oft schnell unbersichtlich und fr den informationssuchenden Benutzer unattraktiv.
		Zur Haftung des Datenbankanbieters selbst fr den Erfolg vgl. Redeker, Zivilrechtliche Probleme der Telekommunikation, S. 636 und Tellis, CR 1990, 290 ff.
		Zu den Voraussetzungen der Drittschadensliquidation vgl. Palandt-Heinrichs, Vorbem. v.  249, Rdn. 112 ff; MKo-Grunsky, Vor  249, Rdn. 116 ff.; Soergel-Mertens, Vor  249, Rdn. 247 ff.
		Der Mailboxbetreiber mu zuvor mit dem Datenbankanbieter entsprechende Nutzungsvertrge schlieen.
		Damit soll hier, trotz gewisser hnlichkeiten, nicht die insbesondere im Arbeitsrecht bedeutsame, doch immer mehr in Zweifel gezogene "Sphrentheorie" vertreten werden. Vgl. zum Meinungsstand ber die "Sphrentheorie: Soergel-Mhl, Vor  631, Rdn. 6; MKo-Soergel,  631, Rz. 14.
		Unter dem Begriff "Info-Broker" wird allerdings gemeinhin etwas anderes verstanden. Dienstleistungsunternehmen, die ihren Kunden Datenbankrecherchen nicht ermglichen, sondern ausschlielich sich erbieten, diese fr sie vorzunehmen, werden i.d.R. so bezeichnet bzw. bezeichnen sich selbst so. Der Kunde gibt einen Rechercheauftrag und bekommt vom Info-Broker das hierzu aus einer (oder oft mehreren) Datenbank(en) ermittelte Rechercheergebnis. Auch dieses Vertragsverhltnis hat mit dem Maklerrecht wohl nur wenig gemein, obwohl hier sehr viel eher davon auszugehen ist, da der Info-Broker fr Mngel der Datenbank nicht zu haften hat.
		Geschft des Maklers ist nach  652 I BGB der Nachweis der Gelegenheit zum Abschlu eines Vertrags oder die Vermittlung eines Vertrags.
		Besser: Aufgrund eines zwischen ihm und dem Datenbankanbieter bestehenden Vertragsverhltnisses erworben.
		Besser: Aufgrund eines zwischen ihm und dem Mailboxbenutzer bestehenden Vertragverhltnisses an diesen (weiter-) veruert.
		Nur sehr vereinzelt tritt der Einzelhndler lediglich als Stellvertreter auf, wenn er z.B. Waren in Kommission verkauft. Relativ verbreitet ist diese Praxis allerdings bei gebrauchten Waren. Dies war zeitweise aus steuerlichen Grnden bei gebrauchten Kraftfahrzeugen besonders hufig der Fall.
		Deutlich getrennt werden mu zwischen der hier allein mageblichen Frage, ob ein Erfolg geschuldet ist, von der weiteren Frage, inwieweit der nicht eingetretene Erfolg vom Leistungspflichtigen zu vertreten ist, soweit ein Vertretenmssen fr die jeweilige Anspruchsgrundlage vorausgesetzt ist. 
		Siehe oben Seite 75 ff und 78.
		AA Marly, jur-PC 1990, 671 (676).
		Der Trend geht jedoch zunehmend zu einem Kostenbeitrag der Nutzer.
		"Einfache" und "qualifizierte" Eintragung sind keine gngigen Termini, sondern vom Verfasser gewhlte, die die unterschiedlichen Sachverhalte kurz und prgnant kennzeichnen sollen.
		Palandt-Heinrichs, Einf. v.  116, Rdn. 1; MKo-Kramer, Vor  116, Rdn. 13; Soergel-Hefermehl, Vor  116, Rdn. 19; Staudinger-Dilcher, Vorbem. zu  116-144, Rdn. 22.
		Soergel-Hefermehl, Vor  116, Rdn. 17, 18.
		Palandt-Heinrichs, Einl. v.  241, Rdn. 9; ausfhrlich zum (fehlenden) Rechtsbindungswillen bei Geflligkeitshandlungen: MKo-Kramer, Einleitung vor  241, Rdn. 29 ff.
		Der BGH (BB 1989, 20) hlt eine vertragliche Bindung in solchen Fllen fr mglich, aber nur bei Hinzutreten besonderer Umstnde.
		AA Marly, jur-PC 1990, 671 (677).
		Vgl. Fallbeispiel a).
		Vgl. Fallbeispiel b).
		Auch wenn der Mailboxbetreiber ausdrcklich oder konkludent auf jeden Aufwendungsersatz verzichtet, knnte ein Rechtsbindungswillen des Mailboxbenutzers anzunehmen sein, weil er aus einem mglichen Vertrag lediglich Vorteile zu erwarten htte. Da der Mailboxbetreiber aber nur sehr selten den erforderlichen Rechtsbindungswillen haben wird, hat dies praktisch keine Auswirkungen im Hinblick auf das Entstehen eines Vertrages und sei daher nur der Vollstndikeit halber angemerkt.
		Ebenso: Marly, jur-PC 1990, 671 (677).
		Vgl. Palandt-Thomas,  662, Rdn. 5; Erman-Hau, Vor  662, Rdn. 7; MKo-Seiler,  662, Rdn. 15, 16.
		Vgl. dazu MKo-Seiler,  662, Rdn. 56 ff. mit zahlreichen Nachweisen.
		Vgl. Palandt-Heinrichs,  11 AGBG, Rdn. 35, wonach  11 Nr. 7 AGBG auch auf unentgeltliche Vertrge anwendbar ist.
		Vgl. auch Palandt-Heinrichs, Einl. v.  241, Rdn. 6, wonach bei der Vereinbarung eines Entgelts regelmig ein Rechtsbindungwille vorliege.
		Vgl. zur "Gefhrlichkeit der Presse" insbesondere Lffler,  9 LPG, Rdn. 12.
		Soweit ersichtlich, liegt bislang nur ein Urteil vor: LG Stuttgart, jur-PC 1992, 1714.
		Zum Begriff "Upload" und "Download" vgl. jur-PC-Newsletter 6/89, S. 68 ff.
		Hufig erlauben Mailboxen auch nicht angemeldeten Benutzern einen (meist begrenzten) Zugriff auf das System. Diese nicht angemeldeten Benutzer werden "Gast" genannt, die Zugriffsmglichkeit "Gast-Account". Vgl. dazu auch Stenger, CR 1990, 786 (789).
		Siehe bereits oben Seite 46.
		So BVerfGE 20, 162 (174 ff) + 56 (98 f) fr die herkmmliche Presse.
		Lffler/Ricker, 48. Kap., Rdn. 1.
		Siehe dazu ausfhrlicher bereits oben Seite 32 f und 99 ff.
		Vgl. dazu Lffler/Ricker, 48. Kap., Rdn. 8.
		Lffler/Ricker, 48. Kap., Rdn. 8.
		Eine besonders kompakte und bersichtliche Darstellung findet sich in Lffler/Ricker, 50. - 59. Kap.
		Dies sind z.B. die  111, 184, 186 und 187 StGB.
		Sch/Sch-Eser,  11, Rdn. 78; D/Trndle,  11, Rdn. 40; Lackner,  11, Anm. 27; SK-Rudolphi,  11, Rdn. 39; Franke, GA 1984, 452 ff. (454 f.); BGHSt 13, 375 (376); RGSt 47, 223 (224).
		SK-Rudolphi,  11, Rdn. 38; D/Trndle,  11, Rdn. 39; Sch/Sch-Eser,  11, Rdn. 79; Lffler/Ricker, 49. Kap., Rdn.1.
		Dies sind beispielsweise die  200 I, 219b I StGB.
		Sch/Sch-Eser,  11, Rdn. 78; D/Trndle,  11, Rdn. 41.
		Franke, GA 1984, S. 452 ff (455); Sch/Sch-Eser,  11, Rdn. 78; OLG Dsseldorf, NJW 1967, 1142; RGSt 47, 404 (407).
		Sch/Sch-Eser,  11, Rdn. 78; Lffler/Ricker, 49. Kap., Rdn. 2; Franke, GA 1984, 452 (455).
		D/Trndle,  11, Rdn. 42.
		Sch/Sch-Eser,  11, Rdn. 78; D/Trndle,  11, Rdn. 43; Lffler/Ricker, 49. Kap., Rdn. 2.
		Sch/Sch-Eser,  11, Rdn. 78; Lackner,  11, Anm. 28; SK-Rudolphi,  11, Rdn. 39.
		RGSt 73, 90 f; Lffler/Ricker, 52. Kap., Rdn. 4.
		OLG Koblenz, MDR 1977, 334 (335); OLG Hamm, MDR 1980, 159 (160), LK-Laufhtte,  90, Rdn. 4 ff; Lackner,  80a, Anm. 2.
		Lffler/Ricker, 53. Kap., Rdn. 1.
		Lffler/Ricker, 53. Kap., Rdn. 29.
		BVerfGE 12, 113 (126); BGHSt 12, 287 (293 f); BayObLG, ArchPR 1972, 160; OLG Kln, AfP 1985, 293 (294).
		BGH NJW 1965, 1476 (1477); Lffler/Ricker, 53. Kap., Rdn. 29.
		Siehe oben Seite 59 ff.
		Vgl. RGSt 59, 172.
		BVerGE 12, 113 (125); BGHZ 45, 296 (308); OLG Kln, NJW 1977, 398; Lffler/Ricker, 53. Kap., Rdn. 41.
		Siehe bereits oben Seite 102 ff.
		Siehe oben Seite 35 ff.
		Siehe bereits oben Seite 46 f.
		Siehe oben Seite 37 f.
		So z.B. SK-Rudolphi,  200, Rdn. 1.
		So z.B. D/Trndle,  200, Rdn. 1.
		Vgl. dazu Lffler/Ricker, 53. Kap., Rdn. 55.
		Allerdings gibt es bei herkmmlichen Medien auch fr Auenstehende, insbesondere bei Zeitungen und Zeitschriften regelmig die Mglichkeit, gegen entsprechende Bezahlung eine Verffentlichung als "Werbung" zu placieren. Diese Mglichkeit besteht gerade bei den nichtkommerziellen Mailboxen bislang nur sehr selten.
		Nheres zum Grundrechtsschutz des Publzierenden im Bereich der Pornographie: Lffler/Ricker, 59. Kap., insbesondere Rdn. 3.
		Vgl. z.B.: D/Trndle,  184, Rdn. 8; Sch/Sch-Lenkner,  184, Rdn. 4.
		Um nicht - jedenfalls mglicherweise - mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, befinden sich die entsprechenden Texte oftmals in speziellen Brettern ("Sex-Ecke"), die nur nach Eingabe eines Passworts gelesen werden knnen. Meist war das aber nur zur Beschwichtigung von Staatsanwaltschaft und Jugendschutz inszeniert. In Hamburg beispielsweise gab es ber mehrere Jahre und gibt es bis heute noch ein einheitliches Passwort ("Bitte") in einer Vielzahl von einander unabhngiger Mailboxen, das in der "Szene" allen bekannt ist und auch bekannt sein soll. Die "Sex-Ecken" stehen damit auch allen interessierten Jugendlichen offen, ein Versto gegen  184 StGB wre insoweit zu bejahen. - Vgl. auch Stenger, CR 1990, 786 zur Verbreitung sog. "couple-Bereiche" in Mailboxen.
		Siehe oben Seite 102.
		SK-Horn,  184, Rdn. 63; Sch/Sch-Lenckner,  184, Rdn. 51; LK-v.Bubnoff,  131, Rdn. 21; Laufhtte, JZ 1974, 46 (47).
		D/Trndle,  184, Rdn. 33; Lffler/Ricker, 59. Kap., Rdn. 1.
		Vgl. Lffler/Ricker, 59. Kap., Rdn. 1; Lackner,  184, Rdn. 7. AA Laufhtte, JZ 1974, 46 f.
		Zum Schutzzweck des  184 StGB vgl. nher Sch/Sch-Lenckner,  184, Rz. 3.
		Siehe oben Seite 104 f.
		Vgl. Lffler/Ricker, 60. Kap., Rdn. 1.
		Lffler/Ricker, 60. Kap., Rdn. 6.
		Entscheidung BPS-Report 1989, 36. Skeptisch auch Rtter, jur-PC 1992, 1812 (1819).
		Vgl. dazu oben Seite 104 f.
		So auch Stenger, CR 1990, 786 (789), der von einer durchschnittlichen Verweildauer von 4 Wochen im System spricht.
		Sehr viel gebruchlicher ist der Begriff "Raubkopie". Da das Erstellen oder Verbreiten einer unzulssig gezogenen Kopie jedoch mit einem Raub ( 249 StGB) nicht einmal eine entfernte hnlichkeit aufweist (es liegt schon keine fremde bewegliche Sache vor; insbesondere wird diese "Sache" nicht weggenommen und schon gar nicht unter Anwendung von Gewalt oder Ntigungsmitteln), ist der Begriff "Raubkopie", so eingngig er sein mag, vllig verfehlt. Im folgenden wird daher der hnlich eingngige, aber unverfnglichere Begriff "Schwarzkopie" verwandt. 
		Vgl. dazu auch Marly, jur-PC 1989, 355 (358).
		Vgl. dazu nach bisherigem Recht BGH NJW 1985, 192 (Inkassoprogramm) und zum neuen Recht die Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 ber den Rechtsschutz von Computerprogrammen (abgedruckt z.B. in GRUR Int. 1991, 545 ff.). Zu Beidem ausfhrlich mit zahlreichen Nachweisen: Marly, Rdn. 95 ff.
		Zur Wirkungsweise von Computer-Viren vgl. Burger, S. 15 ff; Hofer, jur-PC 1991, 1367 (1368 f.); Rombach, CR 1990, 101 (101 f.).
		Zu den Begriffen vgl. Marly, jur-PC 1990, 612 (612 f.); Marly, Rdn. 232 ff.; siehe auch Schulz, CR 1990, 296 (297).
		Ackermann, S. 121; Hoeren, Rdn. 470, Fn. 38.
		D/Trndle,  202a, Rdn. 3f; Im Ergebnis ebenso: Hofer, jur-PC 1991, 1367 (1370).
		Ackermann, S. 116; Hofer, jur-PC 1991, 1367 (1370); Rombach, CR 1990, 101 (104).
		Ackermann, S. 117. Zu weiter in Betracht kommenden Straftatbestnden bei Viren mit besonderen Manipulationsaufgaben siehe Ackermann, a.a.O., S. 130 ff.
		Lffler/Ricker, 48. Kapitel, Rdn. 8.
		Vorschlge zu einer solchen Regelungsmaterie siehe oben Seite 109 ff.
		Zu der besonderen  Bedeutung der Mailbox als erstes Medium, das die Pressefreiheit und Meinungsverbreitungsfreiheit als Jedermanns-Grundrecht zur Verfassungsrealitt werden lt, vgl. ausfhrlich oben Seite 9 f und 12 ff.
		Siehe dazu bereits ausfhrlich oben Seite 70 f und 99 ff.
		Schmidhuser AT 10/49; hnlich auch: Lackner,  25, Anm. 9; RGSt 71, 23 (24).
		Lackner,  25, Anm. 11.
		Lackner,  25, Anm. 10.
		Die Nebentterschaft ist im Gesetz nicht geregelt. Als Nebentter werden mehrere Tter, denen jeweils einzeln derselbe tatbestandliche Erfolg oder derselbe Geschehensausschnitt objektiv zuzurechnen sind, ohne da die Voraussetzungen der Mittterschaft vorliegen, bezeichnet. Vgl. dazu: Schmidhuser AT 10/70.
		Schmidhuser, AT 12/16.
		Schmidhuser, AT 12/17.
		Siehe zu dieser Problematik: Sch/Sch-Stree,  13, Rdn. 42; Schrder, NJW 1966, 1001 (1002).
		Schmidhuser, AT 12/18.
		Schmidhuser, AT 12/22.
		Die Frage, ob die Ingerenz sich  nur auf unerlaubtes oder auch auf erlaubtes gefhrliches Tun erstreckt, ist umstritten. Vgl. zum Streitstand: Sch/Sch-Stree,  13, Rdn. 32 mwN.
		Schmidhuser, AT 12/28 ff.
		Siehe dazu Schmidhuser, AT 12/33.
		Schmidhuser, AT 12/38 ff.
		Vgl. zur Garantenstellung bzgl. Tieren und Kindern: Schmidhuser, AT 12/36.
		Marly, jur-PC 1992, 1442 (1445). Laut Pawlik/Schneider, jur-PC 1991, 1249 (1250) kommen im EUnet monatlich ein GigaByte neuer Nachrichten an. Das entspricht mehr als 250.000 eng beschriebenen Schreibmaschinenseiten!
		Vgl. hierzu ausfhrlich v.Mnch/Kunig-Schapp, Art. 20, Rdn. 46 mwN.
		Im Ergebnis ebenso: Redeker, Vertragsgestaltung, S. 125. 
		Eine stichprobenhafte berprfungspflicht, wie sie Marly (jur-PC 1992, 1442 [1446] verlangt, kann ebenfalls nicht in Betracht kommen. Es ist schon nicht zu erkennen, wie sich eine solche Pflicht dogmatisch herleiten lassen soll. Hinzu kommt, da solche Stichproben bei der Datenmenge praktisch kaum etwas bewirken knnten. Schlielich gibt es nahezu unberwindbare Beweisprobleme, da dem Mailboxbetreiber kaum zu widerlegen sein wird, wenn er sich dahingehend einlt, die streitgegenstndliche Nachricht sei in den von ihm gezogenen Stichproben nicht enthalten gewesen.
		Siehe dazu oben Seite 63 ff.
		Schmidhuser, AT 12/47.
		Schmidhuser, AT 12/58 f. mit Beispielen; Sch/Sch-Stree,  13, Rdn. 2.
		Zum rechtfertigenden Charakter der Zumutbarkeit vgl. Schmidhuser AT 12/70 f. mit weiteren Nachweisen zu anderen Auffassungen in der Literatur.
		D/Trndle,  13, Rdz 15 f; Schncke/Schrder-Stree, vor  13, Rdn. 155.
		Siehe dazu ausfhrlich bereits oben S. 46.
		Vgl. dazu ausfhrlich oben Seite 9.
		Vgl. ausfhrlich zu den Voraussetzungen der Vorstzlichkeit nach telelogischer Straftatssystematik und den Unterschieden zur herkmmlichen Lehre: Schmidhuser, AT 7/36 ff.
		Schmidhuser, AT 12/78.
		Siehe oben Seite 121 f.
		Schmidhuser, AT 7/57.
		Schmidhuser, AT 12/80.
		Fr die herkmmliche Ansicht ergeben sich ohnehin insoweit keine Probleme, als die Potentialitt des Unrechtsbewutseins als ausreichend angesehen wird. Vgl. die zusammenfassende Darstellung mit Kritik an  der herkmmlichen Auffassung: Schmidhuser, AT 7/68 ff.
		Siehe oben Seite 20.
		Vgl. zur Begrndung des Handlungsunwerts durch Gefhrdungsunwert ausfhrlich: Schmidhuser, AT 12/39 ff.
		Vgl. zur objektiven Zurechnung und der verfehlten Anwendung der sog. "Kausaltheorien" im Strafrecht: Schmidhuser, AT 5/57 ff.
		Vgl. zur sozialen Adquanz insgesamt: Schmidhsuer, AT 6/102 f.
	Schmidhuser, AT 6/103.
	Schmidhsuer, AT 6/104.
	Siehe dazu bereits ausfhrlich oben Seite 9 und 35.
	Entsprechende Statistiken oder empirische Untersuchungen liegen wohl noch nicht vor. Die Aussage beruht daher auf der langjhrigen intensiven Erfahrung und Beobachtung der Mailboxlandschaft durch den Verfasser.
	Siehe vorstehend Seite 118 ff.
	Schmidhuser, AT 10/136.
	Schmidhuser,AT 10/143 f.
	Siehe oben Seite 128 ff mit ausfhrlicherer Begrndung
	Unabhngig davon ist die Frage zu beurteilen, ob und wie in einer spezialgesetzlichen Regelung der Mailboxkommunikation die Mglichkeit der Schreibberechtigung fr anonyme Mailboxbenutzer gehandhabt werden sollte. Vgl. dazu oben Seite 68.
	Siehe dazu ausfhrlich oben Seite 59 ff.
	Siehe dazu sogleich unten Seite 134.
	Siehe oben Seite 61 ff.
	BGHSt 25, 34; Lffler, NJW 1960, S. 2349 (2350).
	Lffler/Ricker, Kap. 49, Rdn. 34;  BGHSt 25, 347 (354).
	BGH NJW 1977, 305 (306); Lffler/ Ricker, Kap. 49, Rdn. 34.
	Kleinknecht/Meyer,  7, Rdn. 1.
	BGH 11, 56 (59); Kleinknecht/Meyer,  7, Rdn. 7.
	Lffler/Ricker, Kap. 32, Rdn. 1.
	 7 II StGB gilt allerdings nur fr Presseinhaltsdelikte. Vgl. Lffler/ Ricker, Kap. 32, Rdn. 2.
	Lffler/Ricker, Kap. 32, Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer,  7, Rdn. 8.
	Siehe oben Seite 37 ff.
	Vgl. zum Ganzen: Lffler/Ricker, 41. Kap, Rdn. 1-5.
	Siehe dazu ausfhrlich bereits oben Seite 71 f.
	BGH NJW 1958, 1043; Palandt-Thomas, Einf. v.  823, Rdn. 26.
	BGHZ 34, 99 (102); BGH NJW 1966, 647 (649); Palandt-Thomas, Einf. v.  823, Rdn. 27.
	BGHZ 66, 182 (189 f); Palandt-Thomas, Einf. v.  823, Rdn. 28.
	Lffler/Ricker, 41. Kap., Rdn. 19.
	Eine Handlungstterschaft kann entsprechend der in der strafrechtlichen Prfung (s.o. S. 118 ff) genannten Grnde auch zivilrechtlich nicht in Frage kommen.
	BGH NJW 1966, 1456 (1457); Palandt-Thomas,  823, Rdn. 58.
	Im Ergebnis (jedenfalls fr nichtkommerzielle Mailboxen) ebenso: LG Stuttgart, jur-PC 1992, 1714 (1716).
	Palandt-Thomas,  823, Rdn. 35.
	Palandt-Thomas,  830, Rdn. 4.
	BGHZ 24, 21 zum sozialadquaten Verhalten im Straenverkehr. Vgl. auch Palandt-Thomas,  823, Rdn. 40 und RGRK-Steffen,  823, Rdn. 122 f.
	So bei den unentgeltlichen Mailboxen sowie bei der entgeltlichen Mailbox ohne ausdrcklichen Vertragsschlu bei einfacher Eintragung.
	So bei der unentgeltlichen Mailbox mit ausdrcklichem Vertragsschlu sowie bei der unentgeltlichen Mailbox ohne ausdrcklichen Vertragsschlu bei qualifizierter Eintragung.
	Palandt-Thomas, Vorbem. vor  633 ff, Rdn. 22 f.
	Vgl. MKo-Seiler,  662, Rdn. 41.
	Vgl. Palandt-Heinrichs,  276, Rdn. 109 ff.
	Palandt-Heinrichs,  276, Rdn. 116.
	Vgl. Lffler/Ricker, 32. Kap., Rdn. 5.
	BGH NJW 1977, 1590; Stein/Jonas-Schumann,  32, Rdn. 29; Marly, jur-PC 1989, 355 (359).
	So wohl das LG Hamburg, jur-PC 1989, 184 ff.
	So auch Marly, jur-PC 1992, 1442 (1449).
	So Marly, jur-PC 1992, 1442 (1449).
	Vgl. Marly, jur-PC 1989, 355 (359), der sogar von einem faktischen Verbot des Mailbox-Betriebs spricht, wenn der Aufenthaltsort des jeweiligen Anrufers Gerichtsstand ist.
	So auch Marly, jur-PC 1989, 355 (355, 360).
	Im Ergebnis ebenso: Marly, jur-PC 1989, 355 (361).
	Marly, jur-PC 1992, 1442, 1449.
	AA Rombach, CR 1990, 101 (104) unter Bezugnahme auf eine angebliche und (wegen des strafrechtlichen Analogieverbotes und der inzwischen spezialgesetzlichen Regelung der  303a, b StGB) jedenfalls uerst fragwrdige Strafbarkeit nach  303 StGB. Diese knnte jedoch nur nach  823 II BGB zu einer Haftung fhren und nicht eine Eigentumsverletzung i.S.d.  823 I BGB begrnden.
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